Lohnordnung 2020
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Beilage zum Rahmenkollektivvertrag
Arbeiter
Stein- und keramische
Industrie Österreich
Änderungen und Lohnordnungen
wirksam ab
1. Mai 2020
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsbetriebe bzw. in diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit diese Arbeitnehmer nicht angestelltenversicherungspflichtig bzw. nicht Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe sind, für die der Rahmenkollektivvertrag der Stein- und keramischen Industrie Gültigkeit hat und auf die in der Beilage zu diesem Kollektivvertrag angeführten Lohnordnungen Anwendung finden.
§ 2 Mindestlöhne
Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2020 um 1,7 % erhöht. Die ab 1. Mai 2020 geltenden Mindeststundenlöhne ergeben sich aus den Lohnordnungen im Anhang.
§ 3 Erhöhung der Effektivverdienste
a) Die tatsächlichen Stundenlöhne, ausgenommen bei Lehrlingen, werden bei den Mitgliedsbetrieben, für die die beiliegenden Lohnordnungen Anwendung finden, ab 1. Mai 2020 um 1,6 % erhöht.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
b) Bei den Arbeitnehmern, die im Akkord-, Prämien- oder in einem sonstigen Leistungssystem arbeiten, sind die bezüglichen Vereinbarungen so zu ändern, dass sich der Akkord-, Prämien- oder sonstige leistungsabhängige Verdienst um den dann jeweils zur Anwendung kommenden Effektivprozentsatz erhöht.
§ 4 Erhöhung der Zulagen
Die in EUR ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2020 um 1,6 % erhöht. Die Werte der Zulagen werden mit den Lohnordnungen veröffentlicht.
§ 5 Begünstigungsklausel
Diese Vereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, derzeit bestehende IST-Löhne zu reduzieren.
§ 6 Empfehlung
Die Sozialpartner empfehlen den Unternehmen in der Stein- und keramischen Industrie von der Möglichkeit einer Bonuszahlung als Kompensation für die Belastung durch den Einsatz während der Covidkrise im Ausmaß von mindestens 100 Euro gem. §124b Z. 350 lit. a EStG BGBl. I Nr. 23/2020 i.V.m. §49 Abs. 3 Z30 ASVG ehestmöglich, spätestens jedoch bis 31.10.2020 Gebrauch zu machen.
§ 7 Sonstige Vereinbarung
Die Sozialpartner werden im Herbst 2020 Gespräche über die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen der Branche (Rahmenbestimmungen) führen.
§ 8 Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2020 in Kraft und gilt hinsichtlich der lohnrechtlichen Bestimmungen bis 30. April 2021. Nach dem 1. Februar 2021 sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern der Lohnunterausschuss einer Verhandlungsaufnahme zustimmt.
Wien, am 24. April 2020
Für den
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich
Mag. Robert Schmid e.H.
Fachverbandsobmann
DI Dr. Andreas Pfeiler e.H.
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch e.H.
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner e.H.
Bundesgeschäftsführer
Anhang zum Kollektivvertrag vom 24. April 2020
Lohnordnung
1. Beton- und -fertigteilindustrie
ab 1. Mai 2020 | ||
---|---|---|
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten | EURO | |
Formentischler, Formenschlosser | 15,02 | |
II Facharbeiter | ||
a | Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) | 14,44 |
b | Facharbeiter z.B. Schlosser, Tischler im 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) | 13,73 |
c | Facharbeiter angelernt; Angelernte Facharbeiter, die länger als 2 Jahre als Facharbeiter im Beruf beschäftigt werden, erhalten den Lohn der Kategorie 2a nach dem 1. Jahr | 14,32 |
III Qualifizierte Arbeiter | ||
a | Former (Einschläger, Erzeuger); Betonschleifer | 13,60 |
b | Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen | 13,37 |
c | Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich | 13,31 |
d | Kraftfahrer und Maschinisten (Kran- und Baggerführer, Führer von Hubstaplern) | 13,22 |
e | Eisenbieger (die Eisenbewehrungen herstellen können), Angelernte Hilfsarbeiter (die Teiltätigkeiten der Gruppe 3 ohne Kraftfahrer verrichten) | 13,14 |
IV Produktionsarbeiter | ||
Hilfsarbeiter | 12,53 | |
V Hilfskräfte - Hilfspersonal | ||
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten | 12,05 | |
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten | ||
Lehrlinge: | ||
im 1. Lehrjahr | 40 % | |
im 2. Lehrjahr | 60 % | |
im 3. Lehrjahr | 80 % | |
im 4. Lehrjahr | 90 % | |
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b | ||
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher. Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. | ||
Vorarbeiter | ||
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn. |
Rohrzulage (Erschwerniszulage) in der Beton- und -fertigteilindustrie | EURO |
---|---|
Der § 4 des Kollektivvertrages vom 7.4.1987 wird wie folgt abgeändert: | ab 1. Mai 2020 |
Rohrzulage pro 100 Stück | |
100 - 150 mm | 7,40 |
200 - 300 mm | 10,81 |
350 mm | 11,98 |
400 mm | 14,30 |
450 - 500 mm | 19,02 |
600 mm | 24,99 |
700 mm | 30,92 |
800 mm | 35,66 |
900 mm | 40,39 |
1000 mm | 43,98 |
über 1000 mm (bei einem Stückgewicht bis 1000 kg) | 50,36 |
2. Kalk-, Gips-, Kreide-, Schotter-, Sand-, Kies-, Quarzsand- und Transportbetonindustrie, Rohtongruben und Kaolinwerke
(inkl. Firma Magnolithe Ges.m.b.H.)
