Fokus auf eine Filmkamera, die von einer Person betrieben wird, dahinter zeigt sich ein buntes Bokeh in der Unschärfe
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Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen, Fachverband

Audiovisueller Mediendienst

Mit dem 1.10.2010 wurde das Privatfernsehgesetz durch das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) ersetzt. Damit ist auch eine Änderung des Anwendungsbereichs verbunden.

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Die Änderung des Titels sowie des Anwendungsbereiches des bisherigen PrTV-G trägt den materiellen Änderungen Rechnung. Mit der Wahl des Titels „Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G“ werden die aus der Mediendiensterichtlinie (89/552/EWG) stammenden Bezeichnungen übernommen.

Ein audiovisueller Mediendienst ist laut AMD-G eine

a) Dienstleistung unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters,

b) deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der

c) allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze ist.

Zu a) 
Das Kriterium der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters beinhaltet die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans im Falle von Fernsehsendungen oder mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf.

Zu b)
Beim Kriterium des Hauptzwecks ist auf das Gesamterscheinungsbild abzustellen und sowohl qualitativ als auch quantitativ zu ermitteln, inwieweit audiovisuelle Elemente einen bloß unterstützenden Charakter haben, oder eben ein selbständiges Angebot darstellen. Elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften werden in der Regel nicht als audiovisueller Mediendienst anzusehen sein.

Zu c)
Durch die Bezugnahme auf eine „allgemeine Öffentlichkeit“ des Anwendungsbereiches des AMD-G wird über das BVG-Rundfunk hinausgegangen. Während der fehlende rundfunktypische „Multicasting“-Effekt bei Internet-TV oder sonstigen Streaming-Angeboten bislang einer Einordnung dieser Dienste unter den Fernsehbegriff entgegen stand, sollen nun auch sonstige Massenverbreitungsphänomene außerhalb des Rundfunkbegriffs erfasst werden.

Erfasst sind also:

  1. alle Rundfunk-Fernsehdienste  (Terrestrik, Kabel, Satellit - wie bisher das PrTV-G) in § 1 Abs. 1 Z 1

  2. andere lineare Mediendienste über elektronische Kommunikationsnetze (§ 3 Z 11 TKG 2003) wie etwa Web-TV oder Live-Streaming in Mobilfunknetzen (das ist neu)

    Die Bezugnahme auf elektronische Kommunikationsnetze umfasst grundsätzlich jede bestehende und zukünftige Verbreitungstechnologie: Neben den „Rundfunktechnologien“ Terrestrik, Satellit und Kabel in unterschiedlichen Standards und Formaten ist auch das Internet ebenso erfasst wie sonstige IP-basierende Übertragungstechniken.

  3. sogenannten Abrufdienste (§ 1 Abs. 1 Z 2) wie etwa Video-on-Demand-Portale

Der audiovisuelle Mediendienst auf Abruf ist neben den Fernsehprogrammen eine der beiden Erscheinungsformen eines audiovisuellen Mediendienstes. Er zeichnet sich dadurch aus, dass der Nutzer aktiv aus einem Programmkatalog Inhalte auswählt („abruft“). Darunter fallen werden daher jedenfalls elektronische Videotheken mit Video-on-Demand-Angeboten oder die Mediatheken der Fernsehveranstalter, in denen sie ihre linear ausgestrahlten Programminhalte auch zum Abruf anbieten. Irrelevant ist die genutzte Technologie oder die Frage, inwieweit eine Speichermöglichkeit angeboten wird. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zum Fernsehen wird vielmehr sein, inwieweit der Nutzer zu einem von ihm willkürlich gewählten Zeitpunkt ein bestimmtes Programm abrufen kann.

Reine Audiodienste (Hörfunk) sind nicht erfasst.

Erfasst sind nur entgeltliche Dienstleistungen. Darunter fallen insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, die sich typischerweise über Werbung oder Direktzahlungen der Endkunden (z. B. beim Pay-TV oder bei Video-on-Demand) finanzieren. Erfasst sind aber auch wirtschaftliche Tätigkeiten von sozialen oder religiösen Einrichtungen, die auf einen Erwerbszweck ausgerichtet sind. Rein private Angebote sind damit aus dem Anwendungsbereich ausgenommen (etwa eine private Website mit Urlaubsvideos).

Anzeigepflichten

1) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten haben ihre Tätigkeit gemäß § 9 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde KommAustria anzuzeigen.

Für bereits am 1. Oktober 2010 bestehende Dienste gewährt das Gesetz zur Erstattung der Anzeige eine Frist von drei Monaten. Bestehende audiovisuelle Mediendienste haben daher spätestens bis zum 1. Jänner 2011 ihre Tätigkeit bei der Regulierungsbehörde KommAustria anzuzeigen.

Die Versäumung dieser Frist kann die Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß § 62 AMD-G sowie die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 AMD-G nach sich ziehen.

Die Anzeigen sind schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) an folgende Anschrift zu richten: Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) bei der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, Fax: 01/58058-9191, E-Mail: rtr@rtr.at. Anzeigen können auch persönlich abgegeben werden.

Ist unklar, ob ein Dienst unter das AMD-G fällt, bitten wir um Rücksprache mit dem Fachverband.

Die Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die einschlägige Dienste bisher auf Basis einer Berechtigung nach der Gewerbeordnung ausgeübt haben. Allerdings unterliegt diese Tätigkeit gemäß § 67 Abs. 2 AMD-G seit 1.10.2010 nicht mehr der Gewerbeordnung.

2) Alle audiovisuellen Mediendiensteanbieter (lineare wie Fernsehen und nicht-lineare wie Abrufdienste) haben außerdem § 9 Abs. 4 AMD-G zu beachten. Dort ist bestimmt: “Die Mediendiensteanbieter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Mediendiensteanbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.“ Die Behörde legt das Gesetz so aus, dass jährlich eine Meldung zu den Daten zu erfolgen hat, gleichgültig, ob sich die Daten geändert haben oder nicht. Das wurde bisher von der Behörde nicht verfolgt, sie will dies aber künftig tun, weshalb dieser jährlichen Meldeverpflichtung dringend nachzukommen ist.


Stand: 17.01.2023