Richterhammer mit Jetons
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Casinos Austria und Lotterien

Rechtsgrundlagen

Die gesetzliche Grundlage des Glücksspielwesens

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In der österreichischen Bundesverfassung ist die Grundlage zur Regelung des Glücksspielwesens durch den Bund festgelegt. Das "Monopolwesen" (des Glücksspiels) ist in Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in die Zuständigkeit des Bundes übertragen.

Einfachgesetzlich geregelt ist das Glücksspielwesen durch das Glücksspielgesetz (GSpG). In § 3 GSpG ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen dem Bund vorbehalten (=Glücksspielmonopol).

Link zum: Glücksspielgesetz (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes)

Die wesentliche Zielsetzung der in Österreich bestehenden Regelung des Glücksspielwesens ist der Schutz der Spielteilnehmer vor einem Überangebot und vor unseriösen Anbietern.

Die Glücksspielaufsicht

Zum Schutz der Spieler sowie zur Absicherung der Monopolinteressen des Bundes bedarf der Glücksspielmarkt einer ordnungspolitischen und steuerlichen Kontrolle. Ein Verbot des Glücksspiels wäre wenig sinnvoll und hätte lediglich negative Konsequenzen, zum Beispiel das Abdrängen in die Illegalität, die unkontrollierte Abrechnung und eine mögliche Druckausübung der Spielveranstalter auf die Spieler.

Die Glücksspielaufsichtsbehörde hat ihren Sitz im Finanzamt Österreich (Dienststelle für Sonderzuständigkeiten). Sie ist zuständig für die abgabenrechtliche und ordnungspolitische Aufsicht, die Erteilung von Konzessionen für Casinos (im GSpG als Spielbanken definiert) und für Ausspielungen gemäß §§ 6 bis 12b GSpG (Lotterie-Spiele wie Lotto, Toto etc.) sowie von Bewilligungen für sonstige Nummernlotterien gemäß § 32 GSpG von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Institutionen.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ist zuständig für Kernaufgaben im Bereich Glücksspiel, etwa für Legistik, strategische Entscheidungen, internationale Zusammenarbeit oder Beteiligungen an den Bundeskonzessionären.

Konzessionen und Gewerbeberechtigungen

Das österreichische Glücksspielgesetz (GSpG) sieht vor, dass der Bund eine Konzession für Lotterien (inklusive elektronischer Lotterien) sowie 15 Konzessionen für Spielbanken vergeben kann. Elektronische Lotterien beinhalten (Online-)Glücksspiele und Video Lottery Terminals. Die Österreichische Lotterien GmbH hält die Konzession zur Durchführung von Lotterieausspielungen mit einer Laufzeit bis 30. September 2027. Die Casinos Austria AG hält Konzessionen für die Casinos in Bregenz, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Wien mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2027 und für die Casinos in Baden, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Seefeld, Velden und Zell am See mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2030. Drei der 15 Konzessionen für Spielbanken sind derzeit nicht vergeben.

Zu diesen Bundeskonzessionen kommen noch gemäß § 5 GSpG Landeskonzessionen für die Aufstellung von Glücksspielautomaten („Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“) hinzu. Die einzelnen Bundesländer haben in diesem Bereich das Recht, maximal drei solcher Konzessionen zu vergeben. Die Zahl der höchsten zulässigen Spielautomaten pro Bundesland ist bundesgesetzlich beschränkt.

Anforderungen Konzessionswerber

Der Gesetzgeber hat in § 14 Absatz 2 Ziffer 7 beziehungsweise § 21 Absatz 2 Ziffer 7 des GSpG eindeutig festgeschrieben, dass eine Konzession nur einem Konzessionswerber erteilt werden darf, „wenn vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist“.

Verpflichtungen Konzessionäre

Der Konzessionsgeber hat im Rahmen der Konzessionserteilung an die Konzessionäre eindeutige Verpflichtungen definiert, die von diesen regelmäßig umgesetzt werden müssen. So müssen die Konzessionäre dem Konzessionsgeber jährlich Bericht legen, insbesondere zu den folgenden Bereichen:

  • Maßnahmen des Spielerschutzes zur Spielsuchtvorbeugung sowie deren Ausrichtung an jeweils aktuellen internationalen Standards einschließlich statistischer Daten über Sperren und Spielbeschränkungen,
  • die Überwachung von Altersgrenzen für die Spielteilnahme sowie daraus resultierende Maßnahmen,
  • die geltenden Responsible-Marketing-Standards des Konzessionärs zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Werbemaßstabs,
  • die Werbeauftritte der letzten 12 Monate sowie die Werbestrategie für die nächsten 12 Monate,
  • Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sowie deren Ausrichtung an jeweils aktuellen internationalen Standards (einschließlich Informationen über Verdachtsfälle von Geldwäsche sowie Malversationen durch Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer oder Innentäter),
  • erreichte, aufrechterhaltene und angestrebte konzessionsrelevante Zertifizierungen.

