Person mit Schutzbekleidung und Schutzhelm steht auf einem Dach und arbeitet mit einem Akkuschrauber
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Dachdecker, Glaser und Spengler, Landesinnung

OÖ Bautechnikverordnungs-Novelle 2020 weitet den Einsatzbereich von Sicherheitsglas aus

Lesedauer: 2 Minuten

15.11.2023

Zur Umsetzung der neuen OIB-Richtlinien (Fassung April 2019) wurde die OÖ Bautechnikverordnung kürzlich per Novelle angepasst. Ebenso angestrebt wurde damit eine bundesländerübergreifende Vereinfachung und Harmonisierung der Bautechnischen Regelungen. Die wichtigsten, mit 1. September 2020 in Kraft tretenden, Punkte haben wir für Sie zusammengefasst:

• Verwendung von Sicherheitsglas (§ 4 Abs. 2): Paragraph 4 der OÖ Bautechnikverordnung macht die OIB-Richtlinie 4 grundsätzlich auch in OÖ geltend. Unter Punkt 5.1.1 schreibt diese vor: „Ganzglastüren, Verglasungen in Türen und in Fenstertüren bis 1,50 m Höhe über der Standfläche“ müssen aus Sicherheitsglas hergestellt werden. Bisher beinhaltete die OÖ Bau-TV in diesem Punkt eine Ausnahme, welche nun entfällt. Dadurch ist die OIB-Richtlinie 4 geltend und die Verwendung von Sicherheitsglas auch im beschriebenen Einsatzbereich vorgeschrieben. Somit gilt diese Vorgabe nun auch in Oberösterreich, wie in den anderen acht Bundesländern schon seit etlichen Jahren. Aus Haftungsgründen empfehlen wir unseren Mitgliedsbetrieben dringend, diese Neuregelung jedenfalls zu beachten.

• Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (§ 1 Abs. 2): Die bisherige Abweichung von der OIB-Richtlinie in diesem Punkt entfällt, wodurch Punkt 2.1.2 der OIB-Richtlinie 1 gilt. Dieser besagt, dass, bei Gebäuden mit besonders großem Risiko, tragwerksspezifische Überwachungsmaßnahmen betreffend die Zuverlässigkeit von Tragwerken durch unabhängige und befugte Dritte durchzuführen sind. Davon betroffen sind in erster Linie „Großbauten“ mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Personen (wie Krankenanstalten, Stadien oder Einkaufszentren), lebenswichtige Infrastruktur oder Gebäude mit mehr als 16 oberirdischen Geschoßen.

• Brandschutz (§ 2 Abs. 2): Die Zeilen 4 und 5 wurden hinzugefügt. Damit wird, in brandschutztechnischer Hinsicht, einer Überbauung von Bauplatz- bzw. Nachbargrundgrenzen, z.B. bei Tiefgaragen und Geschäftsbauten, ermöglicht. Außerdem wird mit dem Hinweis auf die Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung klargestellt, dass bei brandschutztechnischen Anforderungen auch diese Bestimmungen einzuhalten sind.

• Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (§ 3): Der mit dieser Bestimmung in Kraft gesetzte Punkt 8.2 der OIB-Richtlinie 3 (2019) regelt Vorschriften bzw. Verwendungsbeschränkungen in Umsetzung der Euratom-RL. Dabei werden die bautechnischen Vorgaben zum Schutz vor „Radon“ bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und der Referenzwert für die externe Exposition in Innenräumen durch Gammastrahlung aus Baustoffen zusätzlich zur externen Exposition im Freien festgelegt.

• Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit (§ 4 Abs. 2 Z 7 NEU): Die OÖ Ausweitung der Erleichterungen für Gebäude mit zwei Wohneinheiten auf Gebäude mit drei Wohneinheiten wurde in die neue OIB-Richtlinie 4 (2019) als österreichweiter Standard übernommen. Allerdings mit Ausnahme von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise, weshalb hier nach wie vor eine abweichende OÖ Regelung vorhanden ist.

• Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (§ 15 Abs. 2): Verschärfungen gibt es bei der Mindest-Stellplatzanzahl, weil nun ausdrücklich festgehalten wird, dass bei alternativen Bezugsgrößen (z.B. Nutzfläche oder Beschäftigtenanzahl) die höhere Stellplatzanzahl verbindlich ist. Dies gilt für Heime (Z. 2), Gastgewerbe (Z. 4), Industrie- und Gewerbebetriebe (Z. 6), Lagergebäude und Lagerräume (Z. 7) sowie Bauwerke für Veranstaltungen wie Gasthaussäle, Kinos usw. (Z 9). Erleichterungen bei der Mindeststellplatzanzahl für Waschplätze, Service- bzw. Reparaturständen von Kfz-Werkstätten sowie Tankstellen mit Service, weil die Bezugsgröße von fünf auf zwei Stellplätze pro Waschplatz/Reparaturstand/Servicestand herabgesetzt wurde.

• Ladestationen für Elektrofahrzeuge (§ 20): Diese Änderung setzt Vorgaben der Gebäude-RL, zur Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge beim Neubau bzw. bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden, um.

Die vollständige Verordnung können Sie hier einsehen.

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