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Lächelnde Person mit Schürze lugt durch Lokaltür und greift nach Schild auf dem Open zu lesen ist
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Sparte Handel

Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen

Die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten. Davon ausgenommen sind diese Sonderregelungen.

Lesedauer: 5 Minuten

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Stand: 24.06.2025

1. Verkaufstätigkeiten in Fremdenverkehrsgemeinden

Gemäß einer neuerdings geäußerten Rechtsauffassung aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen 72 Stunden Öffnungszeit pro Woche auch nicht überschritten werden, wenn die Ausnahmeregelung für Verkaufstätigkeiten in Fremdenverkehrsgemeinden in Anspruch genommen wird. Eine Oberstgerichtliche Entscheidung über diese der bisherigen Praxis widersprechende Rechtsauslegung liegt aktuell nicht vor. 

A. In den Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Bildstein, Egg, Eichenberg, Hittisau, Krumbach, Langenegg, Lingenau, Riefensberg und Schwarzenberg sind an Sonn- und Feiertagen wahlweise entweder von 10.00 bis 12.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.30 Uhr die Verkaufstätigkeit im Zeitraum vom 15. November bis zum ersten Sonntag nach Ostern (Weißer Sonntag) und vom 15. Mai bis 30. September, im Höchstausmaß von zwei Stunden, möglich. Diese Verkaufstätigkeiten sind beschränkt auf Waren des täglichen Bedarfes sowie Sport- und Fotoartikel.

B. In den Gemeinden Au, Bartholomäberg, Bezau, Bizau, Brand, Bürserberg, Dalaas, Damüls, Gaschurn, Klösterle, Lech, Mellau, Mittelberg, Raggal, Reuthe, St. Anton i.M., St. Gallenkirch, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schruns, Sibratsgfäll, Silbertal, Sulzberg, Tschagguns, Vandans und Warth sind während der Wintersaison vom 15. November bis 1. Sonntag nach Ostern (Weißer Sonntag) die Verkaufstätigkeiten in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr, im Höchstausmaß von 4 Stunden, gestattet. Während der Sommersaison vom 15. Mai bis zum 30. September ist ein Offenhalten entweder von 10.00 bis 12.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.30 Uhr, im Höchstausmaß von 2 Stunden, gestattet. Die Verkaufstätigkeiten sind beschränkt auf Waren des täglichen Bedarfes sowie Sport- und Fotoartikel.

C. Während der Wintersaison ist es dem Sportartikelverleih gestattet, in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr sowohl Sportartikel zu verleihen als auch Verschleißteile und Zubehör, die bei der Sportausübung benötigt werden sowie Sonnenschutzartikel zu verkaufen. 

Verordnung

2. Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung

Die Verordnung unterscheidet zwischen zwei Regelungsinhalten:

A: Verkaufsstellen für Waren des tägliche Bedarfs
Die Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung erlaubt das Offenhalten von Verkaufsstellen für Waren des täglichen Bedarfes an Sonn- und Feiertagen ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in der Zeit zwischen 7 Uhr und 12 Uhr im Ausmaß von höchstens 2 Stunden.

  • Unter Waren des täglichen Bedarfs ist das im Einzelhandel üblicherweise angebotene Sortiment zu verstehen. Dazu zählen insbesondere Lebensmittel sowie Non-Food-Produkte wie Drogerieartikel, Tiernahrung, Bekleidung, Schuhe, Sport- und Fotozubehör, Zeitungen und Zeitschriften sowie sonstige Kleinwaren des alltäglichen Gebrauchs.
  • Da das Offenhalten der Verkaufsstellen grundsätzlich Lärm durch die Kunden verursacht ist im Regelfall eine Betriebsanlagengenehmigung für die Verkaufsstellen erforderlich.

B: Lebensmittelnahversorger mit einer Verkaufsfläche von höchstens 400 m² in folgenden Gemeinden 
Andelsbuch, Bartholomäberg, Bildstein, Bizau, Blons, Brand, Buch, Bürserberg, Dalaas, Damüls, Doren, Dornbirn (beschränkt auf Ortsteile Watzenegg und Mühlebach), Düns, Dünserberg, Egg (beschränkt auf Ortsteil Großdorf), Eichenberg, Fontanella, Fraxern, Gaißau, Gaschurn (beschränkt auf Ortsteil Partenen), Göfis, Hohenweiler, Innerbraz, Kennelbach, Klaus, Klösterle, Krumbach, Langen bei Bregenz, Langenegg, Laterns, Lingenau, Lorüns, Ludesch, Meiningen, Mellau, Möggers, Nüziders, Raggal, Reuthe, Riefensberg, Röns, Röthis, Satteins, Schlins, Schnepfau, Schnifis, Schoppernau, Schröcken, Sibratsgfäll, Silbertal, Sonntag, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch (beschränkt auf Ortsteil Gargellen), St. Gerold, Stallehr, Sulz, Sulzberg, Thüringen, Thüringerberg, Tschagguns, Übersaxen, Vandans, Viktorsberg, Warth, Zwischenwasser (beschränkt auf Ortsteile Dafins und Batschuns).

