Sparte Handel

Das Handels- und Handelsagentengewerbe

Merkblatt zum Umfang der Gewerbeberechtigung

Lesedauer: 1 Minute

14.11.2023

Die Anmeldung des freien Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ – folgend kurz „Handels- und Handelsagentengewerbe“ genannt - berechtigt zum Handel mit beinahe sämtlichen Waren. Die Palette reicht von Autos über Antiquitäten und Schmuck, Drogeriewaren, Elektrogeräte, Möbel und Lebensmittel bis hin zum Zoofachhandel, zum Betrieb einer Tankstelle und zur Ausübung des Markthandels.  

Das "Handels- und Handelsagentengewerbe“ beinhaltet auch das Gewerbe der Handelsagenten (Vermittlung oder Abschluss von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen Unternehmen) sowie den Direktvertrieb (Vermittlung oder Abschluss von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen Direktberater und Privatpersonen)

 

Grenzen des Handelsgewerbes

Das (freie) „Handels- und Handelsagentengewerbe“ findet seine Grenzen in den reglementierten Handelsgewerben und in Sondervorschriften: 

  • Reglementierte Handelsgewerbe erfordern die Erbringung eines eigenen Befähigungsnachweises – diese sind:
    Waffenhandel | Handel mit pyrotechnischen Artikeln, Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln | Drogistengewerbe | Handel mit Medizinprodukten | Großhandel mit Arzneimitteln & Giften | Versicherungsagenten | „Immobilienhandel“ (Immobilienmakler)

    Das freie Handels- und Handelsagentengewerbe berechtigt nicht zum Verkauf dieser Waren; Ausnahmen bestehen allenfalls bei Zusatzleistungen im Rahmen der Nebenrechte, die aber nur im konkreten Einzelfall betrachtet werden können. Meist sind hier auch noch Spezialvorschriften zu beachten.

  • Sondervorschriften bestehen beispielsweise für den Verkauf von Tabakwaren nach dem Tabakmonopol-Gesetz; Abgabe von Arzneimitteln nach dem Arzneimittel-Gesetz, Handel mit Tieren/Haltung von Tieren.

 

Nebenrechte des Handelsgewerbes

Über den eigentlichen Warenverkauf hinausgehend räumt die Gewerbeordnung noch sog. Nebenrechte ein, also Tätigkeiten, die zusätzlich zum Warenverkauf bzw. in Verbindung mit diesem erbracht werden können. Dazu gehören beispielsweise ergänzende Leistungen zu den angebotenen Waren, wie Zuschneiden/Ablängen von Blechen/Holz, Einbau von Autoradios, Zerteilen von großen Fleischstücken sowie Verabreichen von Speisen im Lebensmittelhandel. Diese Nebenrechte sind jedoch von der konkreten Handelsbranche abhängig und bedürfen einer eigenständigen Beratung.

 

HINWEIS: Nach Anmeldung des Handels- und Handelsagentengewerbes erhalten Sie einen Fragebogen zur Zureihung in Ihre Branche (z.B. Handel mit Mode). Auf diesem Fragebogen NICHT angeführt sind die reglementierten Handelsgewerbe.

 


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