Versicherungsagenten, Landesgremium

Betriebsausgaben- und Vorsteuerpauschalierung

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Lesedauer: 3 Minuten

28.09.2023

Pauschalermittlung bestimmter Betriebsausgaben und Vorsteuern für Handelsvertreter möglich

Handelsvertreter können wahlweise bestimmte Betriebsausgaben und Vorsteuern mit einem Pauschalsatz ermitteln. Bei Anwendung der Pauschalierung brauchen für diese Beträge keine Belege vorhanden sein. Die Einnahmen und die übrigen Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern sind immer exakt zu erfassen. Betriebsausgaben- und Vorsteuerpauschalierung können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden.

Die Pauschalierung kann sowohl beiEinnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch bei Bilanzierung in Anspruch genommen werden und bietet vor allem den Vorteil, dass umfangreiche Aufzeichnungen - z.B. in Bezug auf die Reisetätigkeit - entfallen können.

Die Pauschalierung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn nicht mehr als 25% der Umsätze aus einer anderen Tätigkeit als der eines Handelsvertreters stammen. Kapitalgesellschaften (z.B. GmbHs) können die Pauschalierung nicht anwenden. Bei Personengesellschaften steht der Pauschalbetrag unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter nur einmal zu.

Begriff "Handelsvertreter"

Handelsvertreter ist, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.

Werden andere Unternehmer unter Umständen tätig, die dem im Handelsvertretergesetz umschriebenen Tätigkeitsfeld entsprechen (üben sie also eine derartige Vertretungstätigkeit aus), können auch diese die Pauschalierung anwenden. Das kann z.B. für folgende Berufsgruppen gelten:

 
  • Bausparkassenvertreter

  • Finanzdienstleister

  • Finanzdienstleistungsassistenten

  • Vermögensberater

  • Versicherungsagenten (auch "Mehrfachagenten“)

  • Versicherungsmakler (wenn sie vom Versicherungskunden ständig betraut sind)

  • Warenpräsentatoren

Betriebsausgabenpauschalierung

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 12% des Provisionsumsatzes, jedoch höchstens € 5.825,-- jährlich. Folgende Betriebsausgaben sind dadurch abgedeckt:

 
  • Mehraufwendungen für die eigene Verpflegung bei Dienstreisen (Tagesgelder)

  • Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Lager- und Kanzleiräumlichkeiten)

  • Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden

  • Üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige Telefongespräche (Telefonzelle; Ausgaben aus der Benutzung eines Mobiltelefons sind jedoch nicht vom Pauschale erfasst)

Das Pauschale ist ein Nettowert. Im Fall einer unechten Umsatzsteuerbefreiung (z.B. als Kleinunternehmer), die den Verlust des Rechtes auf den Vorsteuerabzug zur Folge hat, stellt die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende nicht abzugsfähige Umsatzsteuer einen Kostenfaktor dar und ist einkommensteuerlich zusätzlich zum Pauschale absetzbar.

Vereinfachend kann bei Inanspruchnahme der Handelsvertreterpauschalierung durch unecht steuerbefreite Unternehmer die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende Umsatzsteuer mit dem Vorsteuerpauschale der Verordnung (siehe nächsten Absatz) zusätzlich als Betriebsausgabe angesetzt werden.


Vorsteuerpauschalierung

Die pauschalierten Vorsteuern betragen 12% des im Rahmen der Betriebsausgaben­pauschalierung ermittelten Betrages (maximal € 699,--). Mit dem Pauschalbetrag sind sämtliche Vorsteuern erfasst, die auf die im Absatz Betriebsausgabenpauschalierung aufgelisteten Betriebsausgaben entfallen.


Zusätzlich abziehbare Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge

Zusätzlich zu den in den Absätzen Betriebsausgabenpauschalierung und Vorsteuer- pauschalierung genannten Pauschalbeträgen können Betriebsausgaben und/oder Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit Belegen nachgewiesen werden. Dazu zählen beispielsweise:

 
  • Nächtigungsgelder für in- und ausländische Dienstreisen (laut Beleg oder pauschal)

  • Anschaffungskosten für Arbeitsmittel wie Computer, Fax etc.

  • Betriebsausgaben für Kfz (Fahrtenbuch!)

  • Anschaffungskosten für Mobiltelefon sowie laufende Gesprächs- und Verbindungs-entgelte betreffend Festnetz- und Mobiltelefon

  • Sozialversicherungsbeiträge etc.

Beispiel (Beträge ohne USt):              €
Umsatz      80.000,--
Kfz (tatsächlicher Aufwand lt. Belegen)  -     11.000,--
Telekommunikation  -          600,--
geringfügig beschäftigte Dienstnehmer   -       4.000,--
Nächtigungsaufwand -       1.500,--
Messestand-       2.000,--
Büroaufwand -       1.000,--
Gewerbliche Sozialversicherungsbeiträge  -     12.870,--
12% Betriebsausgabenpauschale max. 5.825,-- -       5.825,--
zu versteuernder Gewinn         41.205,--

Angabe in den Formularen

Wird die Betriebsausgabenpauschalierung gewählt, ist im Formular E1a auf der ersten Seite das entsprechende Kästchen anzukreuzen und der errechnete Pauschalbetrag unter Kennzahl 9230 einzutragen. Bei der Vorsteuerpauschalierung ist die pauschal ermittelte Vorsteuer auch in der Kennzahl 068 des Formulars U1 bekannt zu geben.

Verhältnis zum Gewinnfreibetrag

Wenn der Gewinn nach Durchschnittssätzen oder durch Teil- oder Vollpauschalierung auch nur teilweise mit Pauschalbeträgen ermittelt wird, kann zwar der Grundfreibetrag, nicht aber ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Einzelheiten dazu enthält das Infoblatt "Der Gewinnfreibetrag“.

Will ein Handelsvertreter zusätzlich zum Grundfreibetrag auch einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (z.B. durch Investitionen bzw. den Kauf von Wohnbauanleihen) in Anspruch nehmen, muss er auf die Handelsvertreterpauschalierung verzichten und sämtliche Betriebsausgaben durch Belege nachweisen.


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