Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachverband

Leitsätze zu Versicherungsbedingungen – Rechtsschutzversicherung

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Lesedauer: 13 Minuten

RSL72029

Art 8 ARB 2011

Eine Zession von Ansprüchen kann die Obliegenheit zur Kostenminimierung verletzen, da die Abtretung im Verfahren erörtert werden und zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führen kann. Allenfalls steht dem Versicherungsnehmer ein Kausalitätsgegenbeweis offen (RSS-E 60/19).

RSL72030

Art 9 ARB 2011

Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht, hat sich am Begriff "nicht als offenbar aussichtslos" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. "Offenbar aussichtslos" ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbes bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). Diese Erfolgsaussichtenprüfung ist anhand der im Zeitpunkt der Meldung des Versicherungsfalles vorliegenden Informationen durchzuführen (RSS-E 60/19).

RSL72031

Art 8 ARB 2011

Bei der Aufklärungsobliegenheit in den ARB handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat. Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung der Schadenereignisse geeignet ist. Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Dessen Unterrichtung hat spätestens in einem Stadium zu erfolgen, das dem Versicherer noch die Prüfung seiner Eintrittspflicht und die Abstimmung von Maßnahmen erlaubt. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären (RSS-E 60/19).

RSL72032

Art 5 ARB 2015

Ist abweichend zu Art 5 ARB 2015 vereinbart, dass nur Versicherungsschutz für die Versicherungsnehmerin besteht, fällt ein Streit gegen einen Rechtsschutzversicherer, der ihr keine Deckung für einen Rechtsstreit gewähren will, der aus einem Unfall ihres im dortigen Vertrag mitversicherten Ehegatten resultiert, in die Deckungsbeschreibung, weil der Streit einen eigenen Deckungsanspruch der Versicherungsnehmerin betrifft (RSS-E 62/19).

RSL72033

Art 3 ARB 2011

Bei Willenserklärungen des Gegners des Versicherungsnehmers ist darauf abzustellen, ob diese ihrer Natur nach bereits den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreites in sich tragen und somit "streitträchtig" sind. Die Nichtbezahlung einer Rechnung unter Berufung auf Gewährleistungsansprüche ist auch für einen späteren Rechtsstreit gegen den in dieser Sache vertretenden Rechtsanwalt ausreichend adäquat kausal (RSS-E 64/19).

RSL72034

Art 20 ARB 2007

Bei einem Verfahren nach § 59 Ärztegesetz, in dem die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes geprüft wird, handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, der Streichung aus der Ärzteliste kommt kein Straf-, folglich auch kein disziplinarrechtlicher Charakter zu (RSS-E 66/19).

RSL72035

Art 7 ARB 2017

Die Formulierung Interessenwahrung „aus einem bestimmten Rechtsgebiet“ hat zur Folge, dass auch konkurrierende Ansprüche aus nicht angeschlossenen Rechtsgebieten nichts an der Anwendbarkeit des Ausschlusses zu ändern vermögen (RSS-E 69/19).

RSL72036

Art 7 ARB 2017

Der Deckungsausschluss für Wettbewerbsstreitigkeiten ist erfüllt, wenn die Klage ausdrücklich auf das UWG gestützt wird. Dass die Ansprüche gegen den ehemaligen Mitarbeiter darüber hinaus auch auf eine arbeitsvertragliche Klausel gestützt werden, ist aufgrund im Verfahren vor dem Handelsgericht nicht von hinreichender Bedeutung. Deckung für Ansprüche aus einem Dienstverhältnis im Rahmen des Bausteines Arbeitsgerichts-Rechtsschutz kommt nicht in Betracht, da es sich um kein Verfahren vor einem Arbeitsgericht handelt (RSS-E 69/19).

RSL72037

Art 25 ARB 2010

Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung von dinglichen Rechten am versicherten Objekt, wenn der Versicherungsnehmer schlüssig behauptet, dieses dingliche Recht ausgeübt zu haben, selbst wenn die Gegenseite behauptet, dass dem Versicherungsnehmer dort kein solches Recht zusteht (RSS-E 75/19).

