Aufgeklapptes Notebook mit Schriftzug Kollektivvertrag am Bildschirm, daneben Waage und Gesetzesparagrafen stehend
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Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, Bundesinnung

Kollektivverträge für das Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe

Kollektivvertrags(rahmen)texte, Lohn- und Gehaltstabellen sowie Zusatzinformationen

Lesedauer: 4 Minuten

Zukunftsweisende Einigung: Neuer Kollektivvertrag für ArbeiterInnen des Fußpflege-, Kosmetik- und Massagegewerbes – Neuerungen gelten ab 1. Oktober 2021 

Über viele Jahre hinweg wurden immer wieder Gespräche zwischen den Sozialpartnern geführt, nun ist im Sommer 2021 der Abschluss eines überarbeiteten und damit zeitgemäßen Rahmenkollektivvertrags sowie einer neuen Lohnordnung für ArbeiterInnen zwischen der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure sowie der Gewerkschaft VIDA erfolgt.

Der neue Rahmenkollektivvertrag und die neue Lohnordnung für ArbeiterInnen gelten ab 1.10.2021.

Trinkgeldpauschale 

Die Arbeitgeberbetriebe in unseren Innungen erlangen damit Rechtssicherheit und zudem wird Wettbewerbsklarheit und Wettbewerbsgleichheit in unseren Branchen geschaffen.

Auch wenn die letzten 15 Monate für unsere Mitgliedsbetreibe nicht einfach waren und durch die verordneten Betriebsschließungen starke Einbußen hingenommen werden mussten, ist klar, dass wir unseren MitarbeiterInnen verlässliche PartnerInnen sein wollen, um gemeinsam zum Wohl unsere KundInnen da zu sein.

Gerade die Möglichkeit nun auch die Arbeitszeit flexible mit den ArbeitnehmerInnen zu vereinbaren und der Klarstellung, dass die Studios auch am Samstag bis 18 Uhr geöffnet gehalten werden können, kann als großer Pluspunkt gesehen werden, nicht nur für den städtischen Bereich.

Der Umstand, dass es keine Zuschläge für Arbeiten zwischen 7 Uhr und 20 Uhr gibt, ist für unsere Mitgliedsbetriebe, die beispielsweise in Einkaufszentren angesiedelt sind, ein großer Erfolg und spiegeln die Notwendigkeit der Anpassung im Kollektivvertrag durch Weiterentwicklung von Kundennachfrage und Vorgaben von Vermietern wider.

Wenn gewünscht, können künftig die Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) auch vierteljährlich ausbezahlt werden.

Ein wichtiges Anliegen war es uns, die Kündigungsmöglichkeiten zu jedem 15. eines Monats, als auch zu jedem Monatsletzten im Kollektivvertrag zu verankern, um durch die Angleichung der Kündigungsfristen von ArbeiterInnen an Angestellte und der damit verbunden Verlängerung der Fristen (ab dem 1. Oktober 2021), auch in Zukunft flexibel auf betriebswirtschaftliche Entwicklungen reagieren zu können. 

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen

Wann dürfen Ihre Geschäfte für die Erbringung von Dienstleistungen offenhalten? Wann und wie lange dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden und wie werden die Arbeitszeiten entlohnt?

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Ob Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, liegt allein in der Überlegung des jeweiligen Betriebes.

Mit dem Abschluss der neuen Lohnordnung gibt es nun auch für die Lehrlinge in den Betrieben eine eigene Lohntafel. Dies führt zu einer Anhebung der Lehrlingseinkommen um durchschnittlich 19 Euro pro Monat. 

Unsere Lehrberufe sind vielschichtig, sich ständig weiterentwickelnd und besonders attraktiv, da die Bevölkerung steigenden Wert auf unsere Dienstleistungen legt.

Wir arbeiten bereits intensiv daran, dass man auch durch die hoffentlich rasch umgesetzte Verlängerung der Lehrzeit auf drei Jahre in den Lehrberufen Kosmetik und Fußpflege für die jungen Leute ein attraktiver Arbeitgeber bleibt. Die Verlängerung der Lehrzeit auf 3 Jahre für den Lehrberuf Massage konnte bereits 2020 umgesetzt werden.

Für MitarbeiterInnen, die neben der vereinbarten Tätigkeit als Fachkraft auch Verantwortung im Bereich der Salonleitung oder der Lehrlingsausbildung übernehmen, sieht die Lohnordnung Zuschläge vor.

Unbedingt soll betont werden, dass mit der eigenen Lohnordnung die Eigenständigkeit der vertretenen Branchen unterstrichen wird und nun eine Abkoppelung von der Lohnordnung der Friseure erfolgt, die in den letzten Jahren von vielen als Anhaltspunkt zur Einstufung von MitarbeiterInnen verwendet wurde, für die Höhe des Lehrlingseinkommens sogar verpflichtend war.

Die beiden Innungen werden zwar seit Corona von der Politik als "körpernahe Dienstleister" zusammengefasst und konnten auch in dieser Zeit gemeinsam sehr gute Verhandlungserfolge erzielen, sehen sich jedoch als eigenständige Branchen, die unter jeweils anderen Strukturen und mit anderen Abläufen in den Betrieben arbeiten. 

In Erinnerung gerufen wird in diesem Zusammenhang auch die Ankündigung aus dem aktuellen Regierungsprogramm, dass für den Fall, dass die Sozialpartner keine Einigung über Kollektivverträge und Lohnordnungen erzielen können, eine Entscheidung durch des Bundeseinigungsamt in Aussicht gestellt wird.

Aufgrund dieser im Regierungsprogramm mehrfach angekündigten Aussage der neuen Bundesregierung war es sehr wichtig, zum jetzigen Zeitpunkt das Thema Kollektivvertrag erfolgreich zu gestalten und selbst zu bestimmen, wie die Löhne und Rahmenbedingungen in unseren Branchen sich zukünftig entwickeln.

Kollektivvertrag Angestellte

Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, Angestellte, gültig ab 1.1.2024

Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, gültig ab 1.1.2023

Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung, gültig ab 1.1.2022

Bis 30.9.2021 gelten für ArbeiterInnen noch folgende Rahmenkollektivverträge:


Hinweis:
Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben dieser Veröffentlichung der Kollektivverträge sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr.
Eine Haftung der Bundesinnung ist ausgeschlossen. Bitte beachten Sie, dass sich der vollständige Text der Kollektivverträge aus mehreren Dokumenten zusammensetzen kann.


Stand: 07.06.2023