Nahaufnahme von der Erstellung eines Tattoos auf der Schulter einer Person mit einer Tätowiermaschine und lila Handschuhen
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Rechtliche Infos Tätowierer

Tätowierfarben

Die Produkte müssen sicher sein

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Die Verwendung von Farben für permanente Tätowierungen ist in Österreich bzw. in der Europäischen Union nicht explizit geregelt. Grundsätzlich ist für permanente Tätowierfarben das Produktsicherheitsgesetz anwendbar, das besagt, dass die Produkte sicher sein müssen.

Zusätzlich gilt auch die Gewerbeordnung (Zuständigkeit BMWFJ). Die Verordnung (BGBL 2003/139) des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit regelt die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege). Die entsprechende Ausübungs-Verordnung für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik- (Schönheitspflege-) Gewerbebetreibende (BGBL-2003/141) spezifiziert weitere Voraussetzungen.


§ 4 Abs. 2 
Es sind ausschließlich sterile Geräte, Farben und Stoffe mit Chargennummern zu verwenden, mit deren Gebrauch keine nachgewiesenen Gesundheitsrisiken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit dem Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die chemikalien- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben und Stoffe sind ausschließlich bei Unternehmen zu beziehen, die zu deren In-Verkehr-Bringen im Inland berechtigt sind. 


Mittels Verordnung des BMWFJ wurde auch das Mindestalter für permanente Tätowierungen und Piercings mit 16 Jahren festgelegt (BGBl 2008/261).

In Deutschland regelt die Zusammensetzung der Tätowierfarben die Tätowiermittel-Verordnung, allerdings nicht so detailliert wie dies bei Kosmetika nach der Kosmetik-Verordnung der Fall ist.

In Österreich gibt es – wie bereits erwähnt - keine konkreten Regelungen bezüglich der Zusammensetzung und Verwendungen von permanenten Tätowierfarben. Ende 2013 wurde ein Entwurf „Tätowiermittel-Verordnung 2014“ in Begutachtung geschickt.

Der Entwurf wurde ordnungsgemäß notifiziert. Von einem Erlassen der Verordnung wurde letztlich auf Grund einer ablehnenden begründeten Stellungnahme der Europäischen Kommission abgesehen. Hauptinhalt dieser Stellungnahme ist, dass es sich hier um möglicherweise gefährliche Stoffe handelt. Dafür sei das europäische System von REACH (Registrierung/Registration, Bewertung/Evaluation und Zulassung/Authorisation von Chemikalien/Chemicals) – also die europäische Chemikalien-Gesetzgebung – der relevante Rechtsrahmen. Eine Regelung durch einen einzelnen Mitgliedstaat auf Grund einer anderen Rechtsbasis – somit ohne Einhaltung des in REACH vorgesehenen Verfahrens - würde dem freien Warenverkehr entgegen stehen.

In der Folge wurde eine europäische Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer gemeinsamen europäischen Lösung eingesetzt. Die Europäische Kommission hat nun die ECHA (European Chemicals Agency) ersucht, Dossiers für die meisten jener Stoffe zu erarbeiten, die in der Empfehlung des Europarates genannt sind, die auch dem österreichischen Entwurf zu Grunde liegt.

Grundsätzlich gilt:

Im europäischen Raum werden die Farben von akkreditierten Instituten überprüft bevor sie für den europäischen Markt freigegeben werden.

Treten Reaktionen im Zusammenhang mit Tätowiermittel auf, so sollen sich Tätowierer und Kunde an das Sozialministerium wenden.

Im Falle bekannt gewordener gefährlicher Produkte werden die österreichischen Tätowierstudios im Wege der Bundes- und der Landesinnungen durch das Sozialministerium von Meldungen im Europäischen Produktsicherheits-Meldesystem RAPEX über problematische Tattoofarben informiert, so dass diese die erforderlichen Maßnahmen entsprechend ihrer Pflichten als Unternehmer-innen bzw. Unternehmer ergreifen können und auch müssen.

Weiters hat das BMASK, laut der im oberen Link angefügten Anfragebeantwortung im Jahr 2013 in Zusammenarbeit mit dem Umweltinstitut Bregenz eine Überprüfung mit dem Ziel in Auftrag gegeben, Tätowiermittel auf Azofarbstoffe, Arsen, Nickel, Cadmium, Blei, Antimon, Quecksilber, Barium und Cobalt zu untersuchen:

15 Tattoofarben wurden begutachtet. Dabei wurden in sechs Farben überhöhte Werte an Nickel, in einer davon auch Barium und in einer weiteren Tattoofarbe nur Barium vorgefunden. Die Inverkehrbringer haben die betroffenen Farben in der Folge vom Markt genommen.

» Die Tätowiermittelverordnung im Parlament

Stand: 20.02.2020