Kunst- und Antiquitätenhandel

Ethikkodex für den Kunst- und Antiquitätenhandel

Verhaltensregeln für Händler in Österreich

Lesedauer: 3 Minuten

Basierend auf dem UNESCO Code of Ethics for Dealers in Cultural Property wurde der nachfolgende Ethikkodex für den Kunst- und Antiquitätenhandel in Österreich ausgearbeitet.

Der Handel mit Kunst und Antiquitäten spielt eine Schlüsselrolle in der Verbreitung von Kulturgütern an Museen und private Sammler.

Den im österreichischen Kunst- und Antiquitätenhandel tätigen Händlern ist bewusst, dass der Handel mit gestohlenen, gefälschten, illegal veräußerten, illegal ausgegrabenen und illegal ausgeführten Kulturgütern Besorgnis erregende Ausmaße angenommen hat. Die Händler werden deshalb die folgenden Prinzipien verbindlich annehmen und ihre Handelsgeschäfte diesem Ethikkodex gemäß ausüben.

Dieser Ethikkodex betrifft als Kulturgüter alle Gegenstände, die üblicherweise im Kunst- und Antiquitätenhandel gehandelt werden.

Die Einhaltung der Prinzipien des Ethikrates wird durch den Ethikrat überwacht.

Ethikkodex Kunst- und Antiquitätenhandel

Artikel 1

Händler werden Kulturgüter, bei denen angenommen werden kann, dass sie gestohlen, gefälscht, illegal veräußert, illegal ausgegraben oder illegal ausgeführt wurden, weder einführen, ausführen noch an ihrer Eigentumsübertragung mitwirken.

Ein Händler, in dessen Besitz ein solches Kulturgut gelangt bzw. sich befindet, meldet dieses unverzüglich den zuständigen Behörden.

Artikel 2

Ein Händler, der annehmen kann, dass ein Objekt aus einer illegalen Ausgrabung stammt oder illegal von einer offiziellen Ausgrabung erworben wurde, wird diesen Gegenstand nicht veräußern, außer es liegt eine Zustimmung des Staates, in dem sich der Ausgrabungsort befindet, vor. Ein Händler, in dessen Besitz sich ein solches Objekt befindet, wird gegebenenfalls an der Rückgabe dieses Objektes an den Herkunftsstaat mitwirken.

Artikel 3

Ein Händler, der annehmen kann, dass ein Objekt illegal ausgeführt wurde, wird diesen Gegenstand nicht veräußern, außer es liegt eine Zustimmung des Staates vor, aus dem es ausgeführt wurde. Ein Händler, in dessen Besitz sich ein solches Objekt befindet, wird gegebenenfalls an der Rückgabe dieses Objektes an den Staat, aus dem es ausgeführt wurde, mitwirken.

Artikel 4

Ein Händler, der annehmen kann, dass ein Objekt unter Denkmalschutz steht (gemeint sind Objekte, die in Verbindung mit Baudenkmalen stehen, als auch Objekte aus denkmalgeschützten Sammlungen und Einheiten), wird dieses Objekt nicht veräußern, bevor er nicht entsprechende Erkundigungen und allenfalls erforderliche Genehmigungen bei der zuständigen Behörde eingeholt hat.

Bei Objekten, die noch in direktem Zusammenhang mit einem geschützten Denkmal oder einer denkmalgeschützten Sammlung bzw. Einheit stehen, wird er vor einem Erwerb Kontakt mit der zuständigen Behörde aufnehmen. Ein Objekt, das einer Ausfuhrbewilligung bedarf, wird der Händler nur ins Ausland verbringen, wenn die dafür erforderliche Bewilligung bei der zuständigen Behörde eingeholt worden ist.

Artikel 5

Händler werden unrechtmäßig übertragenes oder illegal ausgeführtes Kulturgut ab Kenntnis nicht ausstellen, beschreiben, zuschreiben, schätzen oder behalten.
Händler werden einen Verkäufer solchen Kulturgutes nicht an Dritte verweisen, die solche Leistungen erbringen würden.

Artikel 6

Händler werden

  1. denkmalgeschützte Sammlungen und Einheiten von Kulturgütern ohne Bewilligung der zuständigen Behörde nicht zerlegen oder einzelne Teile davon getrennt verkaufen,
  2. vollständige Kulturgüter nicht zerlegen oder einzelne Teile davon getrennt verkaufen sowie
  3. sich verpflichten, nach bestem Vermögen dafür zu sorgen, dass Bestandteile des kulturellen Erbes, die ursprünglich zusammengehörten, auch tatsächlich zusammengehalten werden.

Artikel 7

Der Kunst- und Antiquitätenhandel unterliegt den besonderen Bestimmungen des § 154 Gewerbeordnung (GewO) 1994. Demnach besteht die Verpflichtung:

  • über die Auskunftspflicht des § 338 GewO hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft von Waren, zu erteilen;
  • die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.

Artikel 8

Händler bemühen sich um größtmögliche Sorgfalt beim Ankauf von Objekten und distanzieren sich von einem sorglosen Umgang.

Sollte trotz aller redlichen Bemühung nachträglich eine illegale Herkunft festgestellt werden, wirken sie an der Sachverhaltsklärung mit und unterstützen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Rückführung zum Selbstkostenpreis.

Artikel 9

Die Einhaltung der Prinzipien dieses Ethikkodex wird durch einen Ethikrat überwacht. Die Mitglieder des Ethikrates werden vom Bundesgremium des Juwelen-, Uhren-, Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandels nominiert.

Der Ethikrat nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Selbstverpflichtung der Branche auf Basis des gegenständlichen Ethikkodex wahr.

Sollte ein Händler gegen die Grundsätze dieses Ethikkodex verstoßen, kann jeder Betroffene beim Ethikrat Beschwerde einlegen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Wirtschaftskammer Österreich.

Rückfragen und Kontakt

Um mit dem Ethikrat des österreichischen Kunst- und Antiquitätenhandels Kontakt aufzunehmen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Ethikrates.

Ethikrat des österreichischen Kunst- und Antiquitätenhandels:
c/o Bundesgremium des Juwelen-, Uhren-, Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandels
Wiedner Hauptstraße 63 | 1045 Wien
E-Mail: uhren.juwelen.kunst@wko.at

Stand: 25.05.2022