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Ein Paar beim Einkaufen auf einem Weihnachtsmarkt
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Sparte Handel

Öffnungszeitenrahmen für Handelsgeschäfte an den 4 Weihnachtssamstagen 2025

Besonderheiten und Ansprechpartner

Lesedauer: 2 Minuten

21.08.2025

Vorweihnachtssamstage 2025

Die heurigen Vorweihnachtssamstage sind:

  • 29. November
  •   6. Dezember
  • 13. Dezember
  • 20. Dezember

Für die Weihnachtssamstage gelten folgende Besonderheiten:

Besonderheiten für die Weihnachtssamstage

Für die Weihnachtssamstage gelten folgende Besonderheiten:

  1. Die Arbeitnehmer:innen dürfen an jedem Samstagnachmittag beschäftigt werden (Ausnahme von der Schwarz-Weiß-Regelung).
  2. Die Öffnungszeitenzuschläge für den Samstagnachmittag (30 bis 50 %) gelten nicht, da die Samstage vor Weihnachten nicht zu den erweiterten Öffnungszeiten zählen.
    Arbeitnehmer:innen, die während des Jahres gar nicht oder nur einmal pro Monat am Samstagnachmittag beschäftigt werden, erhalten keinen Zuschlag in der Normalarbeitszeit. Für Überstunden nach 13:00 Uhr steht ein Zuschlag von 100 % zu.
    Arbeitnehmer:innen, die an den übrigen Samstagen mehr als einmal pro Monat am Samstagnachmittag zum Einsatz kommen, gebührt hingegen jedenfalls ein Überstundenzuschlag von 100 % ab 13:00 Uhr, da die Normalarbeitszeit laut KV um 13:00 Uhr endet.

Beispiel 1:

Arbeitnehmer:innen haben im laufenden Kalenderjahr von Jänner bis November an nicht mehr als einem Samstag pro Monat nach 13:00 Uhr gearbeitet und werden auch für die Weihnachtssamstage nach 13:00 Uhr eingesetzt.

Arbeitnehmer:innen gebührt an den Weihnachtssamstagen ab 13:00 Uhr nur dann ein (100%iger) Zuschlag, wenn sie in dieser Zeit echte Überstunden leisten. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie schon bis Samstag 13:00 Uhr, 40 Stunden in der Woche gearbeitet haben.

Beispiel 2:

Arbeitnehmer:innen haben im laufenden Kalenderjahr von Jänner bis November an keinem Samstag nach 13:00 Uhr gearbeitet, werden aber für die Weihnachtssamstage nach 13:00 Uhr eingesetzt.

Arbeitnehmer:innen gebührt an den Weihnachtssamstagen ab 13:00 Uhr nur dann ein (100%iger) Zuschlag, wenn sie in dieser Zeit echte Überstunden leisten. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie schon bis Samstag, 13:00 Uhr, 40 Stunden in der Woche gearbeitet haben (gleiche Rechtsfolge wie im Beispiel 1).

Beispiel 3:

Arbeitnehmer:innen haben im laufenden Kalenderjahr von Jänner bis November regelmäßig an jedem zweiten Samstag nach 13:00 Uhr gearbeitet und werden für die Weihnachtssamstage nach 13:00 Uhr eingesetzt.

Arbeitnehmer:innen gebührt an den Weihnachtssamstagen ab 13:00 Uhr jedenfalls ein (100%iger) Zuschlag,  da der Kollektivvertrag das Ende der Normalarbeitszeit für diese Arbeitnehmer auf 13:00 Uhr vorverlegt und diese Überstunden mit 100 % Zuschlag abzugelten ist.

Die Darstellung soll einen leicht fasslichen Überblick für die Praxis geben und kann daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Öffnungszeiten am 24. und 31. Dezember 2025

24. Dezember 2025 allgemein Süßwaren
und
Naturblumen
Christbäume
  grundsätzlich
06:00 bis 13:00 Uhr**)
grundsätzlich
06:00 bis 18:00 Uhr
grundsätzlich
06:00 bis 20:00 Uhr
50 %
Überstunden-Zuschlag


Ab 13:00 Uhr*)
(nur für unbedingt notwendige Abschlussarbeiten)
Ab 13:00 Uhr*) Ab 13:00 Uhr*)

*) Ende der Normalarbeitszeit

**) Öffnung ohne Beschäftigung von Arbeitnehmer bis 14.00 Uhr zulässig

31. Dezember 2025   allgemein Lebensmittel Süßwaren, Naturblumen und Silvesterartikel
  grundsätzlich
6:00 bis 17:00 Uhr
grundsätzlich
6:00 bis 18:00 Uhr
grundsätzlich
6:00 bis 20:00 Uhr
50 % Zuschlag für die Normalarbeitszeit oder Überstundenzuschlag von 13:00 bis 15:00 Uhr  von 13:00 bis 15:00 Uhr von 13:00 bis 15:00 Uhr
100 % Zuschlag für die Normalarbeitszeit oder Überstundenzuschlag

von 15:00 bis 17:00 Uhr

ab 17:00 Uhr nur für unbedingt notwendige Abschlussarbeiten

ab 15:00 Uhr

ab 18:00 Uhr nur für unbedingt notwendige Abschlussarbeiten

ab 15:00 Uhr

ab 20:00 Uhr nur für unbedingt notwendige Abschlussarbeiten

Ansprechpartner für Rückfragen

Informationen zu den Öffnungszeiten im Handel am 8. Dezember