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Blick auf einen Restaurantbereich mit offener Feuerstelle und vollflächigen Fensterfronten mit Blick auf eine Winterlandschaft
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Hotellerie, Fachgruppe

Betriebsanlagengenehmigung und Genehmigungsfreistellung

Das richtige Verfahren für Ihre Betriebsanlage 

Lesedauer: 4 Minuten

18.07.2025

1. Betriebsanlage

Eine Betriebsanlage umfasst alle Gebäude, Räume, Freiflächen und Anlagen,

  • die zusammen eine betriebliche Einheit bilden und
  • die regelmäßig für die Gewerbeausübung genutzt werden.

Wenn durch die Betriebsanlage Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen) auf Nachbarn oder die Umwelt auftreten können, ist sie genehmigungspflichtig. Mögliche Auswirkungen sind z.B. Lärm, Staub, Abwasser und andere Emissionen. 

Die Genehmigungspflicht gilt für die Errichtung (Bau) der Betriebsanlage. Gegebenenfalls können auch Änderungen von bereits bestehenden Betriebsanlagen genehmigungspflichtig sein. Bei Unklarheiten über die Genehmigungspflicht sollten sich Unternehmer vorher beraten lassen. Die Wirtschaftskammern bieten hier Unterstützung an.

Achtung

Neben der Betriebsanlagengenehmigung können noch zusätzliche Bewilligungen nötig sein. Dazu zählen wasserrechtliche, naturschutzrechtliche, forstrechtliche oder baurechtliche Bewilligungen. Auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder Änderung der Flächenwidmung kann vorgeschrieben sein.   Auch zu beachten ist das Raumordnungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes, die Regelungen zum Brandschutz sowie lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften.

 

2. Überblick: Genehmigungsfreie Betriebsanlagen – Vereinfachtes Verfahren – Ordentliches Verfahren

Freigestellte Betriebsanlagen

  • bis 30 Betten
  • im Gebäude wohnt nur Vermieter
  • andere gewerbliche Nutzung erlaubt
  • keine Schwimmbäder,
    Warmsprudelwannen (Whirlpools),
    Saunaanlagen, Warmluft- und
    Dampfbäder

Vereinfachtes Verfahren

  • bis 100 Betten
  • keine Augenscheinsverhandlung, keine Parteistellung der Nachbarn
  • Wiederkehrende Überprüfung alle 6 Jahre

Ordentliches Verfahren

  • unbeschränkte Bettenanzahl
  • Augenscheinsverhandlung, Nachbarn haben Parteistellung
  • Wiederkehrende Überprüfung alle 5 Jahre

3. Genehmigungsfreie Betriebsanlagen - Genehmigungsfreistellung

Welche Anlagen sind umfasst?

Die Genehmigungsfreistellungsverordnung befreit eine große Zahl von kleinen Betriebsanlagen (Betriebsanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial) von der Genehmigungspflicht.

Folgende Kriterien müssen Beherbergungsbetriebe erfüllen, um von einer Genehmigungspflicht befreit zu sein:

  • max. 30 Betten und
  • im Gebäude darf permanent niemand außer dem Vermieter wohnen, eine andere gewerbliche Nutzung (z.B. Bäckerei im Erdgeschoss) ist erlaubt, und
  • es gibt keine Schwimmbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder in der Betriebsanlage, und
  • Frühstück und oder kleine Imbisse dürfen ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht werden.

Zudem sind die vorgegebenen Betriebszeiten einzuhalten:

  • für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr, und
  • für Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr.

Folgende Bestimmungen sind, unabhängig davon, ob eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, zu beachten:

  • Brandschutzbestimmungen : Die OIB Richtlinie 2 legt Brandschutzbestimmungen für Beherbergungsstätten fest. Diese schreiben bspw. vor, dass Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 30 Gästebetten, in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren haben. Auch muss eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein.
  • Die landesrechtlichen Bestimmungen für das Baurecht sind zu beachten, wie bspw. die Anzeige einer Nutzungsänderung (von privater Nutzung zu gewerblicher Nutzung).
  • Werden Arbeitnehmer beschäftigt, so sind die Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten (bspw. Bestimmungen über Raumhöhen, Belichtungsflächen, Sanitärräumen etc.)

