Finanzdienstleister, Fachverband

Alternativer Investmentfonds Manager

AIF, AIFM und AIFMG

Lesedauer: 1 Minute

1. Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (kurz AIFMG) dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter Alternativer Investmentfonds

Ziel des AIFMG ist es, Alternativer Investmentfonds Manager (kurz AIFM) zu regulieren, welche entweder spezifische AIFM-Konzession oder zumindest eine AIFM-Registrierung bei der Finanzmarktaufsicht benötigen. Eine Auflistung der aktuellen AIFM findet sich über die Unternehmensdatenbanksuche der FMA (Kategorie: "AIFM Konzessionierung" bzw. "AIFM Registrierung"). 

2. Alternativer Investmentfonds (AIF)

Als AIF gilt nach dem AIFMG jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der kein OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere) ist, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der AIF als offener oder geschlossener Typ aufgebaut ist, in welcher Vertragsform er errichtet wurde und welche Rechtsstruktur der Manager des AIF hat.

AIF sind alle kollektiven Anlagen, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW, englisch: UCITS) sind. OGAW sind in Österreich als Investmentfonds (Kapitalanlagefonds) bekannt und werden im Investmentfondsgesetz geregelt.

3. Verwaltung von AIF / Alternative Investmentfonds Manager (AIFM)

Für die Verwaltung von AIF ist eine Konzession gemäß AIFMG erforderlich. Überdies können AIFM zusätzlich auch eine Konzession für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen (z.B. individuelle Portfolioverwaltung, Anlageberatung, Vermittlung von Aufträgen) erlangen. Wenn die im § 1 Abs. 5 AIFMG genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden, genügt eine Registrierung.  

Die FMA ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dem AIFMG, der AIFM-Richtlinie sowie der delegierten europäischen Rechtsakte betraut. Weitere Informationen finden Sie auch auf www.fma.gv.at (Suche: "AIFM").

4. Vermittlung von AIF

Bei der Vermittlung von AIF ist zu prüfen, ob der AIF in Österreich

a) nur an professionelle Kunden

b) zusätzlich auch an Privatkunden oder

c) nicht vertrieben werden darf.

Diesbezügliche Informationen können beim Manager des AIF eingeholt werden.


Achtung:
Die Vermittlung von AIF, für die die entsprechende Vertriebszulassung fehlt, kann massive Konsequenzen nach sich ziehen (Verwaltungsstrafen und zivilrechtliche Schadenersatzprozesse).


Stand: 15.02.2022