Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Lebensmittelindustrie), Fachverband

Kennzeichnung - Nährwertkennzeichnung

Kennzeichnung von Lebensmitteln - Nährwertkennzeichnung

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  • Verpflichtende Nährwertdeklaration
  • Leitfaden der EU-Kommission für Toleranzen bei der Nährwertkennzeichnung

     

  • Verpflichtende Nährwertdeklaration

    Die EU-Informationsverordnung löst seit Dezember 2014 bzw. 2016 die österreichische Nährwertkennzeichnungsverordnung ab. Das bisher geltende optionell-obligatorische System wird durch eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung, unabhängig von der Deklaration einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe oder der Anreicherung von Produkten mit Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen Substanzen, ersetzt. Dabei müssen der Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz angegeben werden (Art 30 EU-Informationsverordnung).  

    Die Verordnung gibt eine verpflichtende Nährwertdeklaration von "7 Angaben" vor. Diese sind in folgender Reihenfolge tabellarisch pro 100 g/100 ml zu nennen (vgl. Anhang XV). Eine zusätzliche bzw. alternative Angabe je Portion/Verzehreinheit ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. Art 33).

    - Brennwert
    - Fett
    - gesättigte Fettsäuren
    - Kohlenhydrate
    - Zucker
    - Eiweiß
    - Salz

    Angabe von Salz statt Natrium:

    - Der Natrium-Gehalt eines Lebensmittels ist als "Salz" auszudrücken (Umrechnungsformel: Salz = Natrium x 2,5; vgl. Anhang I). Eine Natrium-Angabe innerhalb der Nährwerttabelle ist somit nicht zulässig.
    - Wenn der Salzgehalt in einem Produkt ausschließlich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist, kann in unmittelbarer Nähe der Nährwertdeklaration ein Hinweis darauf angebracht werden.


    Anhang V der EU-Informationsverordnung nennt Nährstoffe, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind, ua

    - Kräuter, Gewürze und Mischungen daraus
    - Tafelsüßen
    - Aromen
    - Lebensmittelzusatzstoffe
    - Verarbeitungshilfsstoffe
    - Gelatine
    - Hefe
    - Kaugummi
    - Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt
    - Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben
    - Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent
    - Nahrungsergänzungsmittel (es gelten die spezifischen Vorschriften für Nahrungsergänzungsmittel)
    - Natürliches Mineralwasser (es gelten die spezifischen Vorschriften für natürliche Mineralwässer)

    Freiwillig
    können folgende Nährstoffe ergänzend zu den "7 Angaben" in der Tabelle genannt werden:

    - einfach ungesättigte Fettsäuren
    - mehrfach ungesättigte Fettsäuren
    - mehrwertige Alkohole
    - Stärke
    - Ballaststoffe sowie
    - Vitamine und Mineralstoffe (gemäß Anahng XII Teil A Nr. 2 und Anhang XIII Teil A Nr. 1)


    Anhang XIII enthält neue Vorgaben für die signifikanten Mengen an Nährstoffbezugswerten ("Nutrient Reference Values" - NRV; vormals empfohlene Tagesdosis - "Recommendend Daily Allowance" - RDA) von Vitaminen und Mineralstoffen. Maßgeblich sind:
    - grundsätzlich 15 % der Nährstoffbezugswerte (NRV) je 100 g/100 ml
    - bei Getränken 7,5 % der Nährstoffbezugswerte (NRV) je 100 ml
    - 15 % der Nährstoffbezugswerte (NRV) je Portion, wenn die Packung nur eine einzige Portion enthält

    Angaben über Referenzmengen für die Zufuhr von Energie und ausgewählten Nährstoffen (vormals „GDA-Angabe", Art 32 Abs 4) eines Produktes sind weiterhin als freiwillige Angaben erlaubt.

    Die „Referenzmenge" darf innerhalb der Nährwerttabelle oder bei den wiederholten Angaben im Hauptsichtfeld gemacht werden. In ihrer Nähe ist der Hinweis „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8.400 KJ/2000 Kcal)" anzubringen.



  • Leitfaden der EU-Kommission für Toleranzen bei der Nährwertkennzeichnung


    Die EU-Kommission veröffentlichte im Dezember 2012 einen Leitfaden über Toleranzen bei der Nährwertkennzeichnung. Damit soll den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten und den Lebensmittelunternehmern Orientierung für die konkrete Angabe von  Nährwerten auf der Verpackung gegeben werden.

 

Ansprechpartner

 

Stand: 07.01.2022