ab 1. Mai 2020 | |||
---|---|---|---|
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten | EURO | ||
Formentischler, Formenschlosser | 15,02 | ||
II Facharbeiter | |||
a | Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit nach dem 1. Gehilfenjahr | 13,73 | |
b | Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit im 1. Gehilfenjahr | 13,62 | |
c | Angelernte Facharbeiter ohne abgeschlossene Lehrzeit und geprüfte Dampfkesselwärter | 13,69 | |
III Qualifizierte Arbeiter | |||
a | Maschinisten von Autobetonpumpen mit Abschluss der erforderlichen Prüfungen | 13,69 | |
b | Fahrer von Fahrmischern in der Transportbetonindustrie mit einjähriger einschlägiger Fahrpraxis und notwendigen Betonkenntnissen | 13,51 | |
c | Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen, Steiermark: Bausteinmacher, Pflastersteinmacher | 13,37 | |
d | Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich, Geprüfte Häuer | 13,31 | |
e | Kfz-, Baggerfahrer, Bohristen (Mineure), Sprengbefugtenhelfer, Brenner in der Kalkindustrie, Angelernte Lokführer, Maschinenwärter für größere Anlagen (z.B. Hydrat-, Mahl-, Seilbahnanlagen, Steinbrech- und Aufbereitungsanlagen), Steiermark: Ritzer und Spalter | 12,95 | |
f | Sonstige Maschinenwärter, Absacker und Schmierer, Einsetzer und Ausnehmer bei Kalkringöfen, Kalkausnehmer bei Schachtöfen, Andere qualifizierte Hilfsarbeiter (z.B. Schmiedehelfer, Schlosserhelfer, Sortierer, Kalk- und Koksförderer, Steinbruch- und Sandgrubenarbeiter mit Kenntnis des Arbeitsvorganges) | 12,75 | |
g | Lehrhäuer vor abgelegter Prüfung, Graber am Bruch | 12,46 | |
h | Motorfahrer, Aufzugwärter, Haspelwärter und Gleisvorarbeiter | 12,39 | |
IV Produktionsarbeiter | |||
a | Branchenzugehörige Hilfsarbeiter und berufsfremde Hilfsarbeiter nach 3 Monaten | 12,04 | |
b | Berufsfremde Hilfsarbeiter bei Neuaufnahme | 11,76 | |
V Hilfskräfte - Hilfspersonal | |||
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten und Nachtwächter bei einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden pro Stunde | 11,23 | ||
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten | |||
Lehrlinge: | |||
im 1. Lehrjahr | 40 % | ||
im 2. Lehrjahr | 60 % | ||
im 3. Lehrjahr | 80 % | ||
im 4. Lehrjahr | 90 % | ||
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b | |||
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher. Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. | |||
Vorarbeiter | |||
Vorarbeiter (Partieführer) erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn. |
3. Salzburger Marmorindustrie
ab 1. Mai 2020 | ||
---|---|---|
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten | EURO | |
Steinmetzmonteure, Sprengmeister | 14,51 | |
II Facharbeiter | ||
a | Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr | 14,51 |
b | Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr | 14,02 |
III Qualifizierte Arbeiter | ||
a | Steinbrucharbeiter | 14,17 |
b | Säger, Fräser, Schleifer | 13,73 |
IV Produktionsarbeiter | ||
Hilfsarbeiter | 12,63 | |
V Hilfskräfte - Hilfspersonal | ||
Reinigungskraft | 12,08 | |
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten | ||
Lehrlinge: | ||
im 1. Lehrjahr | 40 % | |
im 2. Lehrjahr | 60 % | |
im 3. Lehrjahr | 80 % | |
im 4. Lehrjahr | 90 % | |
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b | ||
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher. Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. | ||
Vorarbeiter | ||
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn. |
4. Oberösterreichische Hartsteinindustrie
ab 1. Mai 2020 | |||
---|---|---|---|
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten | EURO | ||
