Agrarhandel, Landesgremium

Landesproduktenhandel

Pflanzenschutzmittel – Bescheinigung 

Lesedauer: 2 Minuten

Inhalt:



A Bescheinigung

gem. PSM-VO 2011 § 3 bzw. gem. Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG 

In der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 wird im § 3 die verpflichtende Bescheinigung für den Handel geregelt:

Sie ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Vorlage der Bestätigung eines erfolgten Kursbesuchs auszustellen; sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. „Bescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG“,
  2. Bescheinigungsstelle,
  3. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Besitzers,
  4. fortlaufende Nummer,
  5. Ausstellungsdatum und
  6. Ablaufdatum. 

Die Bescheinigung ist für die Dauer von sechs Jahren gültig. Wird die Aus- und Weiterbildung vor dem 26. November 2015 oder vor Ablauf der sechsjährigen Frist absolviert, verlängert sich die Gültigkeit der um diesen Zeitraum. (Die Weiterbildung ist lediglich im Ausmaß von 8 h zu absolvieren.) 

Eine Ausnahme von der verpflichtenden Sachkundenbescheinigung gilt für Drogisten sowie für sehr kleine Vertreiber im Einzelhandel, die Pflanzenschutzmittel ausschließlich an nichtberufliche Verwender verkaufen. Die Mengengrenze für „sehr kleine Vertreiber im Einzelhandel“ beträgt 200 kg Pflanzenschutzmittel pro Kalenderjahr.

Bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe im Wiederholungsfall nach § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist binnen einem Jahr ein Weiterbildungskurs im Mindestausmaß von acht Stunden zu absolvieren, ansonsten ist die Bescheinigung mit Bescheid vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entziehen. Entzogene Bescheinigungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Bei Verhängung einer weiteren Verwaltungsstrafe nach § 15 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 gegen den Bescheinigungsinhaber innerhalb von drei Jahren kann die Bescheinigung sofort entzogen werden, wenn zu befürchten ist, dass die Einhaltung pflanzenschutzmittelrechtlicher Vorschriften auch in Hinkunft nicht gewährleistet ist.  

B Ausreichend Personal beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln
(trat mit 26.11.2015 in Kraft)

Laut § 1 muss beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ausreichend Personal zur Verfügung stehen, das im Besitz einer Bescheinigung (§ 3) ist, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Informationen über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Sicherheitshinweise für das Risikomanagement zu den betreffenden Produkten zu geben.

In jedem Falle muss zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß § 3 verfügen, und diese Person muss während der Geschäfts- und Betriebszeiten, zu denen Pflanzenschutzmittel verkauft werden, im Betrieb anwesend sein. Gleiches gilt auch für jeden Filialbetrieb.   

C Abgabe PSM
(trat mit 26.11.2015 in Kraft)

Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen nur an Personen verkauft werden, die selbst im Besitz eines Sachkundenachweises sind oder die nachweislich die Verwendung einschließlich der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln an Personen, die im Besitz des Sachkundenachweises sind, übertragen haben. (vgl. PSM-VO 2011 Novelle 2015, § 1 Abs. 2-3) 

Beim Verkauf an Stammkunden kann auf die regelmäßige Vorlage der Sachkundenachweise verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass die Sachkunde beim Verkaufsbetrieb dokumentiert ist und jederzeit nachvollzogen werden kann.

Zur Abholung darf ein Händler Pflanzenschutzmittel an nicht-sachkundige Personen nur dann abgeben, wenn es sich um auf dem Betriebsgelände des Erwerbers lebende oder arbeitende Familienangehörige oder Ehegatten, seine Mitarbeiter und/oder von ihm bevollmächtigte oder beauftragte Personen handelt.   

D) Aus- u. Weiterbildungskurse

Das WIFI OÖ bietet Aus- u. Weiterbildungskurse an - informieren Sie sich hier über aktuelle bzw. geplante Kurstermine:

Auch die AGES bietet Aus- bzw. Weiterbildungskurse und E-Learning-Kurse an. 

Sollten Sie an einem WIFI-PSM-Kurs teilgenommen haben, so vergessen Sie nicht, die Bescheinigung bei der AGES anzufordern. Eine detaillierte Anleitung dazu finden Sie im Downloadbereich!

  


E) Förderung der Schulungskosten

Die oö. Berufsgruppe des Landesproduktenhandels unterstützt Sie als Mitglied der Berufsgruppe Landesproduktenhandel und fördert die verpflichtende Schulung: es werden die Kurskosten bis max. € 200.-/Teilnehmer übernommen (Stand 1.1.2021).

Ein Antragsformular mit den Details finden Sie im Download-Bereich.


Stand: 21.10.2021