Bodenleger

Informationen zur Prüf- und Warnpflicht für Bodenleger

Pflichten für das Bodenlegerhandwerk

Lesedauer: 4 Minuten

Grundsatz

  • Wenn AG begründeten Bedenken nicht Rechnung trägt und Schäden auftreten ist der AN von Haftung und Gewährleistung befreit
  • AN wird  nur entlastet, wenn der Besteller Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung übernimmt
  • Es darf nicht gegen Gesetze, Verordnungen, Bescheide verstoßen werden. 

Umfang der Warnpflicht

  • zumutbare Fachkenntnis
  • pflichtgemäße Sorgfalt
  • keine umfangreichen, technisch schwierigen Untersuchungen (branchenübliche Methoden wie Augenschein und Messen)
  • keine Sonderfachleute
  • Warnpflicht schließt missachtete Warnpflicht des Vorunternehmers ein. 

Mitwirkung des AG

  • Warnpflicht besteht auch gegenüber einem sachkundigen, sachkundig beratenen Besteller
  • diesen kann aber ein Mitverschulden treffen.
  • Auftraggeber haftet für seine Erfüllungsgehilfen (ÖBA, Vorleistungen) 

Gegenstand der Warnpflicht

  • beigestellte Unterlagen (zB. Pläne, bescheidkonforme Ausführung)
  • beigestellte Stoffe
  • Vorleistungen (z.B. Untergrund), Bedenken sind vor Arbeitsbeginn dem AG schriftlich bekannt zu geben.
  • Prüfpflichten der ÖNORMEN B 22xx beachten

B 2218 Verlegung von Holzfussböden

  • Verunreinigungen
  • kraftschlüssigen Verbund von Rissen, Schwindfugen und Plattenstöße
  • ausreichende Oberflächenfestigkeit
  • erforderliche Glätte und allfällige mechanische Beschädigung
  • Saugfähigkeit und deren Gleichmäßigkeit
  • Ebenheit
  • Höhenlage, zB in Bezug auf die Holzfußboden-Oberkante
  • Feuchtigkeit gemäß Tabelle A.1., ÖNORM B 2218-2000
  • Ergebnisse der Feuchtigkeitsmessung des Untergrundes schriftlich festhalten
  • Bestätigung über die Richtigkeit des Waagrisses einholen
  • AG auf die Notwendigkeit einer Feuchtigkeitsabdichtung und Dampfsperre aufmerksam machen, z.B. bei:
    • ebenerdigen und nicht unterkellerten Räumen
    • über Einfahrten
    • Feuchträumen
    • Durchgängen
    • Garagen

B 2232 Estricharbeiten

  • Höhenlage, z.B. in Bezug auf die Fußbodenkonstruktion
  • allenfalls vorhandenes Gefälle
  • Ebenheit
  • Saugfähigkeit und deren Gleichmäßigkeit
  •  offenkundige Durchfeuchtung
  • minder feste Schichten und mangelhafte Offenporigkeit
  • Vorhandensein von schädlichen Verunreinigungen
  • Lage von Rohrleitungen und Bodenkanälen
  • bauseits verlegte Trennschichten
  • Bestätigung über die Richtigkeit des Waagrisses einholen
  • sind bei speziellen Anforderungen besondere Eigenschaften des Untergrundes nötig, ist der AG zeitgerecht und schriftlich darauf hinzuweisen
    • z.B. hinsichtlich Betongüte
    • Zementgehalt
    • Feuchtigkeitsgehalt
    • Wirksamkeit der Dampfbremse
    • Schallschutz
  • bei Fehlern hinsichtlich der Anordnung von Feuchtigkeitsabdichtungen und Dampfbremsen oder Wärmedämmungen ist der AG schriftlich auf entsprechende Maßnahmen hinzuweisen
    • z.B. fehlende Feuchtigkeitsabdichtungen über nicht unterkellerten Räumen,
    • fehlende ausreichend dampfdichte Folien über Räumen mit großer Dampfentwicklung und über Werks- und Waschküchen,
    • fehlende Wärmedämmungen von im Fußboden verlegten Warmwasserleitungen
  • bei Anforderungen an den Schallschutz im LV
    • gemäß den ÖNORMEN B 8115-1 bis -4 ist auf die Notwendigkeit hinzuweisen, alle im Bereich von Wandöffnungen vorhandenen starren Verbindungen (z.B. Distanz- und Niveauschienen) vom Estrich zu trennen und die entsprechenden Maßnahmen mit AG zu vereinbaren
    • die erforderlichen Voraussetzungen gemäß ÖNORM B 2232-2004, 4.3

B 2236-1 Klebearbeiten für Bodenbeläge

  • Verunreinigungen
  • kraftschlüssiger Verbund von Rissen und Schwindfugen; Plattenstöße
  • ausreichende Oberflächenfestigkeit, Stuhlrolleneignung
  • erforderliche Glätte und mechanische Beschädigung
  • Saugfähigkeit und deren Gleichmäßigkeit
  • Ebenheit
  • Höhenlage, z. B. in bezug auf die Bodenbelagsoberkante
  • Feuchtigkeit, ausgenommen Untergründe wie Betonplatten und Stahlbetondecken sowie Verbundestriche
  • Trennung von anderen Bauteilen.
  • Warnpflicht
  • gemäß ÖNORM B 2110
  • Erfordernis einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfsperre
  • z.B. bei nicht unterkellerten Räumen
    • über Einfahrten
    • Feuchträumen
    • Durchgängen
    • Garagen
  • Erfordernis einer bauseits sicherzustellenden Austrocknung
    • z.B. bei Verbundestrichen
    • Betonplatten
    • Stahlbetondecken