Welche Anlagen sind nicht umfasst?

Die Freistellung von einer Genehmigungspflicht gilt allerdings nicht für Betriebsanlagen:

  • bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind. D.h. Die Aufstellung von Aggregaten außerhalb der Gebäudehülle ist im Rahmen der Genehmigungsfreistellungsverordnung nicht möglich. Die Gebäudehülle stellt sich als die äußere Begrenzung in Form der vertikalen Fassadenfläche und der Dachhaut dar. Eine Einhausung außerhalb dieser Flächen ist nicht mit einer Aufstellung außerhalb gleichzusetzen. Ein nach außen führendes Rohr hindert die Genehmigungsfreistellung nicht.
  • bei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, z. B. mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist); Die Bezeichnung "Tonbandgerät" ist veraltet, dient jedoch nur als Beispiel. Gemeint ist jegliche Art der Musikdarbietung mittels Tonwiedergabegeräten (umfasst auch moderne digitale Tonwiedergabe).

4. Vereinfachtes Verfahren – Beherbergungsbetriebe bis 100 Betten

Im vereinfachten Verfahren führt die Behörde im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren grundsätzlich keine „Augenscheinsverhandlung“ im Betrieb durch. Nachbarn haben in diesem Verfahren keine Parteistellung, das heißt, dass sie keine Einwendungen und auch keine Berufung erheben können. Sie müssen jedoch von der Behörde gehört werden (Anhörungsrecht). Die Behörde hat von Amts wegen die Interessen der Nachbarn wahrzunehmen und nötigenfalls entsprechende Aufträge zu deren Schutz zu erteilen.

Auch Gastronomiebetriebe, in denen nicht mehr als 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste) werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.Betriebe die nach dem vereinfachten Verfahren genehmigt worden sind, haben alle sechs Jahre eine Überprüfung der Betriebsanlage vorzunehmen. Sie müssen prüfen oder prüfen lassen, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für sie geltenden Vorschriften entspricht.

5. Ordentliches Verfahren

Bei einem ordentlichen Betriebsanlagenverfahren führt die Behörde nach Antragstellung eine Vorprüfung durch, setzt einen Lokalaugenschein mit den Nachbarn an und erteilt dann einen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid.

Betriebe die nach dem ordentlichen Verfahren genehmigt worden sind, haben alle fünf Jahre eine Überprüfung der Betriebsanlage vorzunehmen. Sie müssen prüfen oder prüfen lassen, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für sie geltenden Vorschriften entspricht.

6. Behörde

Vereinfachtes und ordentliches Verfahren
Zuständige Behörde für die Antragstellung ist die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Städten mit eigenem Statut das Magistrat. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort an dem die Anlage betrieben wird.

Genehmigungsfreie Betriebsanlagen – Betriebe bis 30 Betten
Grundsätzlich obliegt es dem Betriebsinhaber in seiner Eigenverantwortung festzustellen, ob seine Betriebsanlage der Genehmigungsfreistellungsverordnung unterliegt. Unterstützung erhalten Sie dabei von den Expertinnen und Experten Ihrer Wirtschaftskammer. Im Zweifelsfall kann sich der Betriebsinhaber am Projektsprechtag bei der zuständigen Behörde davon vergewissern. Die Beratungsergebnisse sollten per Aktenvermerk dokumentiert und vom Betriebsinhaber aufbewahrt werden. In Grenzfällen kann zur Absicherung vereinzelt auch ein Antrag nach § 358 GewO eingebracht werden (Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob die Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist), über den von der Behörde zu entscheiden wäre. 

7. Einreichunterlagen

Ist eine Betriebsanlagengenehmigung nötig, müssen Unternehmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Genehmigungsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen einbringen. Die Behörde überprüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit und schreibt zumeist eine Augenscheinsverhandlung vor Ort aus, an der auch die Amtssachverständigen und die betroffenen Nachbarn teilnehmen. Prinzipiell muss eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vor Errichtung der Anlage abgewartet werden. Bei Nichtbeachtung drohen Strafen.

>>weitere Informationen zu den Einreichunterlagen für die Hotellerie und Gastronomie

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