Motorhaube eines parkenden Autos im Fokus, daneben weitere parkende Autos in der Unschärfe
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Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachgruppe

Fairplay in der Personenbeförderung: Neues GelVG schafft einheitliche Bedingungen für Taxi und Mietwagen

Eckpunkte der Novelle

Lesedauer: 5 Minuten


Änderungen mit Kundmachung des Gesetzes (31. Juli 2019) 

  1. Wichtigste Änderung ist, dass mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes keine Konzessionen für das Mietwagengewerbe mehr ausgegeben werden können. Bestehende MW-Konzessionen sind bis zum 31.12.2020 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Umfang der bestehenden Mietwagenkonzession (zB Erweiterung) verändert werden.
  2. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes werden nur mehr Konzessionen für das Taxigewerbe neu ausgegeben. 

Klarstellung:
Die bisherige Verpflichtung zum Nachweis von 3 Praxisjahren muss noch bis 31.12.2020 erbracht werden.

Änderungen, die ab dem 1. Jänner 2021 gelten

  • Bestehende Konzessionen für das Taxi- und Mietwagengewerbe gelten automatisch als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi. Diese neue Konzession entspricht dem bisherigen Taxigewerbe.
  • Bei der Ersterteilung einer Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi müssen wie bisher folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    • Zuverlässigkeit
    • finanzielle Leistungsfähigkeit
    • fachliche Eignung (Befähigungsnachweise)
    • Tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich
  • Der zuständigen Behörde sind danach mindestens alle 5 Jahre folgende Voraussetzungen nachzuweisen:
    • Zuverlässigkeit
    • Keine Rückstände bei der Sozialversicherung (SVA, GKK) als auch beim Finanzamt (mittels Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. entsprechenden Erklärungen des SV-Trägers)
      Anmerkung: Hat ein Unternehmen Abgabenschulden bei der Sozialversicherung bzw. dem Finanzamt, dann kann die Behörde dem Unternehmen eine Frist von maximal einem Jahr einräumen, wenn die wirtschaftliche Situation des Unternehmens annehmen lässt, dass aufgrund eines Finanzplans die Rückstände beglichen werden können und es dauerhaft zu keinerlei weiteren Rückstände mehr kommt.
  • Für bestehende Taxi- oder Mietwagenkonzessionen sind die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit/keine Rückstände beim Finanzamt spätestens bis zu folgenden Terminen nachzuweisen:
    Erteilung der Konzession

    Nachweis der VS bis

    2015/2010/2005
    (oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor)
    30.04.2021
    2016/2011/2006
    (oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor)
    31.12.2021
    2017/2012/2007
    (oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor)
    31.12.2022
    2018/2013/2008
    (oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor)
    31.12.2023
    2019/2014/2009
    (oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor)
    31.12.2024
  • Wird ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, erlischt automatisch die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi.
  • Die bisherige Verpflichtung zum Nachweis von 3 Praxisjahren entfällt.
    Die fachliche Eignung besteht daher nur mehr aus der erfolgreichen Ablegung der Befähigungsprüfung.
  • Die bisher bestehende Bereithaltepflicht entfällt.
  • Es wurde keine flächendeckende Tarifpflicht beschlossen. Ob und wo ein Tarifgebiet verordnet wird, liegt weiterhin ausschließlich in der Kompetenz des Landeshauptmannes.
  • Zukünftig sind direkt im Gelegenheitsverkehrsgesetz österreichweit einheitliche Ausnahmen von der Tarifplicht verankert. Bisher musste man Ausnahmen von der Tarifpflicht in der jeweiligen Tarif-Verordnung verankern. Zukünftig kommt ein etwaiger verbindlicher Taxitarif auf folgenden Fahrten nicht zur Anwendung:
    • Patientenbeförderungen/Krankentransporte
    • Schülerbeförderungen
    • Fahrten im Auftrag von Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden) oder eines Verkehrsverbundes wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind
    • Ersatzverkehre (Schienenersatzverkehr, Ersatz für Omnibuskraftfahrlinien)
    • Fahrten zum Transport von Personen mit besonderen Bedürfnissen, wenn dafür ein Fahrkostenzuschuss von Körperschaften öffentlichen Rechts geleistet wird
    • Fahrten im Rahmen eines Anrufsammeltaxis
    • Fahrten, die über das Tarifgebiet oder die Landesgrenzen hinaus erfolgen
    • Botenfahrten
    • Pauschalfahrten, bei denen der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Zeittarif liegen muss
    • Gebuchte Fahrten, die länger als 90 Minuten dauern (Bem.: die Aufnahme dieser Ausnahme können wir uns nicht erklären und ist wohl auf die politische Debatte zurückzuführen!)
      ACHTUNG: Diese Bestimmung trat bereits mit 1.1.2020 in Kraft!
  • Bei Taxitarifen wurde klargestellt, dass Zuschläge wie beispielsweise für die Beförderung mehrerer Personen oder wenn die Fahrt bestellt wurde (über App bzw. Funktaxizentralen) zulässig sind. Für das Grundentgelt kann der LH in seiner Tarif-VO zukünftig eine Preisspanne festlegen. Ganz klar festgehalten wird auch, dass jegliche Preisnachlässe oder Sonderpreise in Tarifgebieten unzulässig sind.
    ACHTUNG: Diese Bestimmung trat bereits mit 1.1.2020 in Kraft!
  • Werden mit einem KFZ in einem Tarifgebiet ausschließlich Fahrten durchgeführt, die unter eine/mehrere in Punkt 8 angeführten „Ausnahmen der Tarifplicht“ fallen, muss das KFZ nicht mit einem Taxameter ausgerüstet sein.

