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Person mit Headset und Brillen nimmt Schluck aus weißer Tasse und sitzt vor aufgeklapptem Notebook, im Hintergrund verschwommen graue Gardine und Regale mit Pflanze in gelben Topf
© dusanpetkovic1
Tabaktrafikanten, Landesgremium

Wie werde ich Tabakwaren­großhändler?

Großhandel mit Tabakerzeugnissen (gem. §§ 6, 7 und 8 Tabakmonopolgesetz 96)

Lesedauer: 1 Minute

19.12.2025

Gesetzliche Grundlagen 

Eine Bewilligung zum Großhandel mit Tabakwaren wird durch das Bundesministerium für Finanzen erteilt (siehe die Rechtsvorschrift).

"Tabak" (inkl. Shisha-Tabak, Kautabak, Zigarren und Zigaretten) ist ein reglementiertes Produkt und daher nicht frei handelbar oder importierbar.

Wichtig:
Seit 20.5.2017 darf Kautabak nicht mehr in Österreich in den Verkehr gebracht werden (siehe das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG).

Kontakt für Rückfragen 

Kontaktaufnahme für eine neue Bewilligung zum Großhandel mit Tabakwaren

Bundesministerium für Finanzen Abteilung IV/5 – Verbrauchsteuern und Umweltabgaben Dr. Christian Adelwöhrer T +43 1 514 33 506225 Himmelpfortgasse 8b, 1010 Wien christian.adelwoehrer@bmf.gv.at | bmf.gv.at

Kontaktaufnahme für eine neue Großhandelsbewilligungen für (reine) Nikotingroßhändler gem. § 6 Abs 4 TabMG

Zollamt Österreich
Bereich Betreuung Wirtschaftsbeteiligte - Verbrauchsteuern
AD RR Andrea Leiner
T +43 50233-560114
Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14-18, 8010 Graz
post.za-bbw@bmf.gv.at

Ansprechpartner für bestehende Großhändler

>>Landesgremium der Tabaktrafikanten (bitte wählen Sie Ihr Bundesland aus)   

Informationen zur Firmengründungen

>Gründer-Service der Wirtschaftskammern Österreichs