Rauchfangkehrerhandwerk: Trinkgeldpauschale Neu ab 1.10.2026
Bundesweit einheitliche Pauschalbeträge schaffen Rechtssicherheit
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Die Trinkgeldpauschale für das Rauchfangkehrerhandwerk wurde im RIS veröffentlicht: RIS Dokument.
Die Trinkgeldpauschalen gelten ab dem 1. Oktober 2026. Sie sind einkommensteuerfrei und bilden die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmer:innen sowie gewerblichen Lehrlingen.
Die Trinkgeldpauschale stellt eine pauschalierte Regelung zur Berücksichtigung von Trinkgeldern in der Sozialversicherung dar. Dadurch werden Rechtssicherheit geschaffen und österreichweit einheitliche Rahmenbedingungen gewährleistet.
Die Neuregelung bringt bundesweit einheitliche Pauschalbeträge und reduziert das Risiko von Nachforderungen.
Die Trinkgeldpauschale wird nicht direkt vom Lohn abgezogen. Sie erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Lohnverrechnung.
Fehlende Trinkgeldaufzeichnungen in der Vergangenheit könnten im Rahmen von ÖGK-Prüfungen zu Unsicherheiten und Nachforderungen führen. Die pauschale Regelung schafft nun eine einheitliche und verlässliche Grundlage für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Trinkgeldern.
Der Bundesverband hat gemeinsam mit dem Sozialpartner durch diese Regelung folgende Ziele erreicht:
- Vermeidung von Nachzahlungen
- Bundesweit einheitliche Regelung
- Mehr Rechtssicherheit für Betriebe
- Klare Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge
- Höhere Planbarkeit in der Lohnverrechnung
Weiterführende Links
- Neue Trinkgeldpauschalen (ÖGK)
- Fragen-Antworten-Katalog Trinkgeldpauschalen: 1. Allgemein (ÖGK
- Neue Trinkgeldpauschalen (Unternehmensservice Portal)