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Mode und Bekleidungstechnik, Landesinnung

Übersicht zur Genehmigungsfreistellungsverordnung

Die wichtigsten Punkte für Gewerbetreibende

Lesedauer: 8 Minuten

Stand: Juli 2018 –  inkl. Novelle zur zweiten Genehmigungsfreistellungsverordnung BGBl II 80/2015 und BGBl II 172/2018 und Aerosolpackungslagerungsverordnung BGBl II [1]

A. Folgende Arten von Betriebsanlagen benötigen jedenfalls keine Genehmigung, wenn sie zusätzlich zu den in der Tabelle aufgelisteten Rahmenbedingungen keinen der Ausschließungsgründe (B) erfüllen.

1. Betriebe mit Betriebs- und Lieferzeitenbeschränkung

Branche Betriebszeit werktags
Mo-Fr  6-22h und Sa 6-19h
 
Lieferverkehr werktags Mo-Fr  6-19h und Sa 6-18h Betriebsflächenbe-grenzung
Einzelhandelsbetriebe inklusive Lebensmittelhandel [2] x x max. 600 m²
Lager [3] x x max. 600 m²
Bürobetriebe [4] x x – 

Kosmetik, Fußpflege, Friseur, Massage und Bandagisten Betriebe [5]

x x – 

Änderungs-Schneidereien, kleine Schneidereien und Schuhservicebetriebe [6]

x x – 
Fotografenbetriebe [7] x x – 
Dentalstudios und
gewerbliche zahntechnische Labors [8]
x x – 
Beherbergungsbetriebe [9]  –  x – 
Eissalons mit und ohne Gastgarten [10] –  x – 
Übernahme von Textilien für Textilreiniger und Wäschebügler –  x – 

2. Für folgende Betriebsanlagen gelten weder Betriebszeiten, Lieferverkehrszeiten oder Betriebsflächenbegrenzungen:

  • Rechenzentren [11]
  • Betriebsanlagen, die innerhalb einer Eisenbahnanlage liegen
  • Betriebsanlagen, die innerhalb eines Flugplatzes liegen
  • Betriebsanlagen, die innerhalb eines Hafens liegen
  • Betriebsanlagen, die innerhalb einer Krankenanstalt liegen
  • Betriebsanlagen, die innerhalb einer Seilbahnanlage liegen

3. Für Betriebsanlagen innerhalb einer genehmigten Gesamtanlage [12] richten sich Betriebs- und Lieferzeiten nach der Generalgenehmigung, die Bedarfsfläche pro Betrieb ist mit max. 400 m2 begrenzt.

Wichtig ist, dass es auf das Erscheinungsbild der Betriebsanlage nach außen ankommt und nicht auf den Wortlaut der Gewerbeanmeldung.

B) Nachstehende Ausschließungsgründe verhindern eine Genehmigungsfreistellung einer Betriebsanlage

Eine Genehmigungsfreistellung ist nicht möglich wenn 

  1. außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind, oder
  2. Lagerungen nach anderen Rechtsvorschriften bei Überschreiten einer in diesen Vorschriften festgelegten Lagermenge spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (Ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind, oder
  3. Lager ohne Lagerung von Stoffen und Gemischen, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind (z.B. in der Aerosolpackungslagerungsverordnung  oder Verordnung brennbare Flüssigkeiten), oder
  4. im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, z.B. mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist), 
    oder
  5. wenn es sich um eine Seveso- oder IPPC-Anlage handelt

Anmerkungen

Die Fußnoten dienen der Erläuterung und näheren Definition der oben genannten Betriebsanlagen bzw. Verordnungen.

[1] Diese Verordnung ersetzt die bisherige Druckgaspackungslagerungsverordnung.
Für nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlagen, die zB unter die Genehmigungsfreistellungsverordnung 2015 und 2018 fallen, gelten nur die §§ 8 und 4-6 der APLV.

