Spedition und Logistik, Fachverband

Ausnahme von Nachnahmelieferungen der Paketzustellungen erreicht

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016

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Paketzusteller, die Nachnahmelieferungen durchführen, fallen hinsichtlich dieser Nachnahmeumsätze nicht unter die Registrierkassenpflicht.

Bei der Nachnahme erfolgt keine unmittelbare Warenausgabe durch den leistenden Unternehmer und keine unmittelbare Gegenleistung (Bezahlung) durch den Leistungsempfänger, da diese Leistungen der Paketzusteller ausführt bzw. entgegen nimmt.

Beim Paktzusteller besteht Einzelaufzeichnungs-, aber keine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO für diesen Nachnahmeumsatz. Üblicherweise wird der Paketzusteller jedoch über den empfangenen Geldbetrag eine Quittung ausstellen.

Stand: 29.01.2016