Kein liberalisierter Glücksspielmarkt

Glücksspiel ist seinem Wesen nach eine Freizeitdienstleistung, die aber in besonderem Maß gesellschaftliche Anforderungen erfüllen muss. So birgt Glücksspiel zum einen die Gefahr von Spielsucht, die bis zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Menschen gehen kann. Zum anderen muss dem Eindringen der organisierten Kriminalität – vom Spielbetrug bis hin zur Geldwäsche – in diesem Markt wirksam begegnet werden. Aus diesem Grund wäre ein liberalisierter Glücksspielmarkt gesundheits- und ordnungspolitisch nicht wünschenswert – der Wettbewerb unter den Anbietern würde zu einer übermäßigen Ausweitung des Angebots führen, Maßnahmen wie Spielersperren oder Werbebeschränkungen wären in der Praxis kaum durchsetzbar.

Kein gänzliches Glücksspielverbot

Trotz dieser Gefahren ist aber auch umgekehrt ein gänzliches Verbot von Glücksspielen politisch nicht erwünscht, es würde lediglich bewirken, dass ein illegaler Markt entsteht, der sich nicht kontrollieren lässt. Viel wirksamer ist der Weg, unerwünschte Nebenerscheinungen des Glücksspiels durch entsprechende Auflagen zu verhindern und deren Einhaltung streng zu kontrollieren. Da das legale, konzessionierte Glücksspiel somit auch die Aufgabe hat, illegales Glücksspiel zu verdrängen, muss das legale Angebot entsprechend beworben werden.

Diese Prinzipien stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der in mehreren Erkenntnissen (so etwa Schindler 1994, Gambelli 2003, Placanica 2007, Liga Portuguesa 2009, Engelmann 2010, Dickinger 2011, Hit Larix 2012) zusammenfassend festgehalten hat: Glücksspiel ist eine Dienstleistung besonderer Art, nationale Beschränkungen dieses Markts bis hin zum Monopol sind zulässig, wenn sie der Beschränkung des Gesamtangebots sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität dienen. Zur Zurückdrängung illegaler Betreiber sind ein ausreichendes Maß an Werbung sowie eine gewisse Ausweitung des legalen Angebots erforderlich.

Österreichisches Glücksspielgesetz ist EU-konform

Am 15. Oktober 2016 fällte der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) zwei Entscheidungen zum Glücksspielmonopol, die eine endgültige Klärung der Frage brachten, ob das österreichische Glücksspielgesetz EU-konform ist oder nicht. Der VfGH stellte fest, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes allen vom EuGH geforderten Vorgaben des Unionsrechts entsprechen.

Verträge mit illegalen (Online-) Glücksspielanbietern sind nichtig

Mit Beschluss vom 27. August 2017 (4Ob124/17i) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die Revision gegen ein Urteil des Landesgerichts (LG) Korneuburg zurückgewiesen. Ein Spieler klagte gegen einen Online-Glücksspielanbieter ohne österreichische Konzession. Das Urteil verpflichtete den Beklagten rechtskräftig zur Rückzahlung von Spielverlusten. Nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ist das Anbieten von entgeltlichen Glücksspielen im Internet Bestandteil der von den Österreichischen Lotterien gehaltenen Lotterienkonzession. Eine ausländische Lizenz berechtigt nicht zum Anbieten entgeltlicher Glücksspiele in Österreich - auch dann nicht, wenn diese Lizenz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR vergeben wurde.

Diese Entscheidung hat für den österreichischen Online-Glücksspielmarkt weitreichende Folgen, da jene Anbieter, die ohne österreichische Konzession in Österreich entgeltliches Online-Glücksspiel anbieten, nicht nur gegen das Glücksspielgesetz verstoßen, sondern auch damit rechnen müssen, dass Spielteilnehmer allfällige Verluste wieder zurückfordern.

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Stand: 14.12.2022