Gastronomie, Fachgruppe

Sperrzeitenregelung

Regelung der Öffnungszeiten im Vorarlberger Gastgewerbe

Lesedauer: 1 Minute

Grundsätzlich gelten in Vorarlberg folgende Sperrstundenregelungen:

  1. Gastgewerbebetriebe dürfen frühestens um 5:00 Uhr geöffnet werden.
  2. Gastgewerbebetriebe (ausgenommen Betriebsart "Bar") müssen spätestens um 1:00 Uhr geschlossen werden.
  3. Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Bar" müssen spätestens um 2:00 Uhr geschlossen werden.
  4. Freinächte: In der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Jänner (Silvesternacht) sowie in den Nächten, die auf die Tage von Faschingssamstag bis Faschingsmontag folgen, entfällt die Sperrzeit.
  5. Der Gastgewerbetreibende hat die Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen (ausgenommen die der Beherbergung dienenden) während der Sperrzeit geschlossen zu halten. Während dieser Zeit darf er Gästen weder den Zutritt noch ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumen gestatten. Auch die Bewirtung gegen Entgelt in anderen Räumlichkeiten ist nicht erlaubt.
  6. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken an Beherbergungsgäste auch während der Sperrzeiten erlaubt.

Davon abweichende Öffnungszeiten können von der zuständigen Gewerbebehörde im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens festgelegt werden.

Bei besonderem örtlichem Bedarf kann auch die Gemeinde eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde bewilligen.

Stand: 12.08.2019