Corona-Infos für Gesundheitsbetriebe
Info-Service zu Covid-19
Aktuell: Bundesweite Regelungen seit 16. Dezember 2022
2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV
Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden
Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung
Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung gilt:
- Besucher, Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske zu tragen
- Mitarbeiter und Betreiber haben bei unmittelbarem Kontakt mit den Bewohnern und sofern das Infektionsrisiko nicht durch andere technische Schutzmaßnahmen (z.B. Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden) minimiert werden kann, in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske zu tragen
- Externe Dienstleister, Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte haben bei unmittelbarem Kontakt mit den Bewohnern und sofern das Infektionsrisiko nicht durch andere technische Schutzmaßnahmen (z.B. Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden) minimiert werden kann, in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske zu tragen
Krankenanstalten und Kuranstalten, sowie sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
Beim Betreten von Kranken- und Kuranstalten gilt:
- Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske zu tragen
- Mitarbeiter und Betreiber haben, bei unmittelbarem Kontakt mit den Patienten haben und sofern das Infektionsrisiko nicht durch andere technische Schutzmaßnahmen (z.B. Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden) minimiert werden kann, in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske zu tragen
- Externe Dienstleister, Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bewohnervertreter nach dem HeimAufG, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte haben bei unmittelbarem Kontakt mit den Bewohnern und sofern das Infektionsrisiko nicht durch andere technische Schutzmaßnahmen (z.B. Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden) minimiert werden kann, in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske zu tragen
In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden gilt:
- Patienten, Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
- Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer haben bei unmittelbarem Patientenkontakt in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
In auswärtigen Arbeitsstellen gilt:
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen haben, bei unmittelbarem Kunden- bzw. Patientenkontakt in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen (z.B. Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden) minimiert werden kann.
Dies gilt nicht bei unmittelbarem Kundenkontakt im Rahmen der Behindertenhilfe.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht:
- Während der Konsumation von Speisen und Getränken
- für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
- wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
- im Rahmen der Erbringung bzw. Inanspruchnahme einer logopädischen Dienstleistung;
- wenn dies zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
- während der Sportausübung;
- in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
- für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann (eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung soll getragen werden)
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen
- Schwangere (eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung soll getragen werden)
Weitere Informationen finden Sie unter: