Agrarhandel, Bundesgremium

Innergemeinschaftliche Beförderung von alkoholischen Getränken aus und in EU-Ländern zu gewerblichen Zwecken

Regelung bis 12.2.2023 und Neuregelung ab 13.2.2023

Lesedauer: 10 Minuten

Die genaue Definition der Waren, welche unter die jeweilige Verbrauchssteuer fallen, richtet sich zumeist nach der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die acht-stellige KN kann als Teil des zehnstelligen TARIC in der EU-Abfrage überprüft werden. 

Für folgende alkoholische Getränke ist in Österreich eine Verbrauchssteuer zu entrichten, weshalb beim Bezug aus einem EU-Land spezielle Regelungen zu beachten sind:  

  1. Schaumwein:
    Seit 1.7.2020 beträgt die Schaumweinsteuer € 0,0 je Hektoliter Schaumwein.
    Aktuelle Fassung des Biersteuergesetzes 2022
  2. Bier:
    Höhe der Biersteuer: € 2,-- je Hektoliter Grad Plato (Stammwürzgehalt).
    Bei einem Stammwürzgehalt von 12 beträgt die Biersteuer je 0,5 l Flasche Bier € 0,12. Ermäßigungen für kleine unabhängige Brauereien.
    Alkoholfreies Bier unterliegt nicht dem Biersteuergesetz (Getränke mit max. 0,5%Vol. gelten als nicht-alkoholisch).
  3. Spirituosen:
    Höhe der Alkoholsteuer: € 12,-- je reiner Liter Alkohol.
    Für Spirituosen mit z.B. 40 Vol. % beträgt daher die Alkoholsteuer € 4,80 je Liter.
  4. Zwischenerzeugnisse:
    Unter Zwischenerzeugnisse fallen im Wesentlichen „aufgesprittete“ Weine wie z.B. Likörwein, Portwein, Sherry, Marsala oder Madeira.
    Höhe der Zwischenerzeugnissteuer: 0,80 je Liter.
  5. Wein:
    Im § 48 BierStG 2022 ist derzeit die Weinsteuer mit 0 € je HL festgelegt.
    Aktuelle Fassung des Biersteuergesetzes

Beim Bezug dieser Waren aus einem EU-Land ist Folgendes zu beachten:

  1. Umsatzsteuer:
    Die Lieferung zwischen Unternehmern erfolgt umsatzsteuerfrei (netto), wenn von beiden Unternehmen die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) vorliegt. Die Rechnungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen benötigen daher zusätzlich 
    • UID-Nummer des Lieferanten
    • UID-Nummer des österreichischen Kunden
    • Hinweis auf „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“
    In der Umsatzsteuervoranmeldung sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen unter „steuerfrei gem. Art.6 Abs.1“ einzutragen.  
  2. Intrastat-Meldungen:
    Wenn ein Unternehmer im Jahr Warenbewegungen mit EU-Mitgliedsstaaten von über  € 1.100.000,-- aufweist, so ist er verpflichtet, Intrastat-Meldungen abzugeben. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage www.statistik.at der Statistik Austria. 

Innergemeinschaftlicher Versand und Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren – Änderung des Verfahrensablaufs ab 13.2.2023

„Die Systemrichtlinie 2020/262/EU zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems wurde neu gefasst und ist von allen Mitgliedsstaaten anzuwenden. Die Neufassung beinhaltet unter anderem auch die Änderung der Verfahrensbestimmungen im steuerrechtlich freien Verkehr.

Das bisher papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU wird durch ein EDV-gestütztes System abgelöst.

Zukünftig wird anstelle des vereinfachten Begleitdokuments ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (e-VBD) für den Transport erforderlich sein. Dieses e-VBD ist in Excise Movement and Control System (EMCS) zu erstellen.

