Markt-, Straßen- und Wanderhandel, Landesgremium

Informationen zur Gewerbeberechtigung Marktfahrer

Alles was Sie wissen sollten

Lesedauer: 3 Minuten

Marktfahrer

Wo darf ich das Marktfahrergewerbe ausüben?

Auf allen Märkten im Sinne der Gewerbeordnung (das sind: Jahrmärkte, Kirtage, Messen und messeähnliche Veranstaltungen) iSd Gewerbeordnung in ganz Österreich,

bei Festen, sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, dürfen Waren, die zu dieser Gelegenheit üblicherweise angeboten werden, verkauft werden.
Die Ausübung des Marktfahrergewerbes außerhalb obiger Orte (z.B. Warenverkauf auf der Straße oder vor einem Einkaufszentrum) ist nicht zulässig, sondern es bedarf hier einer eigenen Berechtigung für das Handelsgewerbe!

Welche Waren darf ich als Marktfahrer handeln?

Gehandelt werden darf mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten (vgl. Wo darf ich das Marktfahrergewerbe ausüben?) üblicherweise angeboten werden; allerdings NICHT mit Waren, die einem reglementierten Gewerbe unterliegen; das sind:

  • Waffen  
  • pyrotechnischen Artikeln, Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln
  • Arzneimitteln
  • Drogen und Gifte
  • Tabakwaren

Worauf muss ich noch achten?

Gewerbetreibende, die auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt Waren feilbieten oder verkaufen, haben hierbei den Originalgewerbeschein oder die Verständigung über die Eintragung im GISA stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
Am Marktstand muss der Name und die Adresse sichtbar angebracht sein. Beim Landegremium NÖ des Markt-, Straßen- und Wanderhandels können Sie unter handel.gremialgruppe4@wknoe.at eine Markttafel zum Preis von € 16 bestellen.
Melden Sie Ihre Mitarbeiter zeitgerecht (vor Arbeitsbeginn!) zur Sozialversicherung an! Dies gilt auch für Aushilfen.
Andernfalls können neben Strafen hohe Beitragszuschläge erfolgen. Dies zahlt sich wirklich nicht aus.

Bei den von Ihnen angebotenen Waren sind die Bestimmungen über die Preisauszeichnung zu beachten. Ein Merkblatt zum Thema „Preisauszeichnung“ erhalten Sie unter handel.gremialgruppe4@wknoe.at .
Übertretungen und Verstöße können zu Verwaltungsstrafen und/oder Platzverweis führen!

Eine Standplatzgarantie gibt es nicht! Viele Gemeinden ziehen zwar Marktbeschicker vor, die schon bisher in ihrer Gemeinde ausstellten, ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht.

Halten Sie sich an die jeweilige Marktordnung sowie an die Anweisungen der Marktaufsicht!
Bewahren Sie stets Ruhe und nehmen Sie nicht eigenmächtig freistehende Plätze ein. Sie machen
sich nicht nur bei Ihren Kollegen unbeliebt, sondern riskieren auch den sofortigen Platzverlust.

Anmeldung des Gewerbes "Marktfahrer":

Das Marktfahrergewerbe ist seit der Gewerberechtsnovellierung 1994 ein freies Gewerbe und kann daher bei der für Sie zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) jederzeit angemeldet werden. Voraussetzung ist die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft, die der österreichischen gleichgestellt ist oder ein Aufenthaltstitel, der zur gewünschten selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
Bei der Anmeldung des freien Marktfahrergewerbes hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; der Wohnort gilt als Standort.

Der Anmeldung sind anzuschließen:

  •  Gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. zur Gewerbeausübung erforderlicher Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigen
  • Heiratsurkunde (nur, wenn der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht)
  • Meldebestätigung, wenn kein Wohnsitz im Inland vorliegt.

Kosten:

Die Gewerbeanmeldung ist kostenlos.
Jährliche Wirtschaftskammerumlage € 150.
Mit der Gewerbeanmeldung entsteht die Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung). Ausnahmen in der Kranken- und Pensionsversicherung möglich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie im Rahmen einer kostenlosen Gründungsberatung in Ihrer Bezirksstelle der Wirtschaftskammer NÖ.

Wo erfahre ich die Termine der Jahrmärkte und Kirtage?

  1. Jahrmärkte und Kirtage von ganz Österreich:
    Das jährlich erscheinendes Märkteverzeichnis erhalten Sie kurz nach der Gewerbeanmeldung kostenlos zugesendet. In den Folgejahren erhalten Sie dieses Märkteverzeichnis automatisch kurz vor Jahresbeginn.
    Zusätzlich informiert die monatlich erscheinende Zeitung „Marktnews“ über Märkteverschiebungen und andere Themen rund um den Markthandel.
  2. Jahrmärkte und Kirtage in Niederösterreich
    Die wichtigsten finden Sie im Marktkalender NÖ. Dieser ist im Landesgremium NÖ des Markt- Straßen- und Wanderhandels unter handel.gremialgruppe4@wknoe.at kostenlos erhältlich.
    Markttermine sind auch auf der Homepage unter www.dermarkthandel.at NÖ ersichtlich (nach Datum gereiht).

Für die Beschickung eines Marktes empfiehlt es sich, beim Gemeindeamt (Marktamt) anzufragen, ob eine (schriftliche) Anmeldung notwendig ist bzw. ob überhaupt noch Standplätze frei sind. 

Weitere Informationen?

Alles Wissenswerte zum Thema Unternehmensgründung erfahren Sie im kostenlosen Gründerleitfaden. Sie erhalten diesen sowie kostenlose Gründungsberatungen in Ihrer Bezirksstelle der Wirtschaftskammer NÖ.  

Stand: 11.02.2019