Medizinprodukteberater
Prüf-, Dokumentations- und Mitwirkungspflichten in der Lieferkette
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M • Medizinprodukteberater
Gemäß § 48 MPG 2021 handelt es sich dabei um Personen mit medizinischen und medizintechnischen Sachkenntnissen, welche Fachkreise im Rahmen der Berufsausübung aufsuchen, um diese über die jeweiligen Medizinprodukte fachlich zu informieren und in die sachgerechte Handhabung einzuweisen.
Medizinprodukteberater sind regelmäßig zu schulen. Auf Anforderung sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) die Ausbildung und Sachkenntnisse der Medizinprodukteberater nachzuweisen.
Medizinprodukteberater müssen Mitteilungen von Angehörigen der Fachkreise über Nebenwirkungen, wechselseitigen Beeinflussungen, Fehlfunktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen, Verfälschungen oder sonstige Risiken zeitnah schriftlich dokumentieren und weiterleiten an denjenigen, der gewerbs- oder berufsmäßig Medizinprodukte in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt.