Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachverband

Leitsätze zu VersVG §§ 1-48 (VersVG allgemeiner Teil)

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

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RSL10006

§ 8 Abs 3 VersVG

Aus Gründen der Vertragsfreiheit muss es – jedenfalls im unternehmerischen Geschäft – dem Versicherungsnehmer möglich sein, eine Klausel zu vereinbaren, mit der der Versicherungsnehmer zum Ersatz eines Laufzeitvorteils, der jährlich sinkt, verpflichtet wird, auch wenn der Versicherungsnehmer die Höhe des ihm eingeräumten Rabattes nicht kennt.

Allerdings darf im Sinne der Judikatur des OGH eine Dauerrabattrückforderung nicht höher sein als der tatsächlich gewährte Rabatt. Die Höhe des tatsächlich gewährten Rabattes wäre aber als Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch vom Versicherer zu behaupten und zu beweisen (RSS-E 65/19).

RSL10004

§ 1a VersVG

Ob im Einzelfall eine kombinierte Versicherung (wie die Haushaltsversicherung, die idR eine Haftpflichtversicherung inkludiert) eine Bündelung oder Koppelung von Versicherungsverträgen vorliegt, richtet sich nach dem Parteiwillen. Ist dieser nicht eindeutig auszumachen, müssen Indizien den Ausschlag geben.

Die Vereinbarung der Anwendung mehrerer AVB spricht für die Bündelung bzw. Koppelung. Die rechtliche Selbstständigkeit gebündelter Versicherungsverträge gilt jedoch nur im Zweifel und muss ausdrücklichen oder konkludenten gegenteiligen Vereinbarungen weichen. Die Vereinbarung einzelner AVB für die jeweiligen Sparten mit unterschiedlichen Kündigungsklauseln sowie die Ausweisung gesonderter Prämien für die einzelnen Sparten sprechen für diesen gemeinsamen Parteiwillen (RSS-E 52/19).

RSL10005

§ 6 Abs 3 VersVG

Wird der Versicherer von der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen den Versicherungsnehmer nicht unverzüglich verständigt, trifft den Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis, dass die allfälligen schadenmindernde Einwendungen auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung keinen Einfluss gehabt hätten (RSS-E 58/19).

RSL10001

§ 8 VersVG

Weist der Versicherer eine unwirksame Kündigung unverzüglich zurück, ist er seiner Verpflichtung zur Klärung ausreichend nachgekommen. Eine nachfolgende Korrespondenz, die die wechselseitigen Argumente für den jeweiligen Rechtsstandpunkt darlegt, stellt keine Kündigung mehr dar, die einer Zurückweisung bedarf (RSS-E 7/19).

RSL10002

§ 8 VersVG

Wird ein bestehender Versicherungsvertrag eines Unternehmers verlängert und eine neue Vertragslaufzeit vereinbart, kann sich der Versicherungsnehmer danach nicht mehr bei einer Kündigung während der Laufzeit des verlängerten Vertrages auf die ursprüngliche Verlängerungsklausel berufen. Die Vereinbarung einer Laufzeit des Versicherungsvertrages von 10 Jahren ist im unternehmerischen Geschäft nicht per se gröblich benachteiligend (RSS-E 40/18).

RSL10003

§ 8 VersVG

Vereinbaren die Parteien eines Versicherungsvertrages für eine 10-jährige Vertragsdauer einen Laufzeitrabatt von 10 %, so ist eine Klausel, wonach der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung 80 % einer Jahresprämie bezahlen muss und sich dieser Prozentsatz ab Ende des zweiten Jahres um 10 Prozentpunkte pro Jahr verringert, gröblich benachteiligend, weil bei Kündigung in den ersten vier Jahren der Versicherungsnehmer mehr nachzahlen muss als er an Laufzeitrabatt lukriert hat (RSS-E 36/18).

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Stand: 21.02.2020