Eine Frau und ein Mann in einem Beratungsgespräch mit einem Vermögensberater
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Finanzdienstleister, Fachverband

Standes-und Ausübungsregeln gewerbliche Vermögensberatung und Wertpapiervermittler

Träger des Gütesiegels

Lesedauer: 1 Minute

1. Standesregeln GVB und WPV

Seit November 2013 haben alle Gewerblichen Vermögensberater und Wertpapiervermittler in Österreich die Möglichkeit, sich freiwillig zur Einhaltung der Standes- und Ausübungsregeln zu verpflichten. Mit Unterfertigung der Verpflichtungserklärung erklären diese Mitglieder außerdem, mit der Ombudsstelle des Fachverbands Finanzdienstleister zusammenzuarbeiten und etwaige Entscheidungen des Ehrenschiedsgerichts des Fachverbands Finanzdienstleister zu akzeptieren.

Im Jänner 2021 hat der Ausschuss des Fachverbands Finanzdienstleister Neuerungen dieser Standesregeln beschlossen, die mit 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Die wesentliche Neuerung betrifft die Weiterbildungsverpflichtung. Seit 2019 besteht für alle Berufsangehörigen der Gewerblichen Vermögensberatung die gesetzliche Weiterbildungspflicht (je nach Gewerbeumfang im Ausmaß von bis zu 20 Stunden pro Kalenderjahr). Somit hat die gesetzliche Weiterbildungspflicht die der bisherigen Standesregeln sozusagen „überholt“. Daher wurden die Bestimmungen zur Weiterbildungspflicht (konkret die §§ 22 und 23) angepasst:

Ein neues 3-stündiges Modul „Nachhaltigkeit – Sustainable Finance“ wurde geschaffen. Darin muss zumindest eines der folgenden Themen behandelt werden:

  1. Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen für nachhaltige Produkte
  2. Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vermittlung nachhaltiger Produkte
  3. Neue Marktentwicklungen in Bezug auf nachhaltige Produkte

Das Modul kann abhängig vom Gewerbeumfang auf die gesetzliche Weiterbildung angerechnet werden. Darüber hinaus sind die Vorschriften der §§ 3 bis 5 des Lehrplans zur Weiterbildung der Gewerblichen Vermögensberatung sinngemäß anzuwenden. Das neue Modul versteht sich nicht als zusätzliche Weiterbildungsverpflichtung, sondern im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungspflicht soll dieses Modul einmal in drei Jahren absolviert werden.

2. Träger des Gütesiegels

Als nach außen sichtbares Zeichen dürfen alle Berufsangehörigen, die sich den Standes- und Ausübungsregeln für die Gewerbliche Vermögensberatung und Wertpapiervermittler verpflichtet erklären, das Gütesiegel des Fachverbands Finanzdienstleister führen. Mitglieder werden mit Namen und Adresse in der Liste der Träger und Trägerinnen des Gütesiegels veröffentlicht.

3. Verpflichtungserklärung

Bei Interesse an den Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbliche Vermögensberatung und Wertpapiervermittler wenden Sie sich bitte an die Fachgruppe Finanzdienstleister im jeweiligen Bundesland.

4. Überprüfung der Einhaltung - Ehrenschiedsgericht

Das Ehrenschiedsgericht des Fachverbands Finanzdienstleister nimmt Anzeigen entgegen und überprüft, ob gegen die Standesregeln verstoßen wurde. Bei einem Verstoß kann das Ehrenschiedsgericht folgende

Konsequenzen aussprechen:

  • Verwarnung
  • Geldbuße
  • Entzug des Gütesiegels
  • Empfehlung an die zuständige Behörde, die Zuverlässigkeit an Hand der vorgelegten Fakten zu überprüfen

Stand: 23.05.2023