Aerosolpackungen sind nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen (§ 2 Abs 1 Aerosolpackungsverordnung 2017).

Welche Produkte sind betroffen?
Beispiele: Haarspray, Schaumfestiger, Deos, Rasierschaum, Farbsprays, Reinigungsschäume, Kontakt-, Gleit- und Schmiermittel in Sprayform, Lufterfrischer, ua.

Wenn keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt können Aerosolpackungen:

  1. bis höchstens 50 Stück gelagert werden, oder
  2. von höchstens 200 kg Nettogewicht gelagert werden. Ab 50 Stück gilt bei der Lagerung in Räumen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, dass diese in Transportverpackungen oder unverpackt in allseitig verschließbaren Schränken aus nicht brennbaren Materialien gelagert werden müssen und 
  3. in Verkaufsräumen der voraussichtliche 50 Stück übersteigende Tagesverkaufsbedarf bzw. die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge an Aerosolpackungen gelagert werden.

Die Lagerungen von Aerosolpackungen nach Punkt 2 und 3 sind gleichzeitig zulässig.

[2] "Einzelhandel" ist als Betriebstype anzusehen, deren Merkmal die Abgabe von Gebrauchsgütern an Letztverbraucher ist. Wesentlich ist das Erscheinungsbild der Betriebsanlage als Einzelhandelsbetrieb, nicht aber die Gewerbeberechtigung, deren Ausübung der Betrieb einer solchen Einzelhandelsbetriebsanlage dient.

Gängige Tätigkeiten, die in Einzelhandelsbetriebsanlagen ausgeübt werden, sind beispielsweise Uhren und Schmuckhandel, Textilhandel, Papierhandel, Blumenhandel/Floristik, Drogerien/Parfümerien, Foto/Optik, Spielwarenhandel, Handel mit Elektrogeräten usw.

Die erforderliche Aufrechterhaltung und der Betrieb notwendiger Klima-, Lüftungs- und Heizungsanlagen ist auch außerhalb der genehmigungsfrei gestellten Betriebszeiten möglich.

[3] "Lager" sind Einrichtungen zur Aufbewahrung von Waren, Stoffen oder Gemischen in ortsbeweglichen oder ortsfesten Behältern bzw. Verpackungen. Zur betriebstypischen Tätigkeit in Lagern gehört auch die mögliche Veränderung der Mengenzusammensetzung der Aufbewahrungs- oder Verpackungseinheiten (zB Entnahme kleinerer Verpackungseinheiten aus Überverpackungen, Umpacken, Zusammenpacken kleinerer Verpackungseinheiten in Überverpackungen). Notwendige Nebeneinrichtungen, beispielsweise ein Lagerbüro, sind dann als Bestandteil eines Lagers anzusehen, wenn sie hinsichtlich der beanspruchten Fläche nur ein untergeordnetes Ausmaß besitzen und dem Betriebsanlagenzweck Lager zu dienen bestimmt sind.

Über die reinen Manipulationstätigkeiten zwecks Ein- oder Auslagerung hinausgehende Tätigkeiten, wie etwa offenes Umfüllen von Flüssigkeiten, gehen über einen Lagerbetrieb im Sinne dieser Verordnung hinaus und sind nicht genehmigungsfrei gestellt.

Die für den Übergang zwischen Lagerung und Transport notwendige Manipulationstätigkeiten dürfen auch im Freien stattfinden.

[4] "Bürobetriebe" sind Anlagentypen, in welchen ausschließlich Tätigkeiten wie Schreiben, Zeichnen, Lesen oder das Durchführen von Besprechungen vorgenommen werden. Zum Bürobetrieb gehört die zu den voran gestellten Tätigkeiten üblicherweise erforderliche Ausstattung, wie beispielsweise PCs, Drucker, Kopierer oder Geräte der Kommunikations- oder Präsentationstechnologie.