Die Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung erlaubt das Offenhalten an Sonn- und Feiertagen ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in der Zeit zwischen 7 Uhr und 18 Uhr für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs. 

Die Regelung zielt vor allem auf Selbstbedienungsshops bzw. Hybridshops.

Es gelten folgende Einschränkungen:

  • Während der Sonn- und Feiertagsöffnungszeiten muss sichergestellt werden, dass keine alkoholischen Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden können.
  • Es wird zweifelsfrei klargestellt, dass keine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden dürfen und zwar weder mit Verkaufstätigkeiten noch mit damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden oder Nachbefüllung von Regalen und dergleichen. Derartige Arbeiten dürfen nur vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden.
  • Da das Offenhalten der Verkaufsstellen grundsätzlich Lärm durch die Kunden verursacht, ist im Regelfall eine Betriebsanlagengenehmigung für die Verkaufsstellen erforderlich.
  • Nach einer Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind die Öffnungszeiten am Sonntag in die maximal erlaubten 72h der wöchentlichen Rahmenöffnungszeit gemäß Öffnungszeitengesetz einzurechnen. Judikatur zu dieser Frage liegt aktuell leider keine vor.
Verordnung

3. Verkaufsstellen in Bahnhöfen

Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise, Toilettenartikel, Filme und dergleichen) und Artikel des Tabaksortiments nach Maßgabe der Verkehrszeiten; die dem Verkauf gewidmete Fläche darf pro Verkaufsstelle 80 m² nicht übersteigen.

4. Kioske

Verkaufsstellen, deren Warensortiment ständig auf Obst, Südfrüchte, Erfrischungen, Gebäck und ähnliche genussfertige Lebensmittel, Raucherutensilien, Ansichtskarten, Reiseführer, Reiseandenken udgl. beschränkt ist, können von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr offen halten.

5. Tankstellen

Tankstellen sind berechtigt, an Kraftfahrer Betriebsstoffe abzugeben sowie auch die notwendigen Tätigkeiten und den Verkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemittel und Verbandzeug in Behältern, vorzunehmen.

Tankstellen sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder, Waren des üblichen Reisebedarfes (Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Toiletteartikel, Ansichtskarten, Reiseandenken)  berechtigt. Weiters sind sie zum Verkauf von vorverpackt gelieferten und ohne weitere Zubereitung fertigen Lebensmittel, löslichem Kaffee und Futtermittel für Heimtiere berechtigt. Soweit es sich dabei um Getränke handelt, dürfen jedoch nur Kleinmengen von alkoholfreien Getränken und Kleinmengen von Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgegeben werden.

Bei der Ausübung der oben genannten Nebenrechte muss der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben, es dürfen keine zusätzlichen Räumlichkeiten für den Kleinverkauf von Waren verwendet werden sowie die ausschließlich dem Verkauf von Waren gewidmete Fläche darf 80 m² nicht übersteigen.

6. Sportgeräteverleih

An Sonn- und Feiertagen ist der Sportgeräteverleih ohne zeitliche Beschränkung erlaubt.

Verordnung

7. Sonstige Ausnahmen

An Sonn- und Feiertagen ist der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden

    1. in Theatern, Varietes, Kabaretts und Zirkussen
    2. in Lichtspieltheatern
    3. bei Konzerten und musikalischen Veranstaltungen
    4. bei Kongressen, kongressähnlichen Veranstaltungen und Konferenzen
    5. in Museen und Ausstellungen
    6. in Freibädern, Hallenbädern, Wanne- und Brausebädern, Saunabetrieben
      und Erholungszentren
    7. bei Sport- und Freizeitveranstaltungen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen und in Campingplätzen
    8. in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten und Kuranstalten)
    9. bei Haupt- und Kleinseilbahnen sowie bei Schleppliften
    10. in Verkaufsstellen für Devotionalien in Wallfahrtsorten
    11. in Andenkenläden, Verkaufsstellen für Süßwaren
    12. in Trafiken, soweit von der Monopolverwaltungsstelle Verschleißzeiten in Zeiten der Arbeitsruhe festgelegt sind
    13. das Feilbieten im Umherziehen erlaubt