Maschinen- und Technologiehandel, Landesgremium

Rechtshilfe-Förderung

Bei Impressums-, AGB-, Webshop-, Datenschutz- und Kennzeichenprüfung

Lesedauer: 2 Minuten

15.11.2023

Sind Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) am aktuellen Stand bzw. erfüllt Ihr Impressum alle Richtlinien? Erfüllt Ihr Webshop alle rechtlichen Kriterien bzw. ist Ihre Datenschutzerklärung vollständig?

Förderrichtlinien

  1. Allgemeines
    Das Landesgremium OÖ des Maschinen- und Technologiehandels fördert ab Oktober 2020 Mitgliedsbetriebe, die Teilbereiche aus dem Rechtshilfepaket mit unseren Vertrauensanwälten oder einem Anwalt Ihrer Wahl in Anspruch nehmen. Pro Funktionsperiode können einzelne Teilbereiche nur einmalig in Anspruch genommen werden.
    Das Rechtshilfepaket setzt sich aus folgenden Teilbereichen zusammen: Impressumsprüfung, AGB-Paket, Prüfung Webshop, Kombi-Paket AGB und Webshop-Prüfung, Datenschutz-Prüfung, Kennzeichenprüfung.

  2.  Begriffsbestimmung
    Mitgliedsbetriebe sind jene Betriebe, die dem Landesgremium OÖ des Maschinen- und Technologiehandel zugereiht sind und ihre Gewerbeberechtigung nicht ruhend gemeldet haben.

  3. Förderungsvoraussetzungen
    Die aktive Mitgliedschaft im Landesgremium OÖ des Maschinen- und Technologiehandels muss bereits im Zeitpunkt der Beratung bestehen und darüber hinaus mindestens 6 Monate andauern.
    Bei der Inanspruchnahme der Erstellung individueller Allgemeiner Geschäftsbedingungen müssen sich die AGB auf die Tätigkeit als Maschinen- und Technologiehändler beziehen, können sowohl B2B, als auch B2C, sowie deren Kombination umfassen.

    Betreffen die AGB nicht nur den Handelsbereich, sondern auch andere, gewerbliche Geschäftsbereiche, wo zusätzliche Gewerbeberechtigungen (bzw. Zureihungen Handel) vorhanden sind, so gebührt die Förderung aliquot nach Maßgabe des Umsatzanteils des Maschinen- und Technologiehandels am Gesamtunternehmen. Für Geschäftsbereiche außerhalb der Gewerbeordnung gebührt keine Förderung.

    Vorgangsweise bei Inanspruchnahme:


    1. Kontaktaufnahme mit dem Landesgremium vor Beauftragung eines Anwaltes unbedingt erforderlich, um die Fördervoraussetzungen, Mitgliedschaft und Hauptbetreuung abzuklären, Bekanntgabe des Anwaltes vor Auftragserteilung (T 05 90909 – 4133, maschinenhandel@wkooe.at )

    2. Förderzusage des Landesgremiums

    3. Auftragserteilung an einen Anwalt nach Wahl durch das Mitglied selbst bzw. an den Vertrauensanwalt des Landesgremiums

    4. Übersendung des Förderantragsformulares inkl. Belege (Berichte, Rechnung, etc.) nach Abschluss der Beratungsleistung durch den Anwalt

    Der Förderwerber hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen. Dazu sind dem Ansuchen folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:
    Stand: Oktober 2020

    a) Rechnungskopie der genannten Kanzlei
    b) Zahlungsbestätigung
    c) Angabe über die prozentuellen Verhältnisse der Geschäftsbereiche Handel zu anderen Bereichen
    d) Kopie/Nachweis über die erstellten Beratungsthemen

    Das prozentuelle Verhältnis ist an Hand der Umsätze aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr anzugeben; bei Neugründern ist eine Selbsteinschätzung vorzunehmen. Auf Verlangen ist dieses Verhältnis durch entsprechende Belege – zB Bestätigung Steuerberater – nachzuweisen. Im Zweifel behält sich das Landesgremium OÖ des Maschinen- und Technologiehandels vor, die Umsatzanteile nach eigenem Ermessen festzulegen.

  4. Höhe der Förderung
    Die Höhe der Förderung im Einzelfall beträgt maximal 50 % der tatsächlich vom Mitglied bezahlten Kosten (exkl. MwSt., Fahrtkosten, Barauslagen, etc.) – maximal jedoch € 750,00 pro Mitgliedsbetrieb und pro Funktionsperiode.
    Werden pro Jahr mehrere Förderungen des Landesgremiums OÖ des Maschinen- und Technologiehandels in Anspruch genommen, so wird der Gesamtzuschuss aller Fördermöglichkeiten mit € 3.000,00 begrenzt.

  5.  Gewährung und Auszahlung der Förderung
    Eine Förderung kann Mitgliedsbetrieben des Maschinen- und Technologiehandels bei Zutreffen der Voraussetzungen (pro Mitgliedschaft) einmalig pro Funktionsperiode bis zur maximalen Förderhöhe von € 750,00 gewährt werden. Pro Funktionsperiode können einzelne Teilbereiche nur einmalig in Anspruch genommen werden.
    Förderungen werden bis zur Ausschöpfung des Fördertopfes gewährt.
    Die Auszahlung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut. Barauszahlungen oder Postanweisungen sind nicht möglich.

  6.  Ansuchen
    Für das Ansuchen sind die Formulare auf der Homepage des OÖ Maschinen- und Technologiehandels (www.wko.at/ooe/maschinenhandel) zu verwenden.
    Das Ansuchen auf Förderung kann erst nach erfolgter Beratungsleistung durch die durchführende Anwaltskanzlei – längstens jedoch innerhalb von 6 Monaten ab Bezahlung – beim Landesgremium OÖ des Maschinen- und Technologiehandels eingereicht werden.

  7. Sonstiges
    Kein Anspruch auf Förderung besteht, wenn der Förderwerber trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist ausstehende und/oder angeforderte Unterlagen nicht übermittelt oder unrichtige Angaben macht. Zum Zeitpunkt der Förderung darf kein Grundumlagenrückstand aufscheinen.

    Der Rechtsweg ist ausgeschlossen!