Welche Tätigkeiten können in einem Bürobetrieb ausgeübt werden?
Grundsätzlich kann jede gewerbliche Tätigkeit einen Bürobetrieb erfordern. Dieser Tätigkeit kann dann auch in innerhalb der von der Verordnung genannten Grenzen genehmigungsfrei gestellte Büroanlage nachgegangen werden.

Im Rahmen einer Bürobetriebsanlage werden beispielsweise häufig die Tätigkeiten von Versicherungsdienstleistern, Immobilienverwaltern und -maklern, Bauträgern, Ingenieurbüros, Reisebüros, IT-Dienstleistern, Unternehmensberatern, Werbeagenturen und Werbegrafikbüros ausgeübt. Auch die Tätigkeit von Lebens- und Sozialberater, persönliche Dienstleister im Bereich der Energetik, Farb- und Typberatern, Partnervermittler, Berufsdetektive, Finanzdienstleister und PR-Berater, Personaldienstleister, Buchbinder, Inkassoinstitute, Zahntechniker, Hausmeister, etc. kann unter dem Begriff subsumiert werden. Rechtlich ist es unerheblich, welcher Beruf ausgeübt wird, solange es sich bei der Anlage nach dem Erscheinungsbild um eine Büroanlage handelt.

[5] "Friseure" üben typischerweise Tätigkeiten aus, die sich mit der Pflege und Gestaltung des menschlichen Kopfhaares befassen. Zu den Friseuren zählen auch Perückenmacher und Maskenbildner. Friseure dürfen gemäß § 109 Absatz 1 der GewO auch Tätigkeiten der Nagelpflege (Pediküre und Maniküre) und des Nageldesigns ausführen.

"Kosmetiker" führen pflegende, gesunderhaltende, vorbeugende, ausgleichende und dekorative kosmetische Behandlungen an Haut, Nägeln, Wimpern und Augenbrauen durch.
Klargestellt wird, dass die Verwendung eines Solariums kein typischer Bestandteil eines Massage- oder Kosmetikbetriebes ist.

"Fußpfleger" sind mit der Körperpflege der Füße, Zehen und Zehennägel und der Beine befasst. Sie führen auch Behandlungen durch, sofern diese nicht in den Bereich ärztlicher bzw. orthopädischer Behandlung fallen. Fußpfleger dürfen neben der eigentlichen Fußpflege (Pediküre) auch die Handpflege (Maniküre) und das Modellieren von Fuß- und Fingernägeln durchführen können, die vor allem die Behandlung der Fingernägel und die Handmassage umfasst.

"Bandagisten" (neuere Bezeichnung "Orthopädietechniker") fertigen die Hilfsmittel der Prothesen-, Orthesen- und Rehabilitationstechnik an und sind mit der Anpassung vorgefertigter Produkte an die Erfordernisse der Patienten befasst.

Sind von der Verordnung auch Piercing- und Tattoo Studios umfasst?
Ja, dies ergibt sich aus § 109 Absatz 3 der Gewerbeordnung, wonach das Piercen und Tätowieren dem reglementierten Gewerbe der Schönheitspflege (Kosmetik)vorbehalten sind.

Was ist für die Inhaber eines Piercing- und Tattoo Studios noch zu beachten?
Hinsichtlich Tätowierstudios wird auf die Beachtung einer Ausübungsvorschrift für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege) verwiesen, die unbedingt zu beachten ist und Hygienestandards (jährliche Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises) festlegt. Diese Ausübungsregeln bestehen unabhängig von einer Genehmigungspflicht der Betriebsanlage.

Sind von der Verordnung auch Nagelstudios umfasst?
Ja, da Kosmetikstudios ausdrücklich der Genehmigungsfreistellung unterliegen und Nagelstudios gemäß § 21 der Teilgewerbeverordnung ein Teilgewerbe der Kosmetik sind.