RSL72018

Art 2 ARB 2013

Die wiederholte Nichtzahlung des Lohnes bzw. Nichtanmeldung zur Sozialversicherung wird als Dauerverstoß verstanden. Wenn der Prozessgegner vorbringt, bereits seit 2007 wiederholt keinen Lohn erhalten zu haben bzw. nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein, ist auch nachvollziehbar, dass auch ein solches Verhalten den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt und somit potentiell den Versicherungsfall auslösen kann. Ebenso ist noch eine adäquate Kausalität zwischen dem Fehlverhalten und dem nunmehrigen Rechtsstreit gegeben, auch wenn wegen Verjährung nur teilweise Ansprüche eingeklagt werden (RSS-E 28/19).

RSL72019

Art 7 ARB 2007

Die sogenannte Bauherrenklausel in der Rechtsschutzversicherung schließt aufgrund des erheblichen Konfliktpotentials bei der Durchführung größerer Bauvorhaben, der hohen Streitwerte und der häufig aufwendigen Gutachten typische Schäden aus, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden stehen. Die Innenausstattung eines als Baukörpers fertiggestellten Gebäudes gehört in der Regel nicht mehr zur „Errichtung“, die lediglich die körperliche Herstellung des Bauwerkes umfasst. Insofern verwirklicht sich auch kein typisches Risiko des Bauvorhabens (RSS-E 29/19).

RSL72020

Art 25 ARB 2013

Ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten versichert, zählt dazu auch die Klage auf Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten des versicherten Grundstückes. Das Intabulationsprinzip ist bei der Ersitzung durchbrochen (RSS-E 30/19).

RSL72021

Art 6 ARB 2013

Beim Zusammentreffen von versicherten und unversicherten Ansprüchen in der Rechtsschutzversicherung trägt der Versicherer nur jene Kosten, die auch ohne Berücksichtigung der nicht versicherten Ansprüche von ihm zu übernehmen wären. Ist der Versicherungsnehmer mit seiner Klage hinsichtlich des versicherten Anspruches voll erfolgreich, hat der Versicherer daher keine Zahlungspflicht für weitere Kosten, die auf den Prozessverlust hinsichtlich nicht versicherter Ansprüche zurückzuführen sind (RSS-E 30/19).

RSL72022

Art 25 ARB 2015

Ist laut Polizze das Objekt „Wohneinheit/Einfamilienhaus“ versichert und erstreckt sich der Liegenschafts-Rechtsschutz auf „bis zu 4.000m² Grundfläche je Einheit“, ist dies so auszulegen, dass auch Streitigkeiten, die ausschließlich das Grundstück und nicht das Gebäude betreffen, versichert sind (RSS-E 33/19).

RSL72023

Art 19 ARB 2014/17

Die Klage auf immateriellen Schadenersatz wegen Diskriminierung durch einen Mitarbeiter des Arbeitgebers ist nicht versichert (RSS-E 34/19) (RSS-E 35/19).

RSL72024

Art 25 ARB 2003

Der Begriff "Wohneinheit" nach dem Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nicht so aufgefasst werden, dass lediglich die Erfüllung eines reinen Erholungsbedürfnisses einen Raum zur Wohneinheit machen würde, wenn dort keine infrastrukturellen Einrichtungen vorhanden sind, die es erlauben, an diesem Ort einen Wohnsitz zu begründen. So ist zB nach § 2 Z 4 Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004 idF I Nr. 78/2018, eine Wohnung ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.
Ein Erdkeller auf einem separaten Grundstück gilt daher nicht als Wohneinheit (RSS-E 37/19).

RSL72025

Art 6 ARB 2010

Ist nach den Versicherungsbedingungen die Leistungspflicht für die Kosten der Rechtsverwirklichung mit einem Sublimit begrenzt, gilt dieses Sublimit auch für die Kosten der Androhung eines Konkurses nach Schweizer Recht, die den Schuldner veranlassen soll, seinen Zahlungen nachzukommen (RSS-E 45/19).

