Fahrzeughandel, Bundesgremium

Winterreifenpflicht PKW und Kombis

Merkblatt des Bundesgremiums Fahrzeughandel

Lesedauer: 1 Minute

Seit 2008 gilt in Österreich für PKWs und Kombis (Fahrzeugklasse M1) sowie Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis höchstens 3,5 t (Fahrzeugklasse N1) eine situationsabhängige Winterreifenpflicht im Zeitraum von 1.11. bis 15.5.

Die Winterreifenpflicht gilt nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen, wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis; also nicht generell ab November. Anstelle der Winterreifen können an den sommerbereiften Antriebsrädern mindestens 2 Schneeketten montiert sein, wobei dies nur dann zulässig ist, wenn die Fahrbahn eine zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht aufweist.

Im Detail bedeutet dies:

Fahrbahnverhältnisse
Winterreifenpflicht
Ersatz durch Ketten
Schnee oder Eis
ja
ja*)
Schneematsch
ja
nein
trocken
nein
nein
nass, ohne Schnee oä
nein
nein


*) sofern zusammenhängende oder nicht nennenswert unterbrochene Schicht

Winterreifenpflicht bedeutet, dass bei Verwendung (Inbetriebnahme) des Fahrzeugs auf allen Rädern Winterreifen montiert sein müssen. Winterreifen müssen eine besondere Kennzeichnung aufweisen (M&S, M+S, MS, M.S., M/S,M-S) und über eine Mindestprofiltiefe von 4 mm (Radialreifen) bzw. 5 mm (Diagonalreifen) verfügen. Ganzjahres- oder Allwetterreifen gelten nur mit der entsprechenden Kennzeichnung (M und S) als Winterreifen.


Achtung:

  • Keine Ausnahmen für allradgetriebene Fahrzeuge und im Rahmen von Probe- und Überstellungsfahrten!
  • Keine Winterreifenpflicht besteht für PKW-Anhänger und geparkte Fahrzeuge.
  • Konsequenzen bei Nichtbeachtung:
    • Organstrafverfügung bei harmlosen und ungefährlichen Fällen
    • Verwaltungsstrafe bis zu € 5.000,--
    • Zwangsmaßnahmen bei Gefährdung der Verkehrssicherheit


Angaben ohne Gewähr

Stand: Oktober 2009

Stand: 12.06.2019