Um das Verfahren elektronisch abwickeln zu können, sind folgende einmalige Registrierungen erforderlich:

  • Zertifizierter Versender – für den Versand in Mitgliedstaaten
  • Zertifizierter Empfänger – für den Bezug aus Mitgliedstaaten

Damit das neue elektronische Verfahren ab 13.2.2023 reibungslos genutzt werden kann, werden vom Zollamt Österreich ab sofort Anträge auf Zertifizierung („Dauerzertifizierung“) angenommen und bearbeitet.

Dafür stehen folgende Formulare unter www.bmf.gv.at zur Verfügung:

Es wird darauf hingewiesen, dass innergemeinschaftliche Bezüge und Versendungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im steuerrechtlich freien Verkehr ab 13.2.2023 ausschließlich nach den oben angeführten Verfahrensbestimmungen durchgeführt werden können!

Achtung!
Ein Übergangszeitraum, in dem das papiermäßige und elektronische Verfahren parallel laufen, ist nicht vorgesehen!

Jene Wirtschaftsbeteiligten, die bereits bisher regelmäßig Bezüge und Versendungen von Verbrauchsteuerwaren durchgeführt haben und dem Zollamt bekannt sind, werden demnächst über diese Neuerungen informiert.“

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Landesgremium der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:

  • Wien, T (0)1 51450-3234
  • Niederösterreich T (0)2742/851-19310
  • Oberösterreich 05 90 909-4311
  • Burgenland T 05 90 907-3310
  • Steiermark T 0316/601-585
  • Kärnten T 05 90 904-315
  • Salzburg T 0662/8888-257
  • Tirol T 05 90 905-1294
  • Vorarlberg T 05522/305-347

Landesgremium des Agrarhandels, Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg
GF Johann Peter Höflmaier, T: +43(0)662 8888 257

Vorgangsweise und Begleitdokumente beim innergemeinschaftlichen Transport im verbrauchssteuerrechtlich freien Verkehr bis 12.2.2023

Beim Transport von verbrauchssteuerpflichtigen Waren aus dem freien Verkehr kommt bereits versteuerte Ware in einen anderen Mitgliedsstaat. Aufgrund des Bestimmungslandprinzips kommt es zu einer (weiteren) Steuerschuldentstehung im Bestimmungsmitgliedsstaat. Die Erstattung der bereits bezahlten Verbrauchssteuern ist nur dann möglich, wenn das Transportverfahren mit dem „Vereinfachten Begleitdokument“ (in Österreich als VST2 bekannt) ordnungsgemäß eingehalten wird. Der Inhalt dieses Dokuments ist in der VO(EWG) Nr. 3649/92 festgelegt

Das „Vereinfachte Begleitdokument“ wird 3-fach ausgestellt:

  • Blatt 1 bleibt als Bestätigung der Versendung beim Aussteller = Versender der Ware.
  • Blatt 2 & 3 dienen als Warenbegleitpapiere und sind unbedingt physisch der Ware mitzugeben. Der Empfänger bestätigt auf Blatt 2 & 3 den Erhalt der Ware.
  • Blatt 2 & 3 werden vom Empfänger an sein Zollamt geschickt; das Zollamt bestätigt, ob die Verbrauchsteuer angemeldet und entrichtet wurde.
  • Blatt 2 bleibt als Bestätigung des Erhalts beim Empfänger.
  • Blatt 3 wird an den Versender der Ware retourniert. Anschließend kann der Versender, mit dem im anderen Mitgliedsstaat bestätigen Blatt 3 die Erstattung der Verbrauchssteuer beantragen.

1. Einfuhr nach Österreich

Beim Bezug zu gewerblichen Zwecken werden verbrauchssteuerpflichtige Waren aus dem freien Verkehr (dh. bereits versteuert) eines anderen Mitgliedsstaates zu gewerblichen Zwecken in das österreichische Steuergebiet gebracht.

Der Versender im Mitgliedsstaat versendet nicht im Steueraussetzungsverfahren (KEIN Steuerlager), besitzt grundsätzlich keine Verbrauchssteuernummer und verwendet zum Versand nach Österreich das „Vereinfachte Begleitdokument“.

