Rechtsinformationen für die Busbranche
Gesetze und Verordnungen
- Einbeziehung von Allg. Geschäftsbedingungen in den "Reisevertrag" bei Pauschalreisen
- Busreise - Beförderungsvertrag
- Bundesstrassenmautgesetz
- Winterreifen (KFG)
- Behindertengleichstellungsgesetz - Etappenplan Verkehr
AbgasklassenkennzeichnungsVO gem. IG-L
Wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den "Reisevertrag" bei Pauschalreisen
Busreise - Beförderungsvertrag - Reiseveranstaltung oder Pauschalreise
Dr. Eike Lindinger hat in der Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR 53. Jahrgang, Heft 7-8/08) eine detaillierte Abhandlung zur Frage, ob ein Beförderungsvertrag eine Reiseveranstaltung oder Pauschalreise darstellt, veröffentlicht. Diese rechtlich detaillierte Erörterung schließt nahtlos an den Artikel "Busreise - gewusst wie" im Businsider 2008 an, den Sie bereits erhalten haben.
In aller Regel impliziert der Begriff "Bus" im Reiserecht den Transfer von einem Ort zu einem anderen. Kommen jedoch bestimmte Leistungen wie zB Stadtführungen, Opernbesuche oder Schikarten hinzu, so ist die rechtliche Qualität und Einordnung einer solchen Busreise in das System des österr Reiserechts näher zu untersuchen. Die Abhandlung beruht auf einem Vortrag, der anlässlich der 10. Bundestagung des WKO Fachverbands der Autobusunternehmungen in Wels am 11.1.2008 gehalten wurde, und setzt sich, soweit ersichtlich, erstmals in Österreich mit der Problematik der Busreise als Pauschalreise auseinander.
Zusammengefasst kommt er zum Ergebnis, dass zahlreiche Elemente von Busreisen in Katalogen, Flyern oder Internet aufgrund ihrer beschriebenen Leistungsinhalte im engeren Sinn nicht bloß als Transfer, sondern unter dem Begriff Reisveranstaltung bzw. als Pauschalreise zu qualifizieren sind.
Gerne stellen wird den Gesamtartikel bei Interesse zur Verfügung. (Anfordern: bus[at]wko.at)
Bundesstrassenmautgesetz
Bundesstrassenmautgesetz - konsolidierte Fassung
Winterreifen
Die Verpflichtung zur Benutzung von Winterreifen beginnt bereits am 1. November. Winterreifen müssen unverändert zumindest an den Rädern einer Antriebsachse angebracht sein!
Verwendung von | Winterreifen | Schneeketten - Mitführung |
PKW (M1) | 1.11. bis 15.4. (nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen) |
1.11. bis 15.4. (wenn keine Winterreifen müssen Schneeketten bei Schnee oder Eisschicht an 2 Antriebsrädern montiert werden) |
Omnibus (M2, M3) | 1.11. bis 15.3. | 1.11. bis 15.4. |
LKW | 1.11. bis 15.4. | 1.11. bis 15.4. |
Unverändert gelten für Busse weiterhin folgende Bestimmungen
- Definition "Winterreifen": Für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen gem. ECE Regelung Nr. 54 - mit der Aufschrift "M+S" oder "M.S" oder "M&S", diese Aufschrift muss vorhanden sein - mit entsrpechender Profiltiefe angebracht sind.
- Profiltiefe (gem. KDV § 4 Abs. 4 Z5): 6 mm bei Reifen in Diagonalbauart, 5 mm bei Reifen in Radialbauart für Fahrzeuge von mehr als 3 500 kg hzG betragen.
3. Zur Mitführverpflichtung von Schneeketten bei Bussen (§ 102 d Abs. 9 KFG)
ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht
- bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist,
- die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden,
- Busse der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinien eingestetzt werden
4. Zu den Pflichen des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeugel (§ 103)
Behindertengleichstellungsgesetz - Etappenplan Verkehr
Wie Sie bereits wissen, ist mit 1.1.2006 das Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu fördern und diese vor Diskriminierung zu schützen.
Vom Geltungsbereich erfasst werden unter anderem Rechtsverhältnisse, die den Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betreffen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Auch umfasst ist die Anbahnung und Begründung von Rechtsverhältnissen.
Eine Besonderheit sieht das Behindertengleichstellungsgesetz für Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln vor. Diese sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006, nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) einen Plan zum Abbau von Barrieren für die von ihnen genutzten Einrichtungen, Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Verkehr).