Geschäftsstelle Bau der Bundesinnung Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie

Zulagenpaket Bauarbeiter ab 1.1.2018

Einigung zur Neuregelung der Zulagen

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Die Geschäftsstelle Bau erlaubt sich darüber zu informieren, dass mit der Gewerkschaft Bau-Holz eine weitere Einigung zur Neuregelung der Zulagen nach § 6 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe erzielt werden konnte. Dieses Paket ergänzt die Entlas­tungen, die bereits bei der Kollektivvertragsrunde 2015 vereinbart worden waren.

Das zweite Paket tritt mit 1.1.2018 in Kraft

Wesentliche Punkte der Neuregelung

Die genaue Formulierung kann dem Textvergleich entnommen werden. Folgende wesentliche Punkte der Neuregelung dürfen wir hervorheben: 

  • Die Maschinistenzulage entfällt gänzlich.

  • Die Zulage für Erschütterungsarbeiten ist bei Fahrzeugen künftig nicht mehr vorgesehen.

  • Neu hinzugekommen ist eine Zulage für Asphaltierungsarbeiten in Tiefgaragen.

  • Die Zulage für hohe Arbeiten wurde zur besseren Übersichtlichkeit in zwei Gruppen geteilt und inhaltlich zum Teil auch neu formuliert:

    • Unter hohen Arbeiten sind künftig solche zu verstehen, bei denen an einem entsprechend hohen Gebäude selbst gearbeitet wird.

    • Arbeiten an Gerüsten sind nunmehr in einer eigenen litera geregelt. Diese Zulagen stehen nur bei Arbeiten am Gerüst selbst zu, nicht aber, wenn sich ein Arbeitnehmer am Gerüst befindet und von dort aus Arbeiten am Bauwerk vornimmt. Gerüstern stehen im Übrigen Gerüstzulagen generell nicht zu, weil hier die Erschwernis bereits im Lohnsatz enthalten ist.

  • Die Höhenzulage (Arbeiten im Gebirge) knüpft künftig nur mehr an der Seehöhe an (die geschlossene Wohnsiedlung entfällt damit) und unterscheidet nach der Art der Baustelle.

    • Grundsätzlich gebührt eine Höhenzulage künftig nur mehr für Baustellen ab 1.600 m Seehöhe.

    • Lediglich für Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, weiters für Baustellen von Berg- und Seilbahnen sowie Baustellen für Beschneiungs­anlagen gebührt bereits ab 1.200 m Seehöhe eine Höhenzulage, weil es sich dabei tendenziell um Baustellen handelt, bei denen der Arbeitnehmer unter erschwerten Bedingungen im Gelände tätig wird.

Das Abgrenzungsmerkmal, ob eine Baustelle der einen oder der anderen Gruppe zuzurechnen ist, bildet die entsprechende behördliche Genehmigung für das Bauvorhaben. 

Mit den beiden Zulagenpaketen konnte eine Reduktion der Zulagen um ein Drittel (von 21 auf 14 Kategorien) erreicht werden. Gleichzeitig wurden wichtige Klarstellungen im Interesse der Rechtssicherheit (Gefahr von Lohn- und Sozialdumping) erzielt.

Stand: 19.06.2017