Richtlinie für die Förderung von Aus- und Weiterbildungsaktivitäten für Mitglieder der UBIT der Wirtschaftskammer Burgenland
Für Mitglieder der Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informations-technologie (im Folgetext als FG-UBIT bezeichnet)
Lesedauer: 7 Minuten
Gültig ab 1.7.2025 bis 31.1.2030
1. Ziele
Mit der Förderaktion der FG-UBIT Burgenland sollen berufsbezogene Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen, mit der Ausnahme akademischer Ausbildungen, aktiver Mitglieder der FG-UBIT, Wirtschaftskammer Burgenland gefördert werden. Ziel ist es, die Mitglieder bei deren Teilnahme am Wirtschaftsmarkt bestmöglich zu unterstützen und folglich durch neu erworbene Kenntnisse und Kompetenzen exzellente Beratungsdienstleistungen für deren Kund:innen sicherzustellen.
2. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit 1.7.2025 in Kraft und gilt bis 31.1.2030 durch die FG-UBIT Burgenland als Fördergeberin. Anträge können im Zeitraum vom 1.7.2025 bis 31.12.2029 gestellt werden. Anträge und die daraus resultierenden Zuschüsse im Rahmen dieser Förderaktion, die innerhalb dieses Zeitraums bei der Wirtschaftskammer Burgenland, FG-UBIT, einlangen, unterliegen dieser Richtlinie. Die Fördergeberin behält sich vor, jederzeit die Förderaktion für Neueinreichungen zu beenden oder die Richtlinie für Neuanträge zu adaptieren. Die Aktion endet jedenfalls mit Ausschöpfung der jährlich budgetierten Mittel bis zu einer möglichen Wiederaufstockung des Budgets durch die Fördergeberin. Sobald ein Förderantrag vollständig der FG-UBIT Burgenland vorliegt, wird dieser nach dem Prinzip „first come – first served“ gereiht.
3. Fördergeberin
Fördergeberin ist die FG-UBIT, Wirtschaftskammer Burgenland.
4. Abwicklungsstelle
Abwicklungsstelle ist das Fachgruppenbüro der FG-UBIT, Wirtschaftskammer Burgenland.
5. Ausschluss des Rechtsweges
Der/Die Antragsteller:in hat keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung(en) der Fördergeberin oder der von ihr eingesetzten Abwicklungsstelle steht dem/der Antragsteller:in nicht zu.
6. Förderbare Unternehmen
Ein Zuschuss im Rahmen der gegenständlichen Förderaktion kann, sofern kein Ausschlussgrund gemäß der Auflistung nicht förderbarer Unternehmen vorliegt, allen aktiven Mitgliedern der FG-UBIT, Wirtschaftskammer Burgenland gewährt werden.
7. Nicht förderbare Unternehmen
Eine Zuschussgewährung im Rahmen der Förderaktion ist nicht möglich, wenn im Zusammenhang mit dem einreichenden Unternehmen mindestens einer der folgenden Punkte vorliegt:
- Gegen den/die Antragsteller:in bzw. bei Gesellschaften gegen eine:n der geschäftsführenden Gesellschafter:innen wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet.
- Das Unternehmen verfügt zum Zeitpunkt der Förderantragstellung sowie der Förderauszahlung über keine aktive Mitgliedschaft bei der FG-UBIT Burgenland.
- Ein früherer Zuschuss im Rahmen der gegenständlichen Förderaktion wurde trotz Rückforderung nicht vollständig bzw. nicht innerhalb der vorgeschriebenen Rückzahlungsfrist von dem/der Antragsteller:in zurückgezahlt.
8. Förderbare Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen
Gefördert werden berufsbezogene Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen, die von Gewerbeinhaber:innen bzw. gewerberechtlichen Geschäftsführer:innen des Unternehmens in Anspruch genommen werden. Diese Funktionen müssen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahme innerhalb von Unternehmen ausgeübt werden, welche über eine aktive Mitgliedschaft bei der FG-UBIT Burgenland verfügen. Die berufsbezogenen Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen müssen einen unmittelbaren Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit aufweisen und zwischen dem 1.7.2025 und 31.12.2029 begonnen, bezahlt sowie abgeschlossen worden sein.
9. Nicht förderbare Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen
Folgende Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen können im Rahmen dieser Förderaktion nicht gefördert werden:
- Ein Förderantrag zur selben Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen wurde aufgrund unvollständiger Unterlagen bereits in der Vergangenheit abgelehnt oder zurückgezogen.
- Die in der gegenständlichen Richtlinie genannten notwendigen Kriterien zur Aus- und/oder Weiterbildung werden nicht erfüllt.