RSL72026

Art 7 ARB 2015/17

Ob eine Streitigkeit zwischen mitversicherten Unternehmen vorliegt, ist in zeitlicher Hinsicht nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, d. h. hier nach dem Verstoßzeitpunkt zu beurteilen (RSS-E 47/19).

RSL72027

Art 25 ARB 2003

Sind "ausschließlich auf zu eigenen Wohnzwecken dienende Objekte im Privatbereich" versichert, muss als "Objekt" iSd Polizze das Gebäude in seiner Gesamtheit gesehen werden, selbst wenn es eine bauliche Trennung zwischen privat genutzten und betrieblich genutzten Gebäudeteilen geben sollte. Eine Beschädigung des privat genutzten Teils bei Abbrucharbeiten des betrieblich genutzten Teils fällt daher nicht unter Versicherungsschutz (RSS-E 57/19).

RSL72028

Art 6 ARB 2013

Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung ist in der Regel aufgrund der Verstoßtheorie in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Versicherungsnehmer, Gegner oder Dritte gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat (oder dies behauptet wird). Die zu diesem Zeitpunkt bildet vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze der Entschädigung (RSS-E 59/19).

RSL72017

Art 7 ARB 2005

Art 7, Pkt. 2.3. ARB 2005 soll verhindern, dass unversicherte Personen eine Leistungspflicht des Versicherers auslösen, indem sie ihre – schon entstandenen oder zumindest bereits absehbaren – Ansprüche oder Verbindlichkeiten an eine versicherte Person übertragen, die diese Ansprüche oder Verbindlichkeiten danach im eigenen Namen geltend macht und dafür Versicherungsschutz verlangt. Ein Honoraranspruch eines Versicherungsmaklers, den dieser gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers seines Kunden, geltend macht, ist ein solcher abgetretener Anspruch. (RSS-E 16/19).

RSL72018

Art 2 ARB 2013

Die wiederholte Nichtzahlung des Lohnes bzw. Nichtanmeldung zur Sozialversicherung wird als Dauerverstoß verstanden. Wenn der Prozessgegner vorbringt, bereits seit 2007 wiederholt keinen Lohn erhalten zu haben bzw. nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein, ist auch nachvollziehbar, dass auch ein solches Verhalten den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt und somit potentiell den Versicherungsfall auslösen kann. Ebenso ist noch eine adäquate Kausalität zwischen dem Fehlverhalten und dem nunmehrigen Rechtsstreit gegeben, auch wenn wegen Verjährung nur teilweise Ansprüche eingeklagt werden (RSS-E 28/19).

RSL72019

Art 7 ARB 2007

Die sogenannte Bauherrenklausel in der Rechtsschutzversicherung schließt aufgrund des erheblichen Konfliktpotentials bei der Durchführung größerer Bauvorhaben, der hohen Streitwerte und der häufig aufwendigen Gutachten typische Schäden aus, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden stehen. Die Innenausstattung eines als Baukörpers fertiggestellten Gebäudes gehört in der Regel nicht mehr zur "Errichtung", die lediglich die körperliche Herstellung des Bauwerkes umfasst. Insofern verwirklicht sich auch kein typisches Risiko des Bauvorhabens (RSS-E 29/19).

RSL72001

Art 17, 19 ARB 2013

Die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Stehzeiten fällt als Anspruch des Halters aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in den Kfz-Rechtsschutz (RSS-E 1/19).

RSL72002

Art 23 ARB 2012

Art 23 Pkt. 2.3.1. ARB 2012 stellt einen sekundären Risikoausschluss dar, sodass im Fall des Übersteigens der vereinbarten Streitwertgrenze überhaupt kein Versicherungsschutz, auch nicht auf Tragung anteiliger Kosten, besteht. Dieser Grundsatz ist unverzichtbar, da bei einer Aliquotierung der Deckung die frequenzmindernde Wirkung dieser Risikobeschränkung nicht mehr zum Tragen käme (RSS-E 4/19).

