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Mehrere 1-Euro-Münzstapel auf ausgedruckten Statistik- und Analysepapieren platziert.
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Rauchfangkehrer und Bestatter, Bundesinnung

Rauchfangkehrerhandwerk: Trinkgeldpauschale Neu ab 1.10.2026

Bundesweit einheitliche Pauschalbeträge schaffen Rechtssicherheit

Lesedauer: 1 Minute

14.09.2026
Die Trinkgeldpauschale im Rauchfangkehrerhandwerk schafft eine bundesweit einheitliche Grundlage für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Trinkgeldern. Sie erhöht die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge und sorgt für mehr Rechtssicherheit und Planbarkeit in der Lohnverrechnung.

Die Trinkgeldpauschale für das Rauchfangkehrerhandwerk wurde im RIS veröffentlicht: RIS Dokument.

Die Trinkgeldpauschalen gelten ab dem 1. Oktober 2026. Sie sind einkommensteuerfrei und bilden die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmer:innen sowie gewerblichen Lehrlingen.

Die Trinkgeldpauschale stellt eine pauschalierte Regelung zur Berücksichtigung von Trinkgeldern in der Sozialversicherung dar. Dadurch werden Rechtssicherheit geschaffen und österreichweit einheitliche Rahmenbedingungen gewährleistet.

Die Neuregelung bringt bundesweit einheitliche Pauschalbeträge und reduziert das Risiko von Nachforderungen.

Die Trinkgeldpauschale wird nicht direkt vom Lohn abgezogen. Sie erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Lohnverrechnung.

Fehlende Trinkgeldaufzeichnungen in der Vergangenheit könnten im Rahmen von ÖGK-Prüfungen zu Unsicherheiten und Nachforderungen führen. Die pauschale Regelung schafft nun eine einheitliche und verlässliche Grundlage für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Trinkgeldern.

Der Bundesverband hat gemeinsam mit dem Sozialpartner durch diese Regelung folgende Ziele erreicht:

  • Vermeidung von Nachzahlungen
  • Bundesweit einheitliche Regelung
  • Mehr Rechtssicherheit für Betriebe
  • Klare Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge
  • Höhere Planbarkeit in der Lohnverrechnung