Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung

Sozialfonds Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung

Bekanntgabe des Kontos zur Überweisung der Beiträge

Lesedauer: 2 Minuten

Mit 1. Jänner 2022 ist durch den neuen §19 RKV-DFG der Sozialfonds DFG eingerichtet worden und damit die Verpflichtung zur monatlichen Leistung von Beiträgen an den Sozialfonds in der Höhe von 0,2 % des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, auch über die jeweiligen ASVG-Höchstbeitragsgrundlagen hinaus, entstanden.

Auszug aus dem Rahmen-KV DFG 

§ 19 Sozialfonds 

(1) Errichtung
Mit 1. Jänner 2022
wird von den Kollektivvertragsparteien ein Sozialfonds als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 6 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) durch Gründung eines Vereins seitens der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und seitens des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) andererseits eingerichtet. 

(2) Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern im Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrages im Falle von Arbeitslosigkeit und in berufsspezifischen Härtefällen im Geiste einer sozialpartnerschaftlichen Kooperation der Vereinsmitglieder. 

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken iSd der §§ 34 ff. BAO. 

(3) Aufbringung der finanziellen Mittel
Alle Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die dem fachlichen Geltungsbereich gemäß § 2 Abs. 2 dieses Kollektivvertrages unterliegen, haben für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einen Beitrag an den Sozialfonds zu entrichten.

Ab 1. Jänner 2022 beträgt dieser 0,20 vH des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021, auch über die jeweiligen ASVG-Höchstbeitragsgrundlagen hinaus.

Dies gilt auch hinsichtlich jener Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche nicht während des gesamten Kalenderjahres durchgehend beschäftigt sind und auch hinsichtlich geringfügig beschäftigter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.

Die Zahlungen sind von jeder Arbeitgeberin/jedem Arbeitgeber direkt an den Sozialfonds zu leisten und unaufgefordert monatsweise abzuführen. Nicht fristgerecht oder unvollständig überwiesene Beträge werden durch den Sozialfonds eingemahnt und eingeklagt. Die Internationale Bankkontonummer (IBAN) an die der Beitrag zu überweisen ist, wird in den Kollektivvertragsdatenbanken der Sozialpartner (www.wko.at/kollektivvertrag bzw. www.kollektivvertrag.at) veröffentlicht.

Ende des Jahres 2022 erfolgt eine Evaluierung der Finanzierung des Vereins durch die Kollektivvertragsparteien. 


Im Jänner 2022 wurde das Konto der Sozialfonds DFG eingerichtet und die erforderlichen vereinsrechtlichen Schritte gesetzt. 

Das Konto des Vereins "Sozialfonds DFG" lautet: 

SPARDA BANK
Kontonummer: 49800304005
IBAN: AT75 4300 0498 0030 4005
BIC: VBOEATWW

Bei Einzahlungen bitte das jeweilige Monat, für die die Einzahlung erfolgt, angeben z.B. 1/22, weiters den Verwendungszweck „SF DFG“ und die WK-Mitgliedsnummer um die Zuordnung der Zahlung zum Unternehmen zu ermöglichen.


Am 7.3.2022 fand die Konstituierende Sitzung des Verein Sozialfonds DFG statt, bei dem die Vereinsorgane Vorstand, Präsidium und Rechnungsprüfer gewählt wurden. Im Rahmen der Konstituierung wurde auch die Förderordnung beschlossen. Planmäßig sollen Förderanträge an den Verein ab 1.7.2022 möglich sein.

Kontakt zum Sozialfonds DFG

Mittlerweile wurde die Geschäftsstelle des Sozialfonds DFG eingerichtet und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Verein zur Errichtung des Sozialfonds Denkmal-, Fassaden-, und Gebäudereinigung (SF-DFG)
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Telefon: +43 (0)664 780 09 785
Email: info@sf-dfg.at
Homepage: www.sf-dfg.at 

Bitte wenden Sie sich bei allen Fragen zum Sozialfonds DFG direkt an die Geschäftsstelle.

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Stand: 16.08.2022