RSL72003

Art 23 ARB 2012

Stützt sich ein VN auf einen absoluten Herausgabenanspruch als Eigentümer von Waren und liegt eine Anspruchskonkurrenz zwischen diesem Anspruch und vertraglichen Ansprüchen vor, von denen nur ein Anspruch unter die Deckung fällt, dann besteht grundsätzlich Versicherungsschutz, soweit die ungedeckte Anspruchsgrundlage nicht weiter reicht als die gedeckte und beide gleichwertig nebeneinander bestehen (RSS-E 4/19).

RSL72004

§ 6 Abs 4 USRB-U Plus 2011

Der Begriff des Sachverständigen ist anhand der Normen, auf die für den Fall Bezug zu nehmen ist, auszulegen. Bei der Bestellung eines Sachverständigen für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sind dies die §§ 125 ff. StPO. Gemäß § 125 Z 1 StPO ist Sachverständiger eine Person, die auf Grund besonderen Fachwissens in der Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (Befundaufnahme) oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und sie zu begründen (Gutachtenserstattung). Dies bedeutet die Vermittlung von Sachwissen, das dem Gericht ermöglicht, einen Sachverhalt strafrechtlich zu beurteilen (z. B. ob eine Verletzung in medizinischer Hinsicht leicht oder schwer ist), nicht aber die Vermittlung von Rechtsvorschriften, welche das erkennende Gericht oder andere Strafverfolgungsbehörden anzuwenden haben. Die Einholung von Rechtsgutachten ist durch den Wortlaut des § 125 StPO daher begrifflich ausgeschlossen (RSS-E 6/19). 

RSL72005

Art 7 Pkt. 1.11 ARB 2017

Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen. Die Herstellung einer Fassade an einem bestehenden Gebäude ist jedoch nicht mit der Errichtung des Gebäudes oder eines Gebäudeteiles gleichzusetzen. Ebenso liegt kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor (RSS-E 10/19).

RSL72006

Art 26 ARB 2007

Das Erbrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Normen, welche den Übergang des vererblichen Vermögens (Aktiva und Passiva) einer natürlichen Person nach deren Tod auf andere Personen regeln. Das Erbrecht im subjektiven Sinn ist das Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben. Bei einer Streitigkeit über ein Vorkaufsrecht, das der Berechtigte anlässlich der Übertragung der Liegenschaft vom Erben auf den Legatar einlösen will, handelt es sich jedoch um keine Streitigkeit "aus" dem Erbrecht (RSS-E 12/19).

RSL72007

Art 7 Pkt. 1.3 ARB 2015

Der Ausschlusstatbestand "aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts" schließt jede Interessenwahrnehmung aus, die durch gesellschaftsrechtliche Normen und Zwecke geprägt ist. Liegt demnach der Schwerpunkt der geltend gemachten oder abzuwehrenden Ansprüche auf dem ausgeschlossenen Rechtsgebiet oder hat zumindest die Auseinandersetzung im Kern aus typischen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen, dann ist der Versicherungsschutz insgesamt ausgeklammert (RSS-E 13/19).

RSL72008

Art 15 ARB 2011

Nach Artikel 15 ARB 2011 steht der Versicherung schon bei einmaliger Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung ein uneingeschränktes Kündigungsrecht im Schadenfall zu. Dadurch wird ihr die Möglichkeit eingeräumt, die Prämien während eines langen Zeitraums zu lukrieren und beim ersten Versicherungsfall (mag dieser z. B. auch nur in einer einmaligen Rechtsberatung liegen) den Versicherungsvertrag zu kündigen. Die jederzeit mögliche Kündigung durch den Versicherer wird dadurch zum Willkürakt, wird doch die Kündigung in sein freies Ermessen gestellt. Die Kündigungsrechte sind zwar formal gleich geregelt, jedoch besteht in diesen Fällen eine ganz erheblich unterschiedliche Interessenlage, die den Versicherer ohne sachliche Rechtfertigung deutlich grob bevorzugt. Er kann nach der Klausel uneingeschränkt kündigen, während diese Möglichkeit für den Versicherungsnehmer keinen besonderen Wert hat. Inhaltlich besteht insofern ein grobes Ungleichgewicht. Art 15 ARB 2011 konkretisiert nicht die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer sein Kündigungsrecht aus sachlich nachvollziehbaren Kriterien ausüben kann. Wird dem Versicherer eine völlig undeterminierte Kündigungsmöglichkeit beim ersten – noch so kleinen – Rechtsschutzversicherungsfall eingeräumt, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend und hält schon aus diesem Grund der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht stand (RSS-E 52/18).

RSL72009

§ 4 USRB

Der mitversicherte Arbeitnehmer ist dafür beweispflichtig, dass das versicherte Unternehmen der Rechtsschutzgewährung an den Arbeitnehmer zugestimmt hat (RSS-E 56/18).

RSL72010

Art 24 ARB 2010

Der Begriff der sonstigen Erwerbstätigkeit umfasst diejenige – in der Absicht der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils betriebene – Tätigkeit, die nicht vom Ausschluss der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit umfasst ist. Hiezu zählen Gelegenheitsgeschäfte oder –arbeiten, die zum Zwecke des Gelderwerbes ausgeübt werden und nicht bloß als Einmalgeschäfte anzusehen sind. Der Kauf von Containern, um dadurch wiederholt Mieteinnahmen zu erlangen, dient in diesem Sinne zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile. Ob es sich bei dem Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt, ist nicht von Bedeutung (RSS-E 57/18).

RSL72011

§ 7 TMRB

In einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers sind für die Festlegung des Versicherungsfalles auch Verstöße, die von der Gegenseite behauptet werden, als relevante Verstöße zu berücksichtigen. Wann die Verfehlungen stattgefunden haben, ist – wenn dies nicht aus den bereits vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, eine Beweisfrage (RSS-E 58/18).

RSL72012

Art 23 ARB 2015

Ist die Übernahme der Bürgschaft aus der Stellung als Minderheitsgesellschafter und als einer von zwei Geschäftsführern einer GmbH begründet, besteht für den Regress zwischen den Bürgen keine Deckung aus dem Baustein Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Privatbereich (RSS-E 64/18).

RSL72013

Art A/2 ARB/ERB 2005

Die Einordnung eines Versicherungsfalles in den Berufs-Rechtsschutz setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als unselbstständig Erwerbstätiger betroffen ist. Als Pensionist ist dies nicht der Fall (RSS-E 65/18). 

RSL72014

§ 8 USRB-U Plus 2011

Ermittlungshandlungen sind alle Tätigkeiten der Behörde, die dazu dienen, die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhaltselemente festzustellen. Ermittlungen, die bei der Abgabenbehörde zu begründeten Zweifeln führen, ob gelagerte Sachen Abfall sind und dem Altlastenbeitrag unterliegen, lösen auch den Versicherungsfall hinsichtlich des dem Abgabenfestsetzungsverfahrens nachgelagerten finanzstrafrechtlichen Verfahrens aus (RSS-E 37/18).

RSL72015

Art 7 Pkt. 2.3 ARB 1994

Vereinbaren zwei rechtsschutzversicherte Nachbarn mit anderen nicht versicherten Nachbarn, dass diese sich einem Verfahren zur Betriebsstättengenehmigung einer benachbarten Pizzeria anschließen sollen, um dem Anliegen mehr Gewicht zu geben, so gelten hinsichtlich der Rechtsschutzdeckung für ein Amtshaftungsverfahren gegen die Baubehörde die im Bauverfahren entstandenen Anwalts- und Gutachtenskosten nicht als abgetretene Forderung iSd Art 7 Pkt. 2.3 ARB 1994 (RSS-E 38/18).

RSL72016

Art 23 ARB2005

Der Schadenersatzanspruch eines Lebensversicherers gegenüber der rechtsschutzversicherten Erbin des Verstorbenen, weil diese durch ihre Angaben den Lebensversicherer entgegen der vertraglichen Bezugsberechtigung zur Hinterlegung der Lebensversicherungssumme veranlasst hat, ist ein im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz mitversicherter Anspruch (RSS-E 46/18).

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Stand: 21.02.2020