- Akademische Ausbildungen (Ausbildungen, die mit dem Titel eines akademischen Abschlusses wie bspw. Bachelor-, Master- oder MBA-Studien u.ä. angeboten werden)
Förderbare Kosten sind ausschließlich Aus- und Weiterbildungskosten und folgende Kosten werden im Rahmen dieser Förderaktion nicht gefördert bzw. ggf. in Abzug gebracht:
- An- und Abreisekosten
- Aufenthalts- und Verpflegungskosten
- Kosten für Kursmaterialien
- Prüfungsgebühren
10. Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Förderhöhe ergibt sich aus den vereinbarten und bezahlten Nettokosten (bei Unternehmer:innen, die unter die Kleinunternehmerregelung im iSd § 6 Abs 1 Z 27 UStG fallen, ist die Bemessungsgrundlage der Bruttobetrag) hinsichtlich der eingereichten Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahme(n), wobei die nicht förderbaren Kosten gemäß dieser Richtlinie, sofern vorhanden, abgezogen bzw. nicht berücksichtigt werden.
11. Förderquote/Zuschusshöhe/Auszahlung Modalitäten
Die Förderquote beträgt max. 30 % der errechneten Bemessungsgrundlage. Die maximal gewährbare Zuschusshöhe pro Unternehmen beträgt 500,00 Euro pro Jahr. Im Rahmen derselben Förderaktion kann ein Mitglied der FG-UBIT Burgenland, innerhalb des Zeitraumes 1.7.2025 bis 31.12.2029, bis zu drei Förderanträge für verschiedene Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahmen stellen, bis die maximale Obergrenze von 500,00 Euro pro Unternehmen erreicht wurde. Würde ein Unternehmen bei neuerlicher Gewährung die maximal mögliche Zuschusshöhe von 500,00 Euro innerhalb des genannten Zeitraumes überschreiten, wird der neu gewährte Zuschuss entsprechend reduziert, um eine Überschreitung der Maximalgrenze auszuschließen.
Besteht zum Zeitpunkt der Auszahlung beim antragstellenden Unternehmen eine offene Grundumlage, welche durch die FG-UBIT der Wirtschafskammer Burgenland vorgeschrieben
wurde, wird mit der gewährten Fördersumme zuerst dieser Betrag beglichen. Dies erfolgt durch die Abwicklungsstelle. Der sich daraus ergebende Restbetrag der Fördersumme wird auf das angegebene Konto ausbezahlt. Der Zuschuss ist, sofern kein Rückforderungsgrund eintritt, nicht zurückzuzahlen und die Zuschussauszahlung erfolgt, sofern durch die Abwicklungsstelle nicht anders kommuniziert, zeitnah nach Gewährung der Förderung.
12. Kombination mit anderen Förderungen
Eine Kombination ist ausschließlich mit dem Bildungsbonus für Mitglieder der Buchhaltungsberufe zulässig. Eine Finanzierung der Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahme(n) mithilfe eines geförderten Kredites oder einer geförderten Kreditbesicherung ist ebenfalls zulässig.
13. Antragstellung und Abwicklung der Förderung
Folgende Unterlagen sind vorab des Ausbildungsstartes für eine Antragsstellung bzw. der Antragsprüfung notwendig:
- schriftliches Ansuchen per E-Mail an ubit@wkbgld.at
- amtlicher, nicht abgelaufener Lichtbildausweis zum/zur Antragsteller:in
- Angebot zur Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahme, welches den beruflichen Zusammenhang als Mitglied der FG-UBIT Burgenland abbildet und das dem jeweils antragstellenden Unternehmen bzw. dem/der gewerberechtlichen Geschäftsführer:in zugeordnet werden kann.
Sofern aufgrund der vorliegenden Unterlagen notwendig, werden zusätzliche Unterlagen und Informationen vom antragstellenden Unternehmen eingefordert. Zur Nachreichung der Unterlagen wird dem antragstellenden Unternehmen eine zeitliche Frist genannt. Werden nachgeforderte, zur Prüfung notwendige Unterlagen innerhalb der genannten Frist nicht an die Abwicklungsstelle übermittelt, erfolgt eine Förderablehnung.
Die Abwicklungsstelle entscheidet auf Basis der gegenständlichen Richtlinie und der eingereichten Unterlagen über eine Zu- oder Absage des Förderantrages und somit über Gewährung einer bestimmten Zuschusshöhe. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung steht dem/der Antragsteller:in nicht zu. Sobald eine Entscheidung über das Förderansuchen getroffen wurde, wird der/die Antragsteller:in durch die Abwicklungsstelle schriftlich über die Entscheidung informiert.
Folgende Unterlagen sind nach erfolgreicher Beendigung der Aus- und Weiterbildungsaktivität per E-Mail zu übermitteln:
- Teilnahmebestätigung zur absolvierten Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahme, an der erkennbar ist, welche Person bzw. Unternehmen, die Aus- und/oder Weiterbildungsmaßnahme in Anspruch genommen hat.