Ab wann gelten nun zusammenfassend die neuen Regelungen?

  • Lediglich eine Bestimmung der Novelle tritt unmittelbar in Kraft und zwar jene, dass keine neuen Mietwagenkonzessionen mehr ausgegeben werden dürfen.
  • Ab dem 1. Jänner 2020 gelten die Bestimmungen zu den Taxitarifen
  • Alle anderen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Was bedeutet das für mein bestehendes Unternehmen?

Bis 31. Dezember 2020 ändert sich für bestehende Taxi- und Mietwagenunternehmen nichts.

Für bestehende Taxigewerbe kommt es ab 1. Jänner 2021 kaum zu Änderungen.

  • Die Taxiberechtigung wird zur Berechtigung für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW –Taxi.
  • Lenker erhalten nach dem 1. Jänner 2021 neu nur mehr einen auf 5 Jahre befristeten Taxilenkerausweis. Dieser wird von der Behörde gegen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit verlängert.
  • Ab 30.04.2021 werden dann auch die ersten Unternehmen den alle 5 Jahre zu erbringenden Nachweis über die Zuverlässigkeit und vor allem über das Nichtvorliegen von Rückständen bei SV und FA erbringen müssen.
  • Ab 1.1.2022 sollen die Lenkerausweise im Scheckkartenformat ausgegeben werden.
  • 2025 werden alle bestehenden (bisher unbefristeten) TX-Lenkerausweise in Papierform gegen Nachweis der Vertrauenswürdigkeit in einen auf 5 Jahre befristeten Ausweis in Scheckkartenformat ausgetauscht.

Ab 1. Jänner 2021 gibt es vor allem für bestehende Mietwagengewerbe weitreichende Änderungen

  • Die Mietwagenberechtigung wird zur Berechtigung für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW –Taxi.
  • Ab diesem Zeitpunkt dürfen grundsätzlich nur mehr Fahrer mit Taxilenkerausweis eingesetzt werden. Dazu ist die Ablegung der Taxilenkerprüfung erforderlich. Die diesbezüglichen Ausnahmen (zB Schülerbeförderung, Patientenbeförderung) sind in der neuen Bundesbetriebsordnung geregelt. Die Details dazu finden Sie im Artikel "Änderung der Bundesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr".
  • Nach Abschluss der Qualifizierung stellt die Behörde einen auf 5 Jahre befristeten Taxilenkerausweis (ab 2022 im Scheckkartenformat) aus. Dieser wird auf Antrag von der Behörde nach 5 Jahren verlängert, wenn die Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen wird.

Was bedeutet das für Neugründungen?

Ab dem Zeitpunkt der Verlautbarung des Gesetzes (31.07.2019) werden keine Mietwagenkonzessionen mehr ausgegeben.

Somit können Neugründer nur mehr Taxikonzessionen beantragen und auch nur mehr Fahrer einsetzen, die über einen Taxilenkerausweis verfügen. Für neugegründete Taxibetriebe bleibt vorerst bis zum 31. Dezember 2020 alles wie bisher.

Ab 1. Jänner 2021 werden nur mehr Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi ausgegeben. Auch der Nachweis der 3-jährigen Praxis entfällt dann. Zudem treten alle oben angeführten Neuerungen in Kraft.

Abschließende Anmerkungen

Auch die Landesbetriebsordnungen/Vormerkkennzeichen-VO sind bis 1. Jänner 2021 zu evaluieren und an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen (zB. Wegfall bisheriger Ausübungsbestimmungen für das Mietwagengewerbe).

Stand: 11.11.2020