Maschinen- und Technologiehandel, Bundesgremium

Erklärung zur Bürge- und Zahlerhaftung zur Speichermedienvergütung für vor 1.10.2015

Gemeinsame Mitteilung

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Das Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels, das Bundesgremium des Handels mit Maschinen, Computersystemen, Sekundärrohstoffen, technischem und industriellem Bedarf, das Bundesgremium des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels, das Bundesgremium des Foto-, Optik- und Medizinproduktehandels, der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich und die an der Speichermedienvergütung gemäß § 42b Abs 1 UrhG beteiligten Verwertungsgesellschaften erklären:

Da Bürgen & Zahler iSd § 42b Abs 3 Z 1 UrhG in der Regel davon ausgehen konnten, dass die jeweiligen Erstinverkehrbringer eine Bereinigung nach dem Rahmenvertrag vom 1.6.2016 ("Rahmenvertrag") vornehmen würden, sind die zuständigen Gremien der WKÖ und die Verwertungsgesellschaften übereingekommen:

Die Verwertungsgesellschaften werden jenen Unternehmen, die für bis 30. September 2015 erstmals in Österreich in Verkehr gebrachte Speichermedien gemäß Pkt 1.1.1 bis Pkt 1.1.4 des Rahmenvertrags als Bürge & Zahler haften (nicht aber Erstinverkehrbringern), eine Bereinigung nach den Bestimmungen des Rahmenvertrags bis zum 31. Dezember 2016 anbieten. Dazu haben diese Unternehmen bis zum 31. Dezember 2016 Rechnung gemäß Pkt 1.3 des Rahmenvertrags zu legen und bis zu diesem Datum auch die Zahlung gemäß Pkt 1.5 des Rahmenvertrags an die AUSTROMECHANA zu leisten.

Bürgen & Zahlern, die aufgrund der auf der Website der Austro-Mechana veröffentlichten Liste von einer Bereinigung von allenfalls gegen sie bestehenden Ansprüchen aus dem Titel der Leerkassettenvergütung ausgegangen sind, wird die Austro-Mechana, falls die Bereinigungsvereinbarung gegen den jeweiligen Lieferanten von der Austro-Mechana nach den Bestimmungen des Rahmenvertrags aufgelöst wird, in gerechtfertigten Fällen vor Inanspruchnahme auch nach dem 31. Dezember 2016 eine Bereinigung dieser Ansprüche zu den wirtschaftlichen Bedingungen des Rahmenvertrags ermöglichen, wobei diese Bereinigung nur zugunsten der für diese Speichermedien als Bürge & Zahler haftenden Unternehmen wirkt und sich die Austro-Mechana die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Ansprüchen aus der Leerkassettenvergütung gegenüber Erstinverkehrbringern für bis zum 30. September 2015 in Verkehr gebrachte Speichermedien ausdrücklich vorbehält.

Wien, am 15. September 2016

Stand: 22.11.2018