Antragsformulare Steuererklärungen liegen auf einem braunen Holzuntergrund während ein gläsernes Sparschwein mit Euro-Münzen und Euro-Scheinen darauf steht, daneben liegen weitere Eurogeldscheine und ein Taschenrechner sowie ein Bleistift
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Tabaktrafikanten, Landesgremium

Kontrollen der AGES gemäß § 9 TNRSG

Antrag auf Pauschalabgeltung der Kosten für Wiener Tabaktrafikanten

Lesedauer: 1 Minute

15.11.2023

Gesetzliche Grundlage der Kontrolle

Auszug aus § 9 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F.

  1. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat die Einhaltung der §§ 4 bis 4c, 8 bis 8c und 10 bis 10f durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Warenkunde und der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann sich dabei der Mitwirkung der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH bedienen und insbesondere Kontrollorgane aus dem Kreis der Beschäftigten der Agentur bestellen.
  2. Jede Herstellerin bzw. jeder Hersteller bzw. jene natürliche oder juristische Person, welche das betreffende Produkt in Österreich in Verkehr bringt, hat der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH einmal pro Jahr auf Verlangen Exemplare jedes Produktes zum Zwecke der behördlichen Überprüfung zu übersenden.
  3. Die Kontrollorgane sind darüber hinaus befugt, Betriebe von Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und sonstige Betriebe, durch die Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, zu besichtigen, Produktions- und Vertriebszwecken dienende Aufzeichnungen einzusehen sowie Proben von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen in einem zur Überprüfung erforderlichen Ausmaß zu ziehen.
  4. Diese Amtshandlungen sind außer bei Gefahr im Verzug während der Betriebszeiten durchzuführen. Die Kontrollorgane haben darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
    (5) Die Betriebsinhaberinnen bzw. Betriebsinhaber haben den Kontrollorganen Zutritt zum Betrieb zu gewähren und ihre Überprüfungstätigkeit zu gestatten.

Pauschalabgeltung der Kosten durch das Landesgremium Wien der Tabaktrafikanten


Gemäß Beschluss des Gremialauschusses vom 20. Februar 2020 erstattet das Landesgremium Wien der Tabaktrafikanten für Kontrollen der AGES gemäß § 9 TNRSG rückwirkend ab 1.1.2020 Tabakfachgeschäften einen Pauschalbetrag von € 150,-.


Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Pauschalabgeltung von Kosten:

  • Aktive Mitgliedschaft in der Fachgruppe Wien der Tabaktrafikanten (Tabakfachgeschäft)
  • Kein Rückstand der Grundumlage
  • Die Kontrolle der AGES muss vom Tabakfachgeschäft mittels entsprechendem Nachweis (Kopie des Prüfberichts o.ä.) nachgewiesen werden.
  • Eine Pauschalabgeltung kann nur für Kontrollen ab 1.1.2020 beantragt werden.

Wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschalabgeltung erfüllt sind, füllen Sie bitte nachstehenden Antrag online aus und übermitteln einen entsprechenden Nachweis (Kopie des Prüfberichts o.ä.) für die Kontrolle der AGES an trafikanten@wkw.at.
Bei missbräuchlicher Verwendung von Nachweisen steht keine Pauschalabgeltung zu.

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