Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker, Bundesinnung

Ausbildungspass für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker

Unterstützung und Dokumentation für Unternehmer und deren Mitarbeiter

Lesedauer: 1 Minute

Er dient als Unterstützung und Dokumentation für die Unternehmer und deren Mitarbeiter. Er soll einerseits zur Ausnützung des vielfältigen Weiterbildungsangebotes anregen und andererseits die erfolgreiche Seminar-Teilnahme dokumentieren.

Die Weiterbildung jedes Installateur-Facharbeiters sollte mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung nicht enden, sondern wieder beginnen. Deshalb sollte der Ausbildungspass – so schlägt dies der Bundesinnungsausschuss vor – mit der Übergabe des Lehrabschlusszeugnisses jedem erfolgreichen Absolventen mit Foto und seinen persönlichen Daten übergeben werden (siehe Pass Seite 3).   

Empfehlung zur richtigen Handhabung des Ausbildungspasses

  • Seite 4:
    Mit Vorbildung sind jene Schultypen gemeint, die vor der Berufsausbildung besucht wurde (zB. Volksschule, Hauptschule, Mittelschule, Fachschule, etc. ...).
  • Seite 5:
    Die Bestätigung der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung erfolgt durch die jeweilige Landesinnung. Nach absolvierter Lehre erhält der Facharbeiter diesen Ausweis.
  • Seite 6:
    Hat der Lehrling während seiner Lehrzeit Kurse oder Schulungen außerhalb der Schulzeit besucht, so sind diese hier einzutragen. Generell sind pro Kurs 5 Punkte vorgesehen, ausgenommen es sind Fremsprachenkurs. Für diese sind 15 Punkte einzutragen.
  • Seite 7ff:
    Der Kursveranstalter trägt ensprechend der Vorgabe die Kursbesuchsbestätigung ein. Die Punktanzahl richtet sich nach der Liste aus dem Standesbuch der Sanitär- und Heizungsinstallateure. Diese Liste liegt in jeder Landesinnung und jedem Wifi auf.
  • Seite 28f:
    Die Bestätigung der Einstufung nimmt die jeweilige Landesinnung vor, um gleichzeitig die Korrektheit der Kurse zu bestätigen.
  • Seite 30f:
    Diese Eintragungen betreffen mögliche Adressenänderungen und sind vom Besitzer des Passes selbst vorzunehmen. Statt eines Stempels ist auch die Unterschrift des Besitzers zulässig.

Die Einstufung älterer bzw. langjährig tätiger Mitarbeiter kann jederzeit im beiderseitgen Einvernehmen erfolgen.

Die Stufen entsprechen zwar vom System den Stufen des Kollektivvertrages, sind aber nicht für die Einstufung bzw. Entlohnung heranzuziehen.

Stand: 17.08.2017