Tankstellen

Öffnungszeiten an Tankstellen

Infos für Tankstellenunternehmer mit mehreren Gewerbeberechtigungen

Lesedauer: 6 Minuten

Tankstellenunternehmer die gleichzeitig auch einen Shop betreiben verfügen in aller Regel über mehrere Gewerbeberechtigungen:

  • Tankstellenberechtigung gemäß § 157 GewO
  • Handelsgewerbe
  • Freies Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 2 Z 3


Die üblichen Öffnungszeiten für Verkaufsstellen sind von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr und an Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr. Insgesamt dürfen die Verkaufsstellen aber nur 72 Stunden pro Woche offen haben.

Von diesen allgemeinen Öffnungszeiten gibt es im Öffnungszeitengesetz (vgl. dazu § 2 Z 3 ÖZG) eine Ausnahme für Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge, sowie für den Kleinverkauf von in § 157 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des § 157 Abs. 2 GewO. Damit dürfen Tankstellenshops unter Beachtung der max. Fläche von 80m² die in § 157 Abs. 1 Z 2 „genannten Produkte“ rund um die Uhr verkaufen.

§2 Öffnungszeitengesetz

Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetztes (Öffnungszeitengesetz) sind ausgenommen …
3. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von in § 157 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des § 157 Abs. 2 GewO 1994; ………………

§ 157 GewO Tankstellen

(1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des § 32 zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:
          
 1. Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer (zB Abschmieren, Ölwechsel, Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges),
 2. den Verkauf folgender Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle:
 a) Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder, 
 b) Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemittel, Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977,

 c) Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Toiletteartikel, Ansichtskarten, Reiseandenken),
 d) vorverpackt gelieferte Lebensmittel (§ 2 LMG) sowie Futtermittel für Heimtiere, löslicher Kaffee, alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen. Soweit es sich um Getränke handelt, dürfen diese nur in Kleinmengen abgegeben werden.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muss der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine Räumlichkeiten verwendet werden, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von Waren gemäß Abs. 1 Z 2 dienen. Die dem Verkauf von Waren gemäß Abs. 1 Z 2 gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden

Gastgewerbeordnung

Alle nicht in § 157 Abs. 1 Z 2 genannten „Produkte“, wie insbesondere alkoholische Getränke, unterliegen daher dem allgemeinen Öffnungszeiten und dürfen daher weder nach 21.00 Uhr noch am Wochenende (Samstag ab 18.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr) verkauft werden.

Die Gewerbeberechtigung für das freie Gastgewerbe reicht nicht aus, um weitreichende Verkaufsbefugnisse daraus abzuleiten. Lediglich bei Vorliegen eines reglementierten Gewerbes können umfangreiche Nebenrechte, insbesondere auch Verkaufsbefugnisse aus § 111 Abs. 4 Z 4 abgeleitet werden. Diese Verkaufsbefugnisse sind jedoch an die Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes gebunden und umfassen den Verkauf der von ihnen(Gastronom)  verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant.

Durch die jüngste Gewerberechtsnovelle (Ende Mai 2013) wurden jedoch die umfangreichen Verkaufsrechte eingeschränkt. Mit der nun erfolgten Wiedereinführung des „Charakters des Betriebes“ wird klargestellt, dass die Verkaufsrechte der lit a-c nur jenen Gastgewerbebetrieben zustehen, die tatsächlich dem Erscheinungsbild eines Gastgewerbes entsprechen. „Charakter des Betriebes als Gastgewerbe“ bedeutet dabei nach den Erläuterungen, dass das Erscheinungsbild des Betriebes dem eines Gastgewerbes entsprechen und der wirtschaftliche Schwerpunkt im Standort auf dem Gastgewerbe liegen muss. „Scheinbetriebe“ sollen von den Verkaufsrechten ausgeschlossen werden. 

§ 111 GewO Gastgewerbe

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für
          
 1. die Beherbergung von Gästen;
 2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

(2) Keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf es für
          
 1. den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste;
 2. die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, den Ausschank von Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte);
 3. die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden;
 4. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;
 5. die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt;
 6. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.

(3) Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.

(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 32 zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu:
          
 1. das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste,
 2. das Halten von Spielen,
 3. soweit Gäste beherbergt werden, die Veranstaltung von Ausflugsfahrten für ihre Gäste, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Reisebürosicherungsverordnung, BGBl. II Nr. 316/1999, handelt.

 4. während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren:
 a) die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant;
 b) Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken);
 c) Geschenkartikel.

Beim Verkauf von Waren gemäß lit. a bis c muss der Charakter des Betriebes als Gastgewerbetrieb gewahrt bleiben. Liegt auch eine Berechtigung nach § 94 Z3 oder Z 19 vor, genügt es, dass der Charakter des Betriebes als Bäcker oder Fleischer gewahrt bleibt, hiebei müssen Verabreichungsplätze bereit gestellt werden.

(5) Bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.

Übergangsbestimmungen

„ § 374 Ziff. 14.b Abs(2) GewO: Gastgewerbetreibenden, die in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 die Rechte des § 111 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 ununterbrochen zulässigerweise an einem bestimmten Standort ausgeübt haben, stehen diese Rechte an diesem Standort weiterhin zu.“

Befähigung zum Betreiben eines Gastgewerbes

Durch die oben dargestellten Übergangsbestimmungen können Tankstellenbetreiber, die zur Ausübung eines echten Gastgewerbebetriebes (Befähigungsnachweis) vor dem 29.11.2012 berechtigt waren, auch in Zukunft uneingeschränkt ihre Nebenrechte wahrnehmen. Tankstellenbetreiber, die eine Gastgewerbeberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt erworben haben, unterliegen bereits der Neuregelung.

Die Befähigung für das reglementierte Gastgewerbe kann auf unterschiedliche Art erbracht werden und richtet sich nach der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung).

Wer die dort genannten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt (Befähigungsprüfung, leitende Stellung in einem reglementierten Gastgewerbe, bestimmte Schulische Ausbildung, etc.) hat die Möglichkeit einen Antrag auf individuelle Befähigung zu stellen. Dieser Antrag ist in Wien an die MA 63 zu richten. Lt. Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin ist bei einer mindestens dreijährigen Ausübung des „freien Gastgewerbes“ jedenfalls davon auszugehen, dass der Unternehmer im Sinn des § 19 GewO als individuell befähigt gilt. 
Informationen bzw. ein Online-Formular zur Feststellung der individuellen Befähigung  finden Sie hier.

Die dreijährige Ausübung des freien Gastgewerbes reicht jedoch nicht für jede Betriebsart des Gastgewerbes aus, sondern sind lt. Auskunft der MA 63 damit lediglich die individuelle Befähigungen für die Betriebsarten „Imbissstube“ oder „Buffet“ gegeben.

Weiters ist zu beachten, dass die Verkaufsbefugnisse an die „Betriebszeiten“ der jeweiligen Betriebsart gebunden sind. Die Betriebs- bzw. Sperrzeiten nach Bundesländern finden Sie auf der Aufstellung des Fachverband Gastronomie.

Weitere Informationen

Stand: 26.01.2016