Junge Frau lehnt neben einer Nähmaschine
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Bekleidungsgewerbe

Lehre im 2. Bildungsweg

Ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung (LAP)

Lesedauer: 1 Minute

  • Waren Sie nie Lehrling und haben Sie den Wunsch trotzdem die LAP abzulegen?
  • Oder haben Sie Ihre Lehre abgebrochen und möchten die LAP nachträglich absolvieren?
  • Absolvieren Sie Ihre LAP im Wege der „Ausnahmsweisen Zulassung zur Lehrabschlussprüfung“!

Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Zulassung zur LAP im zweiten Bildungsweg, d.h. ohne Absolvierung eines
    Lehrverhältnisses, nach Vollendung des 18. Lebensjahres (§23 Abs.5 lit.a BAG)
  2. Zulassung zur LAP bei Absolvierung von zumindest der Hälfte der Lehrzeit in einem
    Lehrverhältnis (§23 Abs.5 lit.b BAG)

Stand: 27.09.2018