Ablauf für den österreichischen Empfänger: 

  1. Vor der Lieferung: Einreichung des Formulars VSt21 „Vorherige Anzeige den Bezug aus dem steuerrechtlichen freien Verkehr“ an die zuständige Zollstelle (Formulardatenbank des BMF).
  2. Einzahlung des errechneten Steuerbetrags auf das Konto der zuständigen Zollstelle als Sicherheit für die jeweils zu entrichtende Steuer.
  3. Die zuständige Zollstelle bestätigt den Erhalt der Anzeige und teilt eine Geschäftszahlt mit.
  4. Diese Bestätigung übermittelt der Empfänger an den Versender; der Versender trägt die angegebene Geschäftszahl in das Feld 6 des vereinfachten Begleitdokumentes.
  5. Der Versender schickt Blatt 2 & 3 des vereinfachten Begleitdokumentes mit den Waren mit.
  6. Nach Ankunft der Ware im Betrieb: Kontrolle, ob die bezogene mit der angezeigten Menge übereinstimmt.
  7. Bestätigung des Empfangs der Ware auf der Rückseite von Blatt 2 & 3 des vereinfachten Begleitdokumentes.
  8. Übermittelung der bestätigten Blatt 2 & 3 an da zustände Zollamt.
  9. Unverzügliche Erstellung der Steueranmeldung für die empfangenen Waren.
  10. Aufgrund der Steueranmeldung wird die Steuer beim Zollamt gebucht (kein gesonderter Bescheid durch das Zollamt). Der Steueranmelder erhält von BRZ einen Kontoauszug und Erlagschein. Wenn die einbezahlte Sicherheit nicht ausreichend war, ist der offene Differenzbetrag zu entrichten.
  11. Bestätigung und Retournierung von Blatt 2 & 3 durch das Zollamt.
  12. Rücksendung des bestätigten Blatt 3 an den Versender (Blatt 2 bleibt beim Empfänger).

2. Ausfuhr aus Österreich

Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung zu gewerblichen Zwecken werden bereits versteuerte Waren aus dem freien Verkehr in Österreich zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat gebracht.

Ablauf für den österreichischen Versender:

  1. Vor der ersten Lieferung: mit dem Formular VSt26 „Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedsstatten oder Drittländer (vorherige Anzeige)“ einmalige Mitteilung an das zuständige österreichischen Zollamt, dass innergemeinschaftliche Versendungen im freien Verkehr durchgeführt werden (Formulardatenbank des BMF).
  2. Vor jeder Lieferung Anzeige an die zuständige Zollstelle (Form der Meldung nach Vereinbarung mit der Zollstelle, z.B. mittels formlosen E-Mail oder Fax, Kopie des VSt2 o.ä.).
  3. Ausstellen des vereinfachten Begleitdokumentes; Blatt1 bleibt beim Versender, Blatt 2 & 3 des vereinfachten Begleitdokumentes begleiten die Ware zum Empfänger.
  4. Nach Ankunft der Ware beim Empfänger schickt der Empfänger das bestätigte Blatt 3 retour.
  5. Mit dem Nachweis der Versteuerung der Ware in einem anderen Mitgliedsstaat (bestätigtes Blatt 3) kann der Versender einen elektronischen Antrag auf Erstattung der entrichteten österreichischen Verbrauchsteuer (Selbstberechnung) einreichen.

Vorgangsweise und Begleitdokumente beim innergemeinschaftlichen Transport unter Steueraussetzung

Die innergemeinschaftliche Beförderung unter Steueraussetzung ist ausschließlich im gewerbelichen Bereich von einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager bzw. von einem Steuerlager zu einem Registrierten Empfänger (jeweils mit Bewilligung und Verbrauch-steuernummer) möglich. Damit die Behörden die Beförderung überwachen sowie bei Transportkontrollen den steuerlichen Status der Waren überprüfen können, muss bei der innergemeinschaftlichen Beförderung unter Steueraussetzung ein Begleitdokument ausgestellt werden.

