Person mit Brillen in blauem Hemd sitzt vor aufgeklappten Laptop mit Kugelschreiber in der Hand und unterhält sich mit beisitzender Person
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Versicherungsagenten, Bundesgremium

Gewerbeumfang: Tippgeber im Bereich der Versicherungsagenten

Information für Gründer speziell für Versicherungsagenten

Lesedauer: 1 Minute

"Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“ – Einreihung bei den Versicherungsagenten (320)


Wann bin ich „Tippgeber“ in der Fachgruppe der Versicherungsagenten?

Tippgeber sind keine Versicherungsvermittler. Entsprechend des § 376 GewO ist dieses Gewerbe ein freies Gewerbe, schließt aber jene Tätigkeiten aus, die einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehalten sind. Sie als Tippgeber dürfen nur die allgemeinen (Kontakt-)Daten des Kunden aufnehmen und weiterleiten. Es dürfen keine auf einen bestimmten Versicherungsbedarf ausgerichtete Daten und keine Unterschriften auf einem Versicherungsantrag eingeholt werden!

Zum Landesgremium der Versicherungsagenten werden Sie dann zugeordnet, wenn Sie die Kontaktdaten folgenden Organisationen/Personen weiterleiten:  

  • Versicherungsunternehmen (VU)
  • Einfachagenten (=General-, Ausschließlichkeitsagent): arbeitet mit einem VU zusammen
  • Mehrfachagenten: arbeitet mit mehreren VU’s zusammen
  • Subagenten: arbeitet für einen anderen Versicherungsagenten

Brauche ich eine Gewerbeberechtigung?

Ja, um Ihre Tätigkeit als Tippgeber ausüben zu können brauchen Sie die freie Gewerbeberechtigung „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“. 

Ihre Schritte für Ihre Gewerbeanmeldung:

  1. Kontakt mit der Wirtschaftskammer in Ihrem Bundesland oder einer Bezirksstelle (Abklärung Neugründungsförderungsgesetz)
  2. Sämtliche Unterlagen für die Gewerbeanmeldung (siehe Formular für die Gewerbeanmeldung)
  3. Unterlagen direkt bei der zuständigen Gewerbebehörde (Magistrat/Bezirkshauptmannschaft) abgeben
  4. Auszug aus dem Gewerberegister wird übermittelt (= Gewerbeschein)

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Je nachdem welche Rechtsform Sie gewählt haben, kommen unterschiedlich hohe Kosten auf Sie zu. Neben der Sozialversicherung bei der gewerblichen Wirtschaft haben Sie Steuern (Finanzamt) sowie eine jährliche Kammerumlage (an das Landesgremium des Bundeslandes, in dem Sie Ihre Tätigkeit ausüben) zu bezahlen. Details zur Sozialversicherung bzw. zum Thema Steuern entnehmen Sie bitte der Gründerbroschüre der WKÖ bzw. dem „Steuerleitfaden für neu gegründete Unternehmen“ vom Bundesministerium für Finanzen. Die jährliche Grundumlage erhalten Sie von den Landesgremien.

Ansprechpartner in Ihrem Bundesland

Stand: 09.10.2020