- Überweisungsbeleg zur Rechnung (IBAN des/der Überweisers/Überweiserin und des/der Empfängers/Empfängerin sowie die jeweiligen Kontoinhaber:innen, Datum der Veranlassung, Überweisungsbetrag sowie Verwendungszweck müssen ersichtlich sein).
- Bankverbindung des Mitglieds (IBAN, Kontowortlaut), damit zeitnah eine Auszahlung des Zuschusses durchgeführt werden kann.
14. Rückforderung des Zuschusses
Die Abwicklungsstelle kann den gesamten Zuschuss bis zu 24 Monaten nach Auszahlung des Zuschusses zurückfordern, wenn mindestens einer der folgenden beiden Umstände eintritt:
- Die Abwicklungsstelle wird darauf aufmerksam, dass ihr von dem/der Antragsteller:in unvollständige und/oder unrichtige Unterlagen bzw. Auskünfte zur geförderten Maßnahme vorgelegt bzw. erteilt wurden, welche für die Gewährung der Förderung maßgeblich waren.
- Geförderte Aus- und/oder Weiterbildungskosten oder Anteile davon werden/wurden durch den Kursanbieter refundiert. Sofern Aus- und/oder Weiterbildungskosten nur anteilig refundiert werden/wurden, kann die Abwicklungsstelle den Rückforderungsbetrag aliquot senken.
Der/Die Fördernehmer:in ist verpflichtet, das Auftreten von Rückforderungsgründen ohne Aufforderung und unverzüglich der Abwicklungsstelle schriftlich mitzuteilen.
Die Abwicklungsstelle behält sich vor, einen ausbezahlten Zuschuss von dem/der Fördernehmer:in zurückzufordern. Mit Antragstellung akzeptiert der/die Antragsteller:in die in der Richtlinie genannten Rückforderungsgründe und verpflichtet sich folglich zur Rückzahlung eines zurückgeforderten Förderbetrages an die Fördergeberin innerhalb der angeführten Frist(en). Sofern der vollständige Zuschuss oder ein Teil davon in die Abdeckung der offenen Grundumlage geflossen ist, ist auch dieser Betrag von dem/der Fördernehmer:in an die Fördergeberin zurückzuzahlen. Die Abwicklungsstelle kann die Rückforderung des gesamten Zuschusses bis zu 24 Monaten nach Auszahlung des Zuschusses gegenüber dem/der Antragsteller:in aussprechen.
Die vollständige Rückzahlung des zurückgeforderten Zuschussbetrages hat nach Übermittlung des Aufforderungsschreibens innerhalb eines Monats an die Fördergeberin zu erfolgen. Wird von Seite der Abwicklungsstelle eine Ratenvereinbarung zur Rückzahlung des Zuschusses gestattet, hat die vollständige Rückzahlung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten zu erfolgen.
Sofern der/die Fördernehmer:in den Zuschuss nicht innerhalb der genannten Frist(en) zurückzahlt, behält sich die Abwicklungsstelle vor, die zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel gegenüber dem/der Schuldner:in in Anspruch zu nehmen. Dies beinhaltet auch die Übergabe der weiteren Abwicklung an ein Inkassounternehmen nach Wahl der Wirtschaftskammer Burgenland.
15. Datenschutz
Zur Bearbeitung des Förderantrages sind von dem/der Antragsteller:in folgende Punkte zu akzeptieren:
Die im Antrag angegebenen Daten und die zusätzlich von dem/der Antragsteller:in übermittelten Unterlagen, die zur Bearbeitung des Förderantrages erforderlich sind, dürfen von der Wirtschaftskammer Burgenland und der FG-UBIT gültig ab 1.7.2025 bis auf Widerruf zum Zweck der Förderabwicklung verarbeitet werden. Im Falle einer Rückforderung kann die Rückforderungsbetreibung an ein Inkassounternehmen nach Wahl der Wirtschaftskammer Burgenland übergeben werden und dieses darf sich auch mit dem/der Antragsteller:in in Verbindung setzen. Die am Antrag angegebenen Daten sowie die übermittelten Unterlagen werden zum Zweck der Förderabwicklung (Rechtsgrundlage ist Art 6 Abs 1 lit b DSGVO) verarbeitet und nur so lange aufbewahrt, wie dies im Sinne des Grundsatzes der Datenminimierung (Art 5 DSGVO) erforderlich ist. Dem/Der Antragsteller:in stehen grundsätzlich die Rechte auf Widerspruch, Auskunft, Einschränkung, Löschung und Berichtigung seiner/ihrer personenbezogenen Daten zu. Der/Die Antragsteller:in hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde – www.dsb.gv.at – wenn er/sie der Ansicht ist, durch die Verarbeitung seiner/ihrer personenbezogenen Daten in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein.