Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachverband

Leitsätze zu weiteren zivilrechtlichen Gesetzen (ABGB, KSchG,…)

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

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RSL60007

§ 914 ABGB

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist nach Treu und Glauben gehalten, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat.
Sendet der Versicherungsmakler eine Kündigung zu einer Unfallversicherung samt einer Vollmacht der Versicherungsnehmerin, die sich auf die Kündigung der Versicherung bezieht, kann sich die Versicherungsnehmerin nicht darauf berufen, dass der Versicherer erkennen hätte müssen, es sei nur der Ausschluss einer mitversicherten Person aus dem Vertrag gemeint sein (RSS-E 67/19).

RSL60008

§ 862a ABGB

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keines Einverständnisses des Erklärungsempfängers. Für den Zugang reicht es aus, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist. Die Beweislast für den Zugang trägt grundsätzlich der Absender. Der Nachweis der Postaufgabe eines Einschreibens begründet aber keinen prima-facie-Beweis für den Zugang an den Versicherungsnehmer (RSS-E 72/19).

RSL60009

Art 15 DSGVO

Will der Versicherungsnehmer Auskunft über Diagnosen erhalten, die der Versicherer über ihn gespeichert hat, muss er sich, soweit nicht § 3 Abs 3 oder § 11c VersVG anwendbar ist, auf das allgemeine datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO stützen (RSS-E 76/19).

RSL60005

§ 1002 ABGB

Durch die Vorlage einer Vollmacht, die den Versicherungsmakler ermächtigt, Erklärung für den Versicherungsnehmer entgegenzunehmen, ist der Versicherer nicht gezwungen, seine rechtsgeschäftlichen Erklärungen ausschließlich gegenüber dem vertretenden Versicherungsmakler abzugeben (RSS-E 43/19).

RSL60006

§ 1375 ABGB

Eine Deckungszusage „im Rahmen der Bedingungen“ ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Rechtsschutzversicherer eine nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgte Erhöhung der Versicherungssumme auch auf den bereits eingetretenen Versicherungsfall anwendet (RSS-E 59/19).

RSL60003

§ 1375 ABGB

Eine Erklärung des Versicherers, „im Rahmen der Bedingungen Versicherungsschutz“ für den gegenständlichen Versicherungsschutz zu gewähren, schon nach dem vom antragstellenden Versicherungsmakler geschilderten Sachverhalt nicht geeignet, ein konstitutives Anerkenntnis zu begründen, zumal (noch) kein Rechtsstreit über den Anspruch auf Rechtsschutzdeckung vorgelegen ist (RSS-E 16/19).

RSL60004

§ 1 KSchG

Die bloße Behauptung, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei Verbraucher, ist angesichts des Ersuchens des Versicherers, bestimmte Belege für die Verbrauchereigenschaft vorzulegen, nicht ausreichend, den Beweis der Verbrauchereigenschaft zu erbringen (RSS-E 27/19).

RSL60001

§ 861 ABGB

Ist nach den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen die betriebliche Tätigkeit eines Taxiunternehmens nicht im Agrar-Fahrzeug-Rechtsschutz mitversichert, wird aber dann das Fahrzeug schriftlich als Taxi gemeldet, stellt diese Meldung eine Änderung des versicherten Risikos dar, d.h. das Risiko muss mittels Vertragsänderung in den bestehenden Vertrag aufgenommen werden. Gesteht die Versicherung zu, das Fahrzeug versichert zu haben, ist der Inhalt des geänderten Vertrags durch ein Beweisverfahren in einem streitigen Verfahren zu klären (RSS-E 1/19).

RSL60002

§ 1333 Abs 2 ABGB

Gemäß § 1333 Abs 2 ABGB kann ein Gläubiger auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen (RSS-E 53/18). 

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Stand: 21.02.2020