Direktvertrieb, Bundesgremium

Verhaltensstandards im Direktvertrieb

Branchenrelevante Informationen

Lesedauer: 4 Minuten

Das Leitbild ist eine Orientierungshilfe für Direktberater. Wer die Direktvertriebskarte „Golden Card“ verwendet, bekennt sich zu Inhalt und Geist des Leitbilds.

1. Die Tätigkeit von Direktberatern im Direktvertrieb

Direktberater sind selbstständige Unternehmer, die auf Rechnung eines Direktvertriebsunternehmens Waren und damit verbundene Dienstleistungen an Konsumenten vermitteln. Dies geschieht entweder im direkten Kontakt oder im Fernabsatz.

Merkmale:

  • Die Tätigkeit ist ein freies Gewerbe nach der Gewerbeordnung. Sie erfordert somit eine Gewerbeberechtigung ohne Befähigungsnachweis.
  • Die Tätigkeit bietet einen risikoarmen Einstieg in die Selbstständigkeit, da sie kein oder nur ein geringes Startkapital erfordert.
  • Durch flexible Zeiteinteilung kann der Direktvertrieb hervorragend auch als Nebentätigkeit ausgeübt werden. 
  • Die Einkommensmöglichkeiten richten sich nach dem individuellen Arbeitseinsatz.
  • Direktberater und Direktvertriebsunternehmen vermitteln das notwendige Produkt- und Vertriebs-Know-How.
  • Der Direktvertrieb ist seit den 90er Jahren stark gewachsen und ist auch in Zukunft eine Wachstumsbranche.

Netzwerke: Eine besondere Form des Direktvertriebs besteht im Aufbau von Netzwerken, in denen weitere Partner im Vertrieb unterstützt werden und dafür eine Beteiligung an den von diesen erzielten Umsätzen erhalten.

Abgrenzung zum Pyramiden-/Schneeballsystem:

Der Direktvertrieb in Netzwerken (Multilevelmarketing) unterscheidet sich deutlich vom unzulässigen Pyramiden- und Schneeballsystem:

  • Im Direktvertrieb steht der Produktverkauf, nicht das Anwerben von Personen im Vordergrund.
  • Im Direktvertrieb sind Kauf oder Vermittlung ohne Anwerben möglich
  • Im Direktvertrieb besteht keine Pflicht zur Abnahme von Produkten. Hingegen besteht das Recht auf Erstattung bezahlter Beträge bei Rücktritt oder Rückgabe von Waren
  • Im Direktvertrieb ist eine Marktsättigung im Vorhinein nicht zu erwarten
  • Im Direktvertrieb können alle Beteiligten dauerhaft profitieren, von einem Pyramiden- oder Schneeballsystem profitieren nur die frühen Teilnehmer.

2. Verhaltensstandards für Direktberater

2.1   Das Verhältnis zu Kunden

Gegenüber Konsumenten ist eine besondere Verantwortung wahrzunehmen und sind zahlreiche Pflichten einzuhalten:

Auftreten: Direktberater treten professionell und korrekt auf. Beim Erstkontakt geben sie stets ihren Namen an und weisen sich entweder mit der Mitgliederkarte des Gremiums Direktvertrieb oder mit einem Lichtbildausweis aus. Auf Anfrage teilen sie vorweg mit, welche(s) Unternehmen sie vertreten.

Rücktrittsrecht: Direktberater informieren über gesetzliche Rücktrittsrechte (zB Haustürgeschäft, Fernabsatz).

Beschränkung bei bestimmten Produkten: Die Gewerbeordnung (§ 57 Abs 1) untersagt das Aufsuchen von Privatpersonen in Bezug auf den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen (idR auch Medizinprodukte), Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigen Gräberschmuck. Das Vertriebsverbot bezüglich solcher Produkte gilt auch für Werbeveranstaltungen (zB in Gasthäusern). Die Vermittlung an anderen Orten, zB am Gewerbestandort oder auf Messen kann zulässig sein (bei manchen Produkten bestehen weitere Beschränkungen). Gewerbestandort ist jede geeignete Räumlichkeit, die der Gewerbebehörde angezeigt wurde. Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn hierbei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, dass das für die bestellten Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugutekommt

Fernabsatz: Vermitteln Direktberater im Fernabsatz, also ohne persönlichen Kontakt (zB via Internet, Telefon, Email), sind noch vor Vertragsabschluss die nach § 5c Konsumentenschutzgesetz erforderlichen Informationen zu geben.

