Parktafel für Handelsagenten
Handelsagenten können Fußgängerzonen unter bestimmten Voraussetzungen mit der Parktafel des Bundesgremiums der Handelsagenten befahren.
Die abgebildete Parktafel wird entsprechend der Straßenverkehrsordnung (§ 76a Abs. 2 in der geltenden Fassung) vom Bundesgremium der Handelsagenten erstellt und vom jeweiligen Landesgremium der Handelsagenten auf Anforderung ausgegeben. Die Parktafel ist auf das jeweilige Kraftfahrzeug des Handelsagenten auszustellen, ist nicht übertragbar und zwei Jahre gültig.
Fordern Sie Ihre aktuelle Parktafel direkt in Ihrem Landesgremium der Handelsagenten an. Bitte geben Sie dabei Ihr Firmen-PKW-Zeichen (inkl. Kopie Ihres Zulassungsscheins) bekannt.
Jedes Mitglied im Gremium der Handelsagenten erhält auf Anforderung eine Parktafel 2022/2023.
