Handel mit Mode und Freizeitartikeln, Bundesgremium

Liberalisierung beim Teilgewerbe Fahrradtechnik

Fahrradtechnik wird zum freien Gewerbe

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Zu freien Gewerben wurden 19 ehemalige Teilgewerbe (für die Mitglieder des Bundesgremiums Mode Freizeit interessant: Änderungsschneiderei und Fahrradtechnik).

Diese ehemaligen Teilgewerbe können nun im Rahmen des Nebenrechts gemäß § 32 Abs. 1 Z 12 ausgeübt werden, da sie in einem fachlichen Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Textil- bzw. Sportartikelhandel stehen.

Der Schwerpunkt des Betriebs muss jedoch im Bereich des Handels bestehen bleiben, was bedeutet, dass weniger als 50 % des Umsatzes in den Bereichen Änderungsschneiderei bzw. Fahrradtechnik erzielt werden dürfen (soweit keine „anderen“ Nebenrechte ausgeübt werden).

Grundsätzlich ist auch bei der Ausübung der Tätigkeiten Änderungsschneiderei bzw. Fahrradtechnik der Kollektivvertrag Handel anzuwenden. Unbedingt ist zu beachten: Soweit es aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, sind bei der Ausübung des Nebenrechts entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte einzusetzen (Fahrradtechnik).

Eine weitere Gewerbeanmeldung (damit verbunden Fachgruppenmitgliedschaft) ist nicht notwendig.

(Inkrafttreten 17. Oktober 2017)

Stand: 15.09.2017