B 2242-4 Herstellung von Warmwasser-Fußbodenheizungen - Werkvertragsnorm - Teil 4: Vertragsbestimmungen für den Estrich

  • bei auf der Rohdecke zu verlegende Dämmschichten
    • Höhenlage in bezug auf die beheizte Fußbodenkonstruktion
    • allfälliges Gefälle
    • Ebenheit
    • offenkundige Durchfeuchtung
    • Verunreinigung,
    • das Vorhandensein von geforderten Feuchtigkeitsabdichtungen oder Dampfsperren
    • Rohrleitungen und Bodenkanäle
    • Richtigkeit des Waagrisses
  • bei auf vorhandenen Dämmschichten mit oder ohne Trennlage zu verlegendem Heizsystem
    • Höhenlage in bezug auf die beheizte Fußbodenkonstruktion
    • ordnungsgemäße Verlegung von Dämmschichten und Winkelrandstreifen
    • ordnungsgemäße Verlegung von Trennschichten
    • allfälliges Gefälle
    • allfälliges Tagwasser
    • Verunreinigung
    • offenkundige Mängel bei der Befestigung linearer Heizleiter
    • planmäßige Verlegung der Heizregister in bezug auf allfällige Estrichfugen
    • ordnungsgemäße Lage der Überschubrohre
  • Notwendigkeit einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfdiffusionsbremse bei ebenerdigen, nicht unterkellerten Räumen
  • wenn in angrenzenden Räumen unterschiedl. klimatische Bedingungen herrschen, können bei Verlegung von dampfbremsenden Belägen Schäden durch Bildung von Diffusionsfeuchtigkeit entstehen
  • bei Einbau einer Warmwasser-Fußbodenheizung: auf die Notwendigkeit des Füllens der Heizrohre mit Wasser unter Betriebsdruck vor der Estrichverlegung

B 2242-6 Herstellung von Warmwasser-Fußbodenheizungen - Werkvertragsnorm - Teil 6: Vertragsbestimmungen für textile und elastische Beläge

  • gemäß ÖNORM B 2236-1
  • Einhalten der Toleranzen gemäß ÖNORM DIN 18202:1998, Tabellen 1, 2, 3
  • Restfeuchtigkeit des Untergrundes
    • an vom Estrichhersteller gekennzeichneten Stellen aus der unteren Hälfte des Estrichs durchzuführen (je Geschoß und je angefangene 300 m2 mindestens eine Stelle); unmittelbar vor den Verlegearbeiten durchführen
    • bei neg. Prüfergebnis
      • Ausheizvorgang vor Beginn der Verlegearbeiten wiederholen
      • gemäß ÖNORM B 2242-2, -3
  • Notwendigkeit einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfdiffusionsbremse bei ebenerdigen, nicht unterkellerten Räumen
  • wenn in angrenzenden Räumen unterschiedl. klimatische Bedingungen herrschen, können bei Verlegung von dampfbremsenden Belägen Schäden durch Bildung von Diffusionsfeuchtigkeit entstehen

B 2242-7 Herstellung von Warmwasser-Fußbodenheizungen - Werkvertragsnorm - Teil 7: Vertragsbestimmungen für Holzfußböden

  • gemäß ÖNORM B 2218
  • Einhalten der Toleranzen gemäß ÖNORM DIN 18202:1998, Tabellen 1, 2, 3
  • Restfeuchtigkeit des Untergrundes
    • an vom Estrichhersteller gekennzeichneten Stellen aus der unteren Hälfte des Estrichs durchzuführen (je Geschoß und je angefangene 300 m2 mindestens eine Stelle); unmittelbar vor den Verlegearbeiten durchführen
    • bei neg. Prüfergebnis
      • Ausheizvorgang vor Beginn der Verlegearbeiten wiederholen
      • gemäß ÖNORM B 2242-2, -3
  • gemäß ÖNORM B 2218:1989, 2.3.2.3.2
  • Oberflächentemperatur darf (auch in Randzonen) bei Holzfußböden max. +29°C betragen

Form der Warnung

  • ÖNORM B 2110 sieht Schriftlichkeit vor
  • Mängel, Bedenken sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen
  • an den AG oder
  • an den bevollmächtigten Vertreter (häufig nur Anscheinsvollmacht) des Auftraggebers, werden Bedenken verworfen an den Auftraggeber selbst 

Inhalt der Warnung

  • Warnung muss deutlich erkennbar sein
  • klare und verständliche Sprache (auch für Laien)
  • Folgen für das Werk aufzeigen (bei Verbrauchergeschäften dramatisch)
  • Alibiwarnungen (Empfehlungen) reichen nicht aus 

Folgen der Warnpflicht

  • AG hat Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben
  • Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidung haftet jeder für die Folgen 

Was ist ein Mangel

  • Werkleistung hat die im Vertrag bedungenen und/oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften nicht
  • vereinbarte oder verkehrsübliche Eigenschaften 

Bedungene Eigenschaft

  • Ausdrücklich vereinbart oder schlüssig (stillschweigend)
    ACHTUNG: Vertragshierarchie gem. ÖNORM B 2110 beachten
  • Zusicherung einer Eigenschaft bei Bekanntgabe des Verwendungszwecks
    (Verwendungszweck und Beanspruchung)
     

Vorausgesetzte Eigenschaft

  • nicht ausdrücklichen vereinbart
  • Erfüllung von Gesetzen und Normen
    (z.B. Inhalte technischer Normen, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart)
  • Werkleistung muss zum ordentlichen Gebrauch geeignet sein
  • Verkehrsauffassung und Natur des Geschäftes
  • Wenn nichts vereinbart ist gilt mittlere Qualität

Stand: 14.02.2020