Werbe- und Informationsmaterial:  Verwenden Direktberater Werbe- und Informationsmaterial, so hat dieses ihren Namen und/oder den Namen des Direktvertriebsunternehmens aufzuweisen. Telefonnummer, Postfach oder eine Internetadresse reichen nicht aus. 

Telefonanrufe/Faxe/Elektronische Post (zB Emails, SMS, Social Media): Direktberater halten die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (§ 174) und des E-Commerce-Gesetzes (§ 6 Abs 1) ein.

2.2   Das Verhältnis zum Direktvertriebsunternehmen

Den Pflichten des Direktberaters stehen hier auch Pflichten des Direktvertriebsunternehmens gegenüber:

Vermittlung: Der Direktberater vermittelt grundsätzlich nicht auf eigene Rechnung , sondern auf Rechnung und im Namen des Direktvertriebsunternehmens. Für seine Vermittlungsleistung erhält er eine Vergütung (Provision) und regelmäßig Abrechnungen darüber.

Information: Das Unternehmen gibt dem Direktberater alle nötigen Informationen über Rechte und Pflichten, Verdienstmöglichkeiten und Kosten, die zu vertreibenden Produkte sowie genaue schriftliche Richtlinien für seine Tätigkeit (Handbuch). Der Direktberater hält sich im gesetzlichen Rahmen an die Richtlinien des Unternehmens und gibt dem Kunden alle Informationen, zu denen er vom Unternehmen instruiert wurde (zB über das Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften).

Finanzielle Verpflichtungen: Die bloße Teilnahme am Vertriebssystem sowie die Überlassung von Warenmustern und Werbemitteln soll für den Direktberater kostenlos sein. Zumindest sind allenfalls bezahlte Beträge im Fall der Rückgabe von Waren zu erstatten. Ausbildung und Schulung erfolgen höchstens zu Selbstkosten. Alle dem Direktberater auferlegten Kosten sollen in einem vernünftigen Verhältnis zur Gegenleistung stehen.

Ansprüche Dritter: Die Ansprüche des Konsumenten oder Dritter etwa aus Gewährleistung, Produkthaftung, Urheberrecht oder Medizinproduktegesetz richten sich an das Direktvertriebsunternehmen, nicht an den Direktberater. Sollte der Direktberater aus diesen Rechten heraus von Dritten in Anspruch genommen werden, so unterstützt das Unternehmen den Direktberater soweit als möglich.

Handelsvertretergesetz: Der Direktberater unterliegt dem Handelsvertretergesetz mit allen Rechten und Pflichten: Er vermeidet daher die Vertretung mehrerer Unternehmen bezüglich gleicher oder austauschbarer Produkte.

Abwerben: Direktvertriebsunternehmen und Direktberater beachten beim Anwerben von Partnern und Kunden die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs.

2.3   Das Verhältnis zu anderen Direktberatern

Der Direktberater tritt einerseits in Konkurrenz zu anderen Direktberatern/Unternehmen (Wettbewerb), andererseits ist er Partner in einem Vertriebsnetzwerk (Partnerschaft).

Wettbewerb: Der Direktberater beachtet die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, insbesondere beim Anwerben von Partnern.

Partnerschaft: Gegenüber seinen Partnern pflegt der Direktberater einen fairen Umgang.

Pyramiden- und Schneeballsystem: Der Direktberater nimmt nicht an unlauteren Systemen teil und fordert auch nicht andere zur Teilnahme auf.

2.4   Das Berufsethos des Direktberaters

Der Direktberater

  • hält die Regeln dieses Leitbilds ein,
  • bietet Service und Qualität
  • handelt gegenüber Kunden und Partnern verantwortungsvoll
  • trägt zum positiven Image des Berufsstands bei.

Stand: 29.11.2023