[6] Merkmal von Änderungsschneidereien und Schuhservicebetrieben ist es, dass sie keine Erzeugung vornehmen. Bei den neu umfassten originär produzierenden Schneiderbetrieben erfolgte eine Einschränkung auf haushaltsähnliche Nähmaschinen, d.h. es darf keine industrielle Fertigung stattfinden. Ebenso ist es nicht möglich, die Freistellung zu beanspruchen, wenn eine Anfertigung von zum Verkauf vorgesehenen neuen Schuhen erfolgt. Wenn die Ausstattung über die Bezeichnung des Betriebstyps hinausgeht, etwa die Tätigkeit eines Schlüsselservicebetriebes im Verband mit Schuhservice, unterliegt eine solche Betriebsanlage ebenfalls nicht der Genehmigungsfreistellung. In den Fällen, die nach der Verordnung nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen, ist die Frage einer allfälligen Genehmigungspflicht nach den Vorgaben des § 74 GewO zu klären.

[7] "Fotografen" fertigen Fotos mittels verschiedenster Kameras an, zu den typischen Tätigkeiten einer Fotografenbetriebsanlage gehören neben den Studioeinrichtungen zur Aufnahme der Fotos auch Betriebsmittel zur elektronischen oder labormäßigen Bildbearbeitung und Entwicklung der Aufnahmen.

Wenn ein Fotograf am Wochenende außerhalb der Betriebsanlage z.B. bei einer Hochzeit/Taufe fotografiert, schließt diese Tätigkeit den Anwendungsbereich der Verordnung aus?
Tätigkeiten von Fotografen außerhalb der Betriebsanlage und außerhalb den in der Verordnung genannten Betriebszeiten (z.B. Hochzeitsfotografie am Wochenende usw.) sind ohnedies nicht Gegenstand von betriebsanlagenrechtlichen Regelungen und ist es für diesen Fall unerheblich, ob die Betriebsanlagen genehmigungsfrei gestellt ist.

[8] Der Betrieb muss ohne Schmelzofen oder mit einem Schmelzofen mit Kaminanschluss erfolgen.

[9] Beherbergungsbetriebe müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • maximal 30 Gästebetten
  • im Gebäude darf permanent niemand außer dem Vermieter wohnen, eine andere gewerbliche Nutzung (z.B. Bäckerei im Erdgeschoss) ist erlaubt
  • es gibt keine Schwimmbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder in der Betriebsanlage
  • es darf ein Frühstück oder ein kleiner Imbiss verabreicht werden

Die Genehmigungsfreistellungsverordnung hat aber keinen Einfluss auf die ausübungsrechtlichen Sperrzeitenregelungen gemäß § 113 GewO 1994; Sperrstunden sind unabhängig davon einzuhalten, ob eine gastgewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist oder nicht und auch unabhängig davon, ob bzw welche betriebsanlagenrechtlichen Betriebszeiten gelten.

[10] Eissalons sind Gastgewerbebetriebe, in denen vorwiegend Speiseeis in mannigfacher, den verschiedenen Geschmacksrichtungen entsprechender Zubereitungsart samt üblichen Zutaten angeboten wird. Die Genehmigungsfreistellungsverordnung hat aber keinen Einfluss auf die ausübungsrechtlichen Sperrzeitenregelungen gemäß § 113 GewO 1994; Sperrstunden sind unabhängig davon einzuhalten, ob eine gastgewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist oder nicht und auch unabhängig davon, ob bzw welche betriebsanlagenrechtlichen Betriebszeiten gelten.

[11] Ohne Feuerungsanlagen, Verbrennungsmotor darf nur für Notstromaggregat verwendet werden.

[12] Betriebsanlagen bis maximal 400m², die innerhalb einer rechtskräftig genehmigten Gesamtanlage (z.B. Einkaufszentrum) liegen, müssen die Betriebs- und Lieferzeiten gemäß dem Generalgenehmigungsbescheid einhalten.

Stand: 28.08.2019