Automechaniker neben einem Reifenstapel in der Werkstatt
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Fahrzeughandel, Fachgruppe

Entsorgung von Altreifen

Was ist zu beachten?

Lesedauer: 2 Minuten

Altreifen dürfen in Österreich weder deponiert noch außerhalb von dafür ausdrücklich genehmigten Anlagen verbrannt werden. In den letzten Jahren gab es jedoch wiederholt große Probleme im Zusammenhang mit illegalen Altreifenlagern.

 

Nicht zur Sammlung berechtigte aber professionell auftretende Einkäufer von Gebrauchtreifen oder Altreifen haben teilweise große Lager ohne Bewilligung errichtet und in der Folge die nicht verwertbaren Reifen in den Lagerhallen bzw. auf den Lagerplätzen einfach zurückgelassen. Das Problem der Entsorgung und Kostentragung der teilweise sehr großen Lager haben die untergetauchten illegalen Sammler den Liegenschaftseigentümern und Behörden hinterlassen. Wie die Ermittlungen ergeben haben, wurden die Reifen vorwiegend in größeren Mengen von Kfz-Betrieben auf Basis günstiger Verkaufs- bzw. Entsorgungspreise übernommen.

 

Um gegen solche illegalen Altreifengeschäfte erfolgreich einschreiten zu können, haben die Behörden angekündigt, künftig die abfallrechtlichen Pflichten der Abfallbesitzer strenger zu kontrollieren und Übertretungen zu ahnden. Sie werden daher auf die Einhaltung folgender Bestimmungen aufmerksam gemacht:

 

Unter folgenden Bedingungen ist Abfalleigenschaft von Altreifen anzunehmen:

  • Die gebrauchten Reifen weisen mechanische Schäden z.B. auf Grund des Alters auf (z.B. Risse oder unregelmäßige Abriebspuren)
  • Die gebrauchten Reifen unterschreiten die in Österreich erforderliche Mindestprofiltiefe (Gemessen wird im mittleren Teil der Lauffläche, der etwa 3/4 der Lauffläche einnimmt; bei einer unregelmäßigen Abnutzung hat die Messung der Profiltiefe nach dem Gesetz an der am stärksten abgefahrenen Stelle zu erfolgen).
  • Die gebrauchten Reifen weisen zwar die in Österreich gültige Mindestprofiltiefe für die Weiternutzung auf, sind aber für ein Verwertungsverfahren (z.B. energetische Verwertung) oder Beseitigung bestimmt.

 

Hinweis zur Altersbestimmung:

Das Produktionsdatum der Reifen ist aus der in die Seitenwand des Reifens eingeprägten DOT-Nummer (DOT = Department of Transportation) zu entnehmen. Die ersten beiden Ziffern stehen dabei für die Kalenderwoche (KW) und die dritte für die Endziffer des Herstellungsjahres. Ab dem Jahr 2000 ist die DOT-Nummer vierstellig. Ein Reifen mit der DOT-Nummer 4801 wurde in der KW 48 des Jahres 2001 hergestellt.

 

Zurücknahme von Alt- und Gebrauchtreifen

Kfz-/Reifenhändler dürfen von Ihren Kunden Alt- oder Gebrauchtreifen ohne weiteres (erlaubnisfrei) zurücknehmen.

 

Bei der Übergabe von Altreifen ist Folgendes zu beachten:

  • Altreifen dürfen als Abfall nicht gemeinsam (pauschal) mit Gebrauchtreifen verkauft oder übergeben werden (unzulässige Vermengung gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002).
  • Vor der Übergabe ist das Vorliegen der Berechtigung des Übernehmers zu prüfen. Dazu ist vom Übernehmer der Bescheid über die (von einem Landeshauptmann in Österreich) erteilte Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Altreifen vorzulegen oder zu übermitteln.
  • Es besteht auch die Möglichkeit der Registerabfrage betreffend den Umfang der Berechtigung von Abfallsammlern oder –behandlern im Internet über das EDM-Portal unter folgender Adresse:
    https://secure.umweltbundesamt.at/eras/registerabfrageRegistrierteSearch.do
    Die Abfrage kann mit dem Namen des Übernehmers oder mit der Abfallschlüsselnummer (57 502) erfolgen.
  • Auf der Rechnung oder dem Lieferschein muss der Übernehmer ausdrücklich mit der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung beauftragt werden.

 

Bei Nichtbeachtung obiger Vorschriften droht nicht nur eine Verwaltungsstrafe. Es ist auch möglich, dass dem Übergeber als Mitverursacher von der Behörde beauftragt wird, die anderweitig illegal abgelagerten Altreifen nachweislich fachgerecht zu entsorgen.

 

Prüfen Sie daher im Interesse einer sauberen Umwelt bei der Übergabe von Altreifen sorgfältig die Berechtigung des Übernehmers.

 

Stand: 13.11.2018