Autobus

EU-Kontrollgerät - Manueller Nachtrag des Grenzübertrittes

Wichtige Informationen für die Autobus-Branche

Lesedauer: 1 Minute

Seit 2.2.2022 muss beim grenzüberschreitenden Einsatz von allen Fahrzeugen (also von LKWs und Bussen), die der VO 561/2006 unterliegen, jeder Grenzübertritt

  • sowohl in Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät (Artikel 34 Absatz 6 lit f  VO 165/2014 – gilt bereits seit August 2020)
  • als auch in Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät (Artikel 34 Absatz 7 VO 165/2014 – gilt ab 2.2.2022) manuell nachgetragen werden.

Der manuelle Nachtrag des Grenzübertritts sollte unbedingt rechtzeitig eingegeben werden, d.h. - wie in der VO 165/2014 geregelt – auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Zum Beispiel hat Italien ausdrücklich erklärt, eine verspätete Eingabe mit Bußgeldern zu ahnden, wenn die Eingabe weit von der Grenze entfernt erfolgt.

Auch bei Fahrten nach Großbritannien muss der Grenzübertritt eingegeben werden. Die entsprechende Regelung wird von Großbritannien beibehalten.

In der Praxis stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt weitere Fahrer/innen bei Mehrfahrerbetrieb den Grenzübertritt nachtragen müssen. Da der Grenzübertritt - mehr oder weniger - unverzüglich nach Überschreiten der Grenze nachgetragen werden muss und Verstöße bußgeldbedroht sind, ist nach jetzigem Kenntnisstand zu empfehlen, dass auch Zweitfahrer/innen den Nachtrag unmittelbar nach dem Grenzübertritt vornehmen. Bei den gängigen digitalen Kotrollgeräten sollte auch der Nachtrag für Zweitfahrer/innen ohne Umstecken der Fahrerkarten möglich sein. Es wird den Fahrerinnen und Fahrern empfohlen, die Eingabemöglichkeiten des jeweiligen Geräts vor Fahrtantritt zu prüfen.

Zum besseren Verständnis wird in einem Video des VDO die Vorgangsweise beim manuellen Nachtrag auch visuell erklärt. 


Stand: 28.02.2022