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Schwarzes Auto fährt auf Landstraße umgeben von grünen Wiesen in Bewegungsunschärfe
© Marc Xavier | stock.adobe.com

NoVA Befreiung für N1 Fahrzeuge

Überblick und Update zu Pick-ups

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 02.07.2025

Seit 1. Juli gibt es Änderungen bei der NoVA. N1 Fahrzeuge mit bis zu 3 Sitzplätzen unterliegen ab 1.7.2025 generell nicht mehr der NoVA Pflicht. N1 Fahrzeuge mit mehr als 3, aber weniger als 10 Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg sind ab 1.7.2025 NoVA befreit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Kastenwägen: geschlossener Aufbau, wenn sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet (bedeutet flächig geschlossen, ein Netz oder Gitter sind nicht ausreichend), in dem dahinter befindlichen Laderaum muss ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens 1m Platz finden und die Seitenfenster im Laderaum müssen verblecht sein.
  • Pritschenwägen: es muss ein geschlossener Bereich für Passagiere und eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens (mit seitlich klappbaren Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar und kippbar) vorhanden sein.
  • Pick-ups: Fahrzeuge, bei denen ausschließlich eine nach hinten klappbare Bordwand vorhanden ist, sind nur dann befreit, wenn eine Ladefläche, bei der die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50% der Länge des Radstandes und eine einfache Ausstattung vorhanden ist. 
  • Aufgrund einer Information des Bundesministeriums für Finanzen sind beispielsweise folgende Ausstattungsmerkmale jedenfalls nicht als einfache Ausstattung zu beurteilen: adaptive Fahrwerkregelung, selektiver Fahrmodus-Schalter, Luxus(sport)felgen, Panoramadach, getönte Scheiben ab B-Säule, Fahrradträger, elektrische Türen/Schiebetüren, permanenter Allradantrieb, unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Kraftstoffverbrauch und Ladekapazität, unverhältnismäßiges Verhältnis zwischen Motorleistung und Ladekapazität, Höchstgeschwindigkeit, die für Nutzfahrzeuge untypisch ist, für Nutzfahrzeuge unübliche Fahrzeugassistenzsysteme, soweit sie nicht der Verkehrssicherheit dienen, eine Innenausstattung, die dem Passagierbereich zugerechnet werden kann, wie z.B. Leder- oder Komfortsitze, elektrische Sitzverstellung, Infotainmentsysteme/Sound-systeme, hochwertige Oberflächenbeschichtungen, z.B. (Kunst)Leder oder „Softtouch“-Oberflächen, Ambiente-Innenraumbeleuchtung, dekorative Seitenverkleidungen, Armauflagen in der zweiten Sitzreihe, beheizbare Scheiben (Ausnahme: Frontscheibe), beheizbares Multifunktionslenkrad

Jedenfalls dem Kriterium der einfachen Ausstattung entsprechen Fahrzeugassistenzsysteme oder sonstige Ausstattung, die nach innerstaatlichen Vorschriften oder Verordnungen der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind.

Achtung

Achtung: Es ist leider davon auszugehen, dass der Begriff „einfache Ausstattung“ sehr restriktiv und streng ausgelegt wird. Bitte rechnen Sie daher damit, dass der Großteil der Pick-up Fahrzeuge weiterhin NoVA-pflichtig bleiben wird. Da mit 1.7.2025 die Berechnungsformel für N1 Fahrzeuge weggefallen ist, wird ab diesem Zeitpunkt der Tarif nach der M1 Formel berechnet. Dies führt zu einer deutlichen Erhöhung der NoVA für Pick-up Pritschenwägen.

Es ist uns allerdings gelungen eine Übergangsregelung zu erwirken!

Für Fahrzeuge, bei denen bis zum 30. Juni 2025 ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb spätestens bis zum 31. Dezember 2025 erfolgt, kann weiterhin die bis zum 30. Juni 2025 geltende Rechtslage angewendet werden. Damit wird sichergestellt, dass Kaufentscheidungen, die unter den bisherigen Voraussetzungen getroffen wurden, nicht nachträglich steuerlich nachteilig behandelt werden.