Schießer (Schussmeister) | 13,86 | ||
II Facharbeiter | |||
a | Steinmetze 1. Kategorie, Betriebshandwerker 1. Kategorie und Kabelkranfahrer | 14,02 | |
b | Steinmetze 2. Kategorie, Betriebshandwerker 2. Kategorie | 13,73 | |
c | Steinmetz im 1. Gehilfenjahr, Betriebshandwerker (mit abgeschlossener Lehre) | 13,62 | |
III Qualifizierte Arbeiter | |||
a | Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen | 13,37 | |
b | Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich | 13,31 | |
c | Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 1. Kategorie, Baggerfahrer, Felsbohristen und Großzersetzer | 13,10 | |
d | Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 2. Kategorie, Kraftfahrzeugfahrer, Lokfahrer, Kranfahrer, Zersetzer, Zubrecher, Würfelritzer | 12,94 | |
e | Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze im 1. Verwendungsjahr, Ausmacher, Spalter (Hämmerer), Plattlritzer, Aufschläger, Handzersetzer (in Preßluftbetrieben), Handbohristen | 12,72 | |
IV Produktionsarbeiter | |||
a | Ungelernte Hilfsarbeiter | 12,08 | |
b | Ungelernte Hilfsarbeiter nach dem Neueintritt | 11,94 | |
V Hilfskräfte - Hilfspersonal | |||
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten | 10,42 | ||
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten | |||
Lehrlinge: | |||
im 1. Lehrjahr | 40 % | ||
im 2. Lehrjahr | 60 % | ||
im 3. Lehrjahr | 80 % | ||
im 4. Lehrjahr | 90 % | ||
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c | |||
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher. Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. |
5. Waldviertler Hartsteinindustrie
| ab 1. Mai 2020 | |
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten | EURO | |
---|---|---|
– | – | |
II Facharbeiter | ||
a | Steinmetze mit mehr als 4-jähriger Praxis | 14,13 |
b | Steinmetze im dritten und vierten Praxisjahr | 13,86 |
c | Professionisten mit abgeschlossener Lehre über 2 Jahre Praxis | 13,99 |
d | Steinmetze bis zu 2-jähriger Praxis, Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis 2 Jahre Praxis | 13,62 |
III Qualifizierte Arbeiter | ||
a | Schleifer über 2 Jahre Praxis | 13,22 |
b | Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser: über 2 Jahre Praxis, Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.) | 12,97 |
c | Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser, Schleifer: bis 2 Jahre Praxis | 12,92 |
IV Produktionsarbeiter | ||
a | Hilfsarbeiter im Steinbruch | 12,29 |
b | Hilfsarbeiter am Platz | 12,08 |
V Hilfskräfte - Hilfspersonal | ||
– | – | |
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten | ||
Lehrlinge: | ||
im 1. Lehrjahr | 40 % | |
im 2. Lehrjahr | 60 % | |
im 3. Lehrjahr | 80 % | |
im 4. Lehrjahr | 90 % | |
des geltenden Lohnes der Gruppe 2d | ||
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher. Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. |
6. Zementindustrie
ab 1. Mai 2020 | ||
---|---|---|
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten | EURO | |
Stoffprüfer | 14,56 | |
II Facharbeiter | ||
a | Professionisten nach dem 1. Jahr nach der Auslehre | 14,56 |
b | Professionisten im 1. Jahr nach der Auslehre | 13,73 |
III Qualifizierte Arbeiter | ||
a | Qualifizierte angelernte Arbeiter (angelernte Professionisten, Mineure, Müller, Brenner, Baggerfahrer, Kranfahrer, Turbinenwärter, Wärter an Kompressorenstationen, Fahrer von Transportfahrzeugen, ähnlich wie Tourneau-Hopper, Zyclop, Dumptor u. dgl.) | 13,37 |
b | Sonstige angelernte Arbeiter (Schmierer, Brecherwärter, Aufzugwärter, Granulierer u. dgl.) | 13,22 |
IV Produktionsarbeiter | ||
a | Hilfsarbeiter im Steinbruch | 12,63 |
b | Sonstige Hilfsarbeiter | 12,46 |
V Hilfskräfte - Hilfspersonal | ||
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten | 12,08 | |
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten | ||
Lehrlinge: | ||
im 1. Lehrjahr | 40 % | |
im 2. Lehrjahr | 60 % | |
im 3. Lehrjahr | 80 % | |
im 4. Lehrjahr | 90 % | |
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b | ||
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher. Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. | ||
Vorarbeiter | ||
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 10 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn. |
7. Ziegel- und -fertigteilindustrie*)
ab 1. Mai 2020 | ||
---|---|---|
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten | EURO | |
Maschinisten (geprüft) | 14,14 | |
II Facharbeiter | ||
a | Professionisten mit abgeschlossener Lehre | 14,14 |
b | Professionisten mit abgeschlossener Lehre im ersten Jahr nach der Auslehre; angelernte Handwerker | 13,73 |
c | Kesselwärter (geprüft) | 13,86 |
III Qualifizierte Arbeiter | ||
a | Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen | 13,37 |
b | Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich | 13,31 |
c | Lenker von Fahrzeugen | 12,84 |
d | Ausfahrer, Setzer, Baggerführer, Einfahrer der mitsetzt; Benzin- und Diesellokfahrer, sofern er die Pflege und Instandhaltung der Maschine durchführt; Absetzwagenfahrer von der Presse in die Kammertrocknerei und aus dieser heraus; Trockenwärter bei künstl. Trocknereien, wenn er die Zusatzheizung bedient | 12,46 |
e | Brenner (bei 48-stündiger Arbeitszeit einschl. Sonntags- und Überstundenzuschlägen) **) | 12,37 |
IV Produktionsarbeiter | ||
Hilfsarbeiter | 11,92 | |
V Hilfskräfte - Hilfspersonal | ||
a | Wächter und Portiere | 11,50 |
b | Hilfsarbeiter für Putz- und Wartearbeiten, Botengänge, Werksküchenpersonal, Wasserträger usw. | 11,50 |
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten | ||
Lehrlinge: | ||
im 1. Lehrjahr | 40 % | |
im 2. Lehrjahr | 60 % | |
im 3. Lehrjahr | 80 % | |
im 4. Lehrjahr | 90 % | |
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b | ||
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrvollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher. Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. |
*) Siehe Zusatzkollektivvertrag vom 11. April 1983 betreffend die Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.7.1984 für Arbeitnehmer im kontinuierlichen Schichtbetrieb. § 2 Abs. 2:
"Bei allen Arbeitnehmern, die im Rahmen eines betrieblich vereinbarten Schichtplanes im kontinuierlichen Schichtbetrieb (mit oder ohne Sonntagsruhe) beschäftigt werden, erhöht sich der jeweils in Geltung stehende kollektivvertragliche Stundenlohn gemäß Beilage Lohnordnung – Anhang zum Kollektivvertrag – 7. Ziegel- und –fertigteilindustrie, um 3 %."
**) 1. a) Der Wochenverdienst des Brenners bei 48-stündiger Arbeitszeit beträgt das 54-fache des o.a. tariflichen Stundenlohnes, womit die Sonntags- bzw. Überstundenzuschläge abgegolten sind.
b) Aushilfsstunden sind mit dem tariflichen Stundenlohn zuzüglich der kollektivvertraglichen Zuschläge zu bezahlen.
c) Bei Nichterreichung der 48-stündigen Arbeitswoche sind Zeitversäumnisse pro Stunde mit 1/48 des in lit. a) errechneten Wochenverdienstes zu berechnen.
2. Die Nachtschichtzulage für Brenner gem. § 4 Ziffer 11 beträgt pro Woche und Brenner ........................... 24,94
3. Der Akkordrichtsatz hat bei Neuerstellung bei Akkordsätzen für Brenner mindestens 15 % über dem laut lit. a) errechneten Wochenverdienst zu betragen.
8. Feinkeramische und Feuerfestindustrie
Feuerfest- und Elektrokeramikindustrie und Fa. Laufen AG, Werke Wilhelmsburg und Gmunde
ab 1. Mai 2020 | ||
---|---|---|
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten | EURO | |
– | – | |
II Facharbeiter | ||
a | Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, Keramische Professionisten, wenn sie nicht im Akkord beschäftigt sind | 13,43 |
b | Keramische Professionisten | 13,14 |
c | Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten im 1. Gehilfenjahr und angelernte Arbeiter, die tatsächlich Professionistenarbeit im Sinne 2a leisten | 13,00 |
III Qualifizierte Arbeiter | ||
Generatorenwächter, Tunnelofenbrenner und erster Brenner, Kesselwärter bei Hochdruckkesseln, Qualifizierte Hilfsarbeiter: Former, Schlager, Brenner, Setzer, Ausnehmer, Sanitärgießer, Gießer, Dreher, Maler, Gipser, Glasierer, Kapselpresser, Laborarbeiter, Turbinenwärter, Füller, Packer, Kapseldreher | 12,28 | |
IV Produktionsarbeiter | ||
Hilfsarbeiter aller Art, darunter zählen auch Brennhausarbeiter, Massearbeiter, Waggonentlader, Tongrubenarbeiter, Oberbauarbeiter, Hofarbeiter | 11,66 | |
V Hilfskräfte - Hilfspersonal | ||
Nachtwächter und Portiere | 11,66 | |
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten | ||
Lehrlinge: | ||
im 1. Lehrjahr | 40 % | |
im 2. Lehrjahr | 60 % | |
im 3. Lehrjahr | 80 % | |
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c | ||
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher. Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. | ||
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten. | 0,14 |
Elektroporzellanindustrie Steiermark
ab 1. Mai 2020 | ||
---|---|---|
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten | EURO | |
Hochqualifizierte Facharbeiter | 13,43 | |
II Facharbeiter | ||
a | Qualifizierte Facharbeiter | 13,00 |
b | Facharbeiter | 12,97 |
III Qualifizierte Arbeiter | ||
Angelernte Arbeiter | 12,10 | |
IV Produktionsarbeiter | ||
a | Hilfsarbeiter, bei qualitativer Leistung | 11,62 |
b | Alle anderen Hilfsarbeiter | 11,59 |
V Hilfskräfte - Hilfspersonal | ||
– | – | |
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten | ||
Lehrlinge: | ||
im 1. Lehrjahr | 40 % | |
im 2. Lehrjahr | 60 % | |
im 3. Lehrjahr | 80 % | |
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b | ||
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher. Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. | ||
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten | 0,14 |
Elektroporzellanindustrie Tirol
ab 1. Mai 2020 | ||
---|---|---|
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten | EURO | |
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung | 12,63 | |
II Facharbeiter | ||
a | Werkstubenarbeiter, Fliesenleger, Setzer, Professionisten, Freidreher, Maler, Oberdreher, Spezialretouchierer, Gipser | 12,43 |
b | Vorgenannte Facharbeiter nach dem 1. Gesellenjahr | 12,33 |
c | Vorgenannte Facharbeiter im 1. Gesellenjahr | 12,20 |
III Qualifizierte Arbeiter | ||
a | Hochqualifizierte angelernte Keramiker | 11,92 |
b | Brennhausarbeiter, die selbständig glasieren, einlegen und brennen, ferner angelernte Facharbeiter und Gehilfen bei entsprechender Leistung, Kachelpresser, qualifizierte Retouchierer, Blätterschneider, erster Packer | 11,57 |
c | Sonstige Keramiker, Glasierer, Retouchierer, Eindreher und Gießer | 10,90 |
IV Produktionsarbeiter | ||
a | Hilfsarbeiter der Glasur-, Masse- und Tonaufbereitung | 10,80 |
b | Alle übrigen Hilfsarbeiter | 10,71 |
V Hilfskräfte - Hilfspersonal | ||
– | – | |
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten | ||
Lehrlinge: | ||
im 1. Lehrjahr | 40 % | |
im 2. Lehrjahr | 60 % | |
im 3. Lehrjahr | 80 % | |
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c | ||
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt die Lehrlingsentschädigung wie bisher. Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. | ||
Vorarbeiter | ||
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn. | ||
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten. | 0,14 |
Zierkeramische Industrie Oberösterreich, Burgenland, Tirol, Wien