Umstellung auf EMCS

Im Rahmen der Umstellung auf das Excise Movement Control System (EMCS) wurde das früher in Papierform verwendete „Begleitende Verwaltungsdokument“ (BVD, in Österreich auch unter der Formularnummer VSt1 bekannt (VO (EWG) Nr. 2719/92) durch das „elektronische Verwaltungsdokument“ (e-VD) ersetzt (VO(EG) Nr. 684/2009).

Achtung!
Seit 01. Januar 2011 sind alle Wirtschaftsbeteiligten in allen EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, den Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung über EMCS – das bedeutet mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) – vorzunehmen.

Das „Begleitende Verwaltungsdokument“ (BVD) auf Papier darf ab 01.01.2011 in keinem Mitgliedsstaat mehr für die Beförderung unter Steueraussetzung verwendet werden. Mit dem BVD auf Papier kann kein gültiges Steueraussetzungsverfahren eröffnet und beendet werden!

Aktuelles: Seit 01.01.2012 EMCS Phase 3

Das EMCS Phase 3 ist entsprechend dem derzeit gültigen Masterplan der Europäischen Kommission am 01.01.2012 gestartet. EMCS Phase 3 implementiert neue Funktionen:

  • Zurückweisung eines e-VD: Bevor die Ware körperlich am Bestimmungsort ankommt, kann die Sendung definitiv zurückgewiesen werden (z.B. Ware nicht bestellt, falscher Lieferort im e-VD o.ä.)
  • Ereignisbericht: Verpflichtend zu meldende Ereignisse – z.B. Unfall mit Zerstörung der Waren, Korrektur von Rechnungsnummer, Änderung der Beförderungsdauer – können elektronisch im Ereignisbericht angeführt werden.
  • Abbruch der Beförderung, z.B. bei komplettem Untergang der Ware
  • „Post delivery processing“ (Vorgänge nach Lieferungserhalt), bei Unstimmigkeit im Empfangsbericht Möglichkeit zur Abgabe von Sachverhaltsdarstellungen von Empfänger/Versender.

Erstellung eines e-VD für dem Transport unter Steueraussetzung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat

In Österreich erfolgt der Zugang zum EMCS über FinanzOnline und die Verbrauchsteuer Internet Plattform (VIP), die auch den Zugang zur elektronischen Verbrauchsteueranmeldung (EVA) ermöglicht. Der Link zur VIP ist nach dem Login in FinanzOnline unter dem Menüpunkt Extern.

  1. Über die Anwendung EMCS ist der Aufruf einer Online-Datenmaske möglich, über die standardisiert die notwendigen Daten für das e-VD eingegeben werden.

    Wichtig: Alle Beteiligten – z.B. versendendes Steuerlager in Österreich und empfangender registrierter Empfänger in Deutschland – müssen in der SEED-Datenbank mit ihren Verbrauchsteuernummern und Bewilligungsdaten angelegt sein. Die Ausstellung eines e-VD ist allerdings nur möglich, wenn sich die Verbrauchsteuer-Produktcodes (EPC) der Bewilligungen von Versender und Empfänger entsprechen.

    Beispiel: Ein Alkohol-Steuerlager in Österreich handelt ausschließlich mit alkoholischen Getränken der KN 2208 mit Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. Daher ist in SEED bei der Bewilligung der Produktcode S200 hinterlegt. Wenn dieses Alkohol-Steuerlager nun derartige Produkte unter Steueraussetzung an einen Registrierten Empfänger in Deutschland senden will, muss dieser ebenso die Bewilligung für den Produktcode S200 in SEED gespeichert haben. Ansonsten erhält das österreichische Alkohol-Steuerlager eine Fehlermeldung und kann kein e-VD ausstellen.

