Tankstellen

Tabakverkauf an Tankstellen

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Lesedauer: 2 Minuten

11.03.2023

Nach dem Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG1996) ist der Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen grundsätzlich den Tabaktrafikanten vorbehalten.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 40 TabMG 1996 vor. Nach dieser Bestimmung sind auch Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gastgewerbes nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung oder einer Gewerbeberechtigung nach § 111 Z 2 ("Schutzhütten"), Z 3 ("Würstelstände"), Z 4 ("Frühstückspension") und Z 5 („Buschensschank“) zum Verkauf von Tabakerzeugnissen unter Einhaltung bestimmter Auflagen berechtigt. 


§ 40 Tabakmonopolgesetz 1996
Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten

(1) Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.

(2) Wird eine der im Abs. 1 angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Abs. 1 nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen.


Begriff "Charakter eines Gastgewerbebetriebes"

Gastronomische Einrichtungen an Tankstellen unterscheiden sich insoweit von normalen gastronomischen Betrieben, als am selben Standort weitere Gewerbe (wie etwas das Tankstellengewerbe, das Servicegewerbe, …) ausgeübt werden. Nach der Intention des Gesetzgebers (§ 40 Tabakmonopolgesetz) müssen die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden und somit Tabakwaren verkauft werden dürfen, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.

Der sogenannte „Spiess-Erlass“ regelt detailliert, wie dieser Begriff zu interpretieren ist. Neben Mindestflächen, technischen Einrichtungen, WC-Anlagen etc. wird auch die Möglichkeit der Konsumation von Tabakwaren vor Ort verlangt.

Damit dieser Zielkonflikt (einerseits Rauchverbot auf Basis des Tabakgesetzes, andererseits „Möglichkeit vor Ort zu rauchen“ aufgrund des Spiess-Erlasses) gelöst wird, hat der Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen sowohl mit Vertretern des Gesundheitsministeriums als auch mit der Tabakmonopolverwaltung Kontakt aufgenommen und folgende Klarstellungen getroffen:

  1. Tankstellen fallen – wie Gastronomiebetriebe in Einkaufszentren – unter § 13 Tabakgesetz (damit gelten Sie als öffentliche Orte, an denen Rauchverbot besteht).
  2. Wenn ein vom Verkaufsraum abgetrennter Raum zur Verfügung steht, dann darf dort geraucht werden. Nach Rücksprache bei der Tabakmonopolverwaltung wird bestätigt, dass auch eine sogenannte „geschlossene Raucherkabine“ als „Raucherraum“ akzeptiert wird.
  3. Soweit diese Voraussetzungen zutreffen, ist es nach wie vor möglich, die gekauften Tabakwaren an der Kassa im Nichtraucherbereich zu bezahlen.
  4. Da üblicherweise Raucherkabinen im Zugangsbereich zu den WC-Anlagen eingeplant werden, hat auf Anfrage das Gesundheitsministerium bestätigt, dass es den Kunden (Gästen) zumutbar ist, kurzfristig den Raucherraum zu durchqueren, wenn sonst sichergestellt ist, dass die Gäste des Nichtraucherbereichs im Sinne der Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes geschützt sind.