Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachverband

Leitsätze zu VersVG §§ 158j – 158p (Rechtsschutzversicherung)

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

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RSL32001

§ 158l Abs 2 Satz 2 VersVG

§ 158l Abs 2 Satz 2 VersVG ist nur gegenüber Rechtsanwälten unanwendbar, nicht aber bei der Vertretung des Versicherungsnehmers durch andere, zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen wie etwa Notare, Patentanwälte, Ziviltechniker, Steuerberater oder Funktionäre einer gesetzlichen Interessenvereinigung. Gleiches gilt für den Versicherungsmakler, der zwar gemäß § 28 MaklerG gegenüber dem Versicherungsnehmer zum "best advice" verpflichtet ist, nicht aber berechtigt ist, in einem gerichtlichen Verfahren als Parteienvertreter des Versicherungsnehmers aufzutreten (RSS-E 39/18).
 

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Stand: 21.02.2020