    Übersicht aller Produktcodes: Anhang II, Punkt 11 (Seite 39ff.) der VO(EG) Nr 684/2009

    Überprüfung von Produktcodes bei bekannten Verbrauchsteuernummer: Online Abfrage über „SEED on Europe
  2. Anschließend werden die Daten als Entwurf des e-VD an das zuständige Zollamt über-mittelt, dass die Angaben automatisiert überprüft. Gibt es keine Beanstandungen, so wird dieser Entwurf mit dem eindeutigen administrativen Referenzcode (ARC) versehen und das Zollamt übermittelt dem Versender das e-VD mit ARC.
  3. Parallel zur Übermittlung an den Versender schickt das österreichische Zollamt das e-VD auch an die zuständige Zollbehörde im EU-Mitgliedsstaat. Diese leitet das e-VD an den Steuerlagerinhaber bzw. den Registrierten Empfänger im Zielland weiter.
  4. Während der gesamten Beförderung bis zum Bestimmungsort im anderen EU-Mitgliedsstaat muss der Beförderer der Waren entweder einen Ausdruck des e-VD oder ein Handelspapier, auf dem der ARC angeführt ist (z.B. Lieferschein mit ARC), mit-führen.
  5. Nach Eingang der Waren und Kontrollen der Warensendung erstellt der Empfänger im Mitgliedsstaat über das EMCS eine Empfangsbestätigung („Report of Receip (RoR)“).
  6. Dieser RoR wird über die zuständige Behörde im Mitgliedsstaat und das österreichische Zollamt an den Versender in Österreich weitergeleitet. Mit Erhalt des RoR erfolgt die Entlastung der Sicherheit beim Versender.

Ausfall des EMCS

Wenn das EMCS aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht, kann der Versender im Rahmen eines Ausfallverfahrens auch ein Dokument in Papierform der Sendung unter Steueraussetzung beifügen. Dieses Dokument muss jedoch dieselben Daten wie ein e-VD enthalten. Die Vorgehensweise des Ausfallverfahrens ist in §6 der Durchführungsverordnung zu den österreichischen Verbrauchsteuergesetzen geregelt.

Vor Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren muss der Versender die Genehmigung des Ausfallverfahrens in schriftlicher Form (falls nicht möglich in mündlicher) beim EMCS-Helpdesk (T: 050 233 736, F: 050 233 5965000 E: Post.emcs-helpdesk@bmf.gv.at) beantragen.

Achtung: EMCS-Ausfälle unter zwei Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Genehmigung das Ausfallverfahrens, bleiben unberücksichtigt. Nur wenn von vornherein feststeht, dass der Ausfall länger als zwei Stunden dauert, kann der EMCS-Helpdesk das Ausfallverfahren ohne Wartefrist sofort genehmigen.

Der Versender muss dem EMCS-Helpdesk für die Genehmigung des Ausfallverfahrens folgenden Daten mitteilen:

  • Die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers als Versender oder des registrierten Versenders;
  • Die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagers von dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren versandt wurden;
  • Die Verbrauchsteuernummer des Empfängers (Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger);
  • Die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagers in welchem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren empfangen werden sollen;
  • Den Verbrauchsteuer-Produktcode im Sinne der Verordnung (EG) Nr 684/2009 und die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Der EMCS-Helpdesk vergibt anschließend den ARC-Code, den der Versender in das Ausfalldokument einträgt. Das Ausfalldokument muss die Ware beim Versand unter Steueraussetzung begleiten.

Wenn das EMCS wieder zur Verfügung steht, muss der Versender unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen nachträglich mit denselben Daten elektronische Verwaltungsdokumente erstellen.

Das BMF hat eine spezielle Ausfallanwendung entwickelt, damit die Versender während eines Systemausfalls alle Erfordernisse erfüllen können.

Sollte der Bedarf einer Verbrauchssteuerbewilligung gegeben sein, ist es anzuraten vorab einen Termin mit den Experten zum Thema Verbrauchssteuer der Zollstelle Salzburg zu vereinbaren. Unter folgenden Kontaktdaten erreichen Sie die Zollstelle Salzburg- Verbrauchssteuer:
Mail: post.za6-atb@bmf.gv.at
Tel.: +43 (0)50233 566000

